Kapitalerhalt Wie Stiftungsgründer den Passus Vermögensanlage richtig regeln

Seite 2 / 3

Vermögensumschichtung

Ein wichtiger Aspekt ist auch die Frage, wie mit Vermögensumschichtungen umzugehen ist. Als Umschichtungen gelten Verkäufe einzelner Vermögenswerte und die Käufe neuer Anlagen. Dass diese grundsätzlich zulässig sind, ergibt sich schon aus den meisten Stiftungsgesetzen. Trotzdem empfiehlt sich in den meisten Fällen die Klarstellung, dass das gesamte Vermögen umgeschichtet werden darf.

Möchte der Stifter hingegen einzelne Werte wie Immobilien oder Kunstgegenstände substanziell in der Stiftung erhalten, kann er entsprechende Umschichtungsverbote aussprechen. Auch der Verweis auf eine Anlagerichtlinie, die die Details der Investmentstrategie außerhalb der Satzung festlegt, ist grundsätzlich zu empfehlen.

Zwar kann der Vorstand auch ohne eine satzungsmäßige Ermächtigung die Anlagestrategie in schriftlicher Form verbindlich regeln. Die Dokumentation eines entsprechenden Stifterwillens verleiht dem Papier aber eine stärkere Legitimation. Der Satz „Das Nähere regelt eine Anlagerichtline“ verpflichtet den Vorstand, eine solche aufzustellen.

Die wesentlichen Vorteile einer Anlagerichtlinie bestehen darin, dass sie dem Vorstand einerseits verbindliche Leitlinien vorgibt, ohne dass andererseits jede Änderung gleich der Genehmigung der Stiftungsaufsicht bedarf. Darüber hinaus reduziert sie auch das Haftungsrisiko der Entscheider.

Weiterhin sollte jede moderne Stiftungssatzung Regelungen zur Rücklagenbildung enthalten. Hierzu gehören insbesondere die freie sowie die Umschichtungsrücklage. Die freie Rücklage gibt die Möglichkeit, bis zu einem Drittel der Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie 10 Prozent der sonstigen Erträge von der Verwendungspflicht auszunehmen.

Die in die Rücklage eingestellten Erträge unterliegen weder der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung noch der Erhaltungspflicht. Sie können entweder später ausgeschüttet oder dem Grundstock zugeführt werden. In Zeiten der finanziellen Repression ist die freie Rücklage insbesondere für kleine Stiftungen relativ uninteressant, da schon zu wenig Mittel für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehen.