Das HinSchG in der Praxis Was Vermögensverwalter zur internen Meldestelle beachten müssen

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Wichtig: Schon ohne Verstoß gegen das HinSchG handelt ordnungswidrig, wer die Aufklärung einer Zuwiderhandlung durch die zugehörige Aufsicht verhindert oder erschwert. Deshalb wäre die interne anwaltliche Meldestelle immerhin starkes Indiz, jede regulatorische Zuwiderhandlung unterbinden zu wollen. Fakt ist auch: Aufsichtspflichtverletzungen können nach aktueller Rechtslage über Paragraf 130 OWiG mit Bußgeldern belegt werden. 

Empfindliche Strafen

Diese Strafen können bis zu einer Million Euro betragen – und zwar unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl eines Vermögensverwalters. Vermögensverwalter riskieren zudem, dass sie sich bei Unterlassen zunehmend öffentlicher Kritik ausgesetzt sehen, ganz zu schweigen vom Imageverlust. Dass bei manch einem Vermögensverwalter die Bereitschaft fehlt, sich mit notwendiger Compliance im Zusammenhang mit dem HinSchG auseinanderzusetzen, dürfte aber auch den zahlreichen offenen Fragen geschuldet sein.

Gesetzgeberische Unklarheiten wie zum Beispiel die Frage, welche Macht der installierten Meldestelle zuzubilligen ist und welche Pflichten von ihr zu erfüllen sind, gehen zulasten der Akzeptanz. Sie könnten eine Meldung an eine externe staatliche Stelle provozieren. Die Frage ist: Haben die eingerichteten Meldestelen etwa nicht nur das Recht zur Durchführung interner Untersuchungen, sondern sogar die Pflicht, auf der Grundlage der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nach Paragraf 12 Abs. 4 HinSchG mit eigenem Budget unabhängige Interviews zur Aufklärung durchzuführen? Hierfür könnte sprechen, dass interne Meldestellen nicht nur Meldungen anzunehmen und zu prüfen haben, sondern auch Befugnisse haben, Folgemaßnahmen zu ergreifen.

Sachkunde hilft

An dieser Stelle scheitern aber nicht ordentlich ausgebildete oder juristisch nicht geschulte eigene Mitarbeiter oder gewerbliche Anbieter regelmäßig. So werden offenbarte Missstände in der Praxis entlarvt. Unzureichende unternehmensinterne Compliance-Politik und Maßnahmen zur Umsetzung haben deshalb eher einen negativen Einfluss. Es drohen Reputationsverluste bei Kunden und der eigenen Belegschaft ebenso wie gesetzlich vorgesehene Bußgelder und Schadensersatzansprüche der Hinweisgeber im Fall eines Verstoßes zum Beispiel bei der Missachtung der gesetzlich verpflichtenden Vertraulichkeit nach Paragraf 8 HinSchG.

Es gilt also der Slogan des ehemaligen US Deputy Attorney General Paul McNulty: „If you think that compliance is expensive: try non-compliance“. Insofern bietet das interne Meldesystem auch Vermögensverwaltern einen gesetzlich vorgeschriebenen Anknüpfungspunkt. So können etwa mit einem berufenen Vertrauensanwalt ein mit Augenmaß praktiziertes Risikomanagement umgesetzt und interne Meldestellen betrieben werden, ohne sich dabei dem Vorwurf schlichter Lippenbekenntnisse aussetzen zu müssen. Sie bedürfen keinerlei Schulungsaufwand und sind unter Zuhilfenahme etwa von zertifizierten (SaaS-)Softwarelösungen eine mögliche Lösung für Vermögensverwalter.


Über den Autor:

Michael Olfen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht sowie zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht. Olfen ist Gründungspartner der Kanzlei Olfen Meinecke Völger Rechtsanwälte Steuerberater, kurz OMV Law. Die Kanzlei hat Standorte in Hamburg, Berlin, Stuttgart und Palma de Mallorca.

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