Bafin-Abfrage Was kostet deutsche Banken die Steuertrickserei mit Cum-Cum-Geschäften?

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt: Im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften startet die Behörde Befragungen. Foto: Kai Hartmann Photography / BaFin

Nachholbedarf bei den Steuertricksereien der Cum-Cum-Geschäfte: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat Befragungen bei allen deutschen Kreditinstituten gestartet, um die Folgen aus den Transaktionen besser abschätzen zu können, die der Vermeidung von Kapitalertragssteuern galten. Die Ergebnisse könnten demnach Aufschluss über den Kreis der betroffenen Institute und die Höhe der finanziellen Belastungen geben. Auch einige Wertpapierinstitute wurden in diesem Zusammenhang von der Bafin kontaktiert.

Die Befragungen wurden nötig, weil das Bundesfinanzministerium im Juli 2021 ein neues Schreiben zu Cum-Cum-Geschäften veröffentlicht hatte. Darin wurden Änderungen beim steuerlichen Umgang im Zusammenhang mit Cum-Cum-Geschäften offengelegt. Es ersetzt das BMF-Schreiben vom Juli 2017, das erstmals klare Kriterien und Anwendungsbeispiele für den Umgang der Finanzverwaltung mit derartigen Geschäften umfasste. Dadurch konnten die zuständigen Finanzbehörden Steuernachzahlungen gegenüber Instituten anordnen, die in Cum-Cum-Transaktionen verwickelt waren.

Schon 2017 startete die Bafin eine Anfrage bei rund 1.600 Instituten zu möglichen Belastungen durch Rückzahlungen. Damals ergab die Umfrage, dass betroffene Unternehmen keine existenzgefährdenden Belastungen befürchteten und entsprechende Beträge zurückgestellt hatten. Eine kleine Anfrage der Linken an die Bundesregierung legte 2019 darüber hinaus offen, dass 104 Fälle aufgegriffen wurden und sich der Rückstellungsbetrag betroffener Institute auf über 270 Millionen Euro belief. Laut Handelsblatt-Recherchen bezifferte die Bafin die Risiken sogar auf 610 Millionen Euro. 

Diese Zahlen könnten sich nach den Veränderungen am Schreiben zu den Cum-Cum-Geschäften nochmals verändern – Aufschluss darüber werden die Ergebnisse der neuerlichen Bafin-Umfrage geben. Bei Cum-Cum-Geschäften werden unmittelbar vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen – das können beispielsweise die befragten deutsche Banken sein. Übertragen werden die Aktien beispielsweise durch Wertpapierleihen. 

Dadurch wird die beim Steuerausländer steuerpflichtige Dividende in eine nicht steuerpflichtige Kompensationszahlung aus dem Wertpapierleihegeschäft umgewandelt. Am Ende bleibt ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehener Steuervorteil, der laut des aktualisierten BMF-Schreibens eben anzeige- und berichtigungspflichtig ist.

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