Die Finanzaufsicht Bafin hat ein detailliertes Merkblatt veröffentlicht, das sich an alle Kapitalverwaltungsgesellschaften richtet, die der Aufsicht nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) unterliegen. Das Dokument legt die umfangreichen Anforderungen an die Qualifikation von Geschäftsleitern dar und unterstreicht deren hohe Bedeutung für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen.
Neue Richtlinien für Geschäftsleiter im Fokus
Das Merkblatt der Bafin definiert präzise, was von Geschäftsführern und Vorständen einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) erwartet wird. Die Behörde betont, dass die Erfüllung der fachlichen und persönlichen Anforderungen durch die Geschäftsleiter eine zentrale Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung von Erlaubnissen nach dem KAGB darstellt.
Kandidaten für Geschäftsleiterpositionen müssen eine Reihe von Unterlagen einreichen, darunter einen lückenlosen Lebenslauf, ein Führungszeugnis und Offenlegungen zu Nebentätigkeiten sowie potenziellen Interessenkonflikten. Die Bafin legt besonderen Wert auf die Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der Bewerber.
Zuverlässigkeit und fachliche Eignung im Detail
Die Zuverlässigkeit eines Geschäftsleiters wird von der Bafin grundsätzlich unterstellt, sofern keine gegenteiligen Tatsachen erkennbar sind. Als Indizien für Unzuverlässigkeit gelten insbesondere Verstöße gegen Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände, vor allem solche, die in Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen. Bei der Zuverlässigkeit geht es aber nicht nur um strafrechtliche Aspekte, sondern auch um das gesamte persönliche und geschäftliche Verhalten des Geschäftsleiters.
Besonders hervorzuheben ist, dass die Bafin explizit auf die Bedeutung von Interessenkonflikten hinweist. So heißt es im Merkblatt: „Dauerhafte, nicht auf zufriedenstellende Weise geminderte Interessenkonflikte stehen der Ausübung der Tätigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zuverlässigkeit grundsätzlich entgegen.“ Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Offenlegung potenzieller Konflikte.
Hinsichtlich der fachlichen Eignung geht die Bafin davon aus, dass ein Geschäftsleiter, der mindestens drei Jahre leitend bei einer KVG tätig war, in der Regel für die Leitung einer KVG vergleichbarer Größe und Geschäftsart geeignet ist. In anderen Fällen erfolgt eine individuelle Prüfung der theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie der Leitungserfahrung.
Anzeigepflichten und einzureichende Unterlagen
Das Merkblatt definiert detaillierte Anzeigepflichten für Kapitalverwaltungsgesellschaften. Bereits die Absicht, einen Geschäftsleiter zu bestellen, muss der Bafin angezeigt werden. Die Anzeige muss verschiedene Unterlagen beinhalten, darunter:
- einen aussagekräftigen Lebenslauf
- ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Angaben zu Nebentätigkeiten
- Informationen zur zeitlichen Verfügbarkeit
Die Bafin betont, dass alle Angaben vollständig und richtig sein müssen. Falsche oder unvollständige Angaben können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Zeitliche Verfügbarkeit und Interessenkonflikte
Ein besonderes Augenmerk legt die Bafin auf die ausreichende zeitliche Verfügbarkeit der Geschäftsleiter. Kandidaten müssen eine Gesamtschau aller ihrer Tätigkeiten und Mandate vornehmen und den voraussichtlichen zeitlichen Aufwand für die neue Position in Tagen pro Jahr angeben.
Zudem müssen potenzielle Interessenkonflikte offengelegt werden. Diese können sich beispielsweise aus Angehörigkeitsverhältnissen, Geschäftsbeziehungen oder konkurrierenden Interessen ergeben. Die Bafin prüft im Einzelfall, ob etwaige Interessenkonflikte der Geschäftsleitertätigkeit entgegenstehen.
Verschärfte Kontrollen und mögliche Konsequenzen
Die Bafin behält sich vor, die Bestellung zum Geschäftsleiter zu untersagen, wenn die vorgelegten Informationen oder Qualifikationen nicht ausreichen. Auch nach der Bestellung unterliegen Geschäftsleiter fortlaufenden Anzeigepflichten, etwa bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten.
Die Verletzung von Anzeigepflichten kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Dies gilt sowohl für die Kapitalverwaltungsgesellschaften als auch für die Geschäftsleiter persönlich.