Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet

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Hätte der Erblasser dagegen testamentarisch deutsches recht gewählt, wäre dieses zur Anwendung gekommen und die Frau wäre Alleinerbin geworden. Deshalb müssen auch alle bisherigen Testamente und Erbverträge bei Auslandsbezug überprüft und eventuell angepasst werden!

Da der größte Teil der Private-Banking- und Family- Office-Kunden Bezugspunkte zum Ausland hat, besteht hier akuter Beratungsbedarf. Testamente und Erbverträge sollten ab sofort und bis zum 17. August 2015 sowohl den Anforderungen des heute noch geltenden als auch des künftigen rechts genügen. Für rein innerstaatliche deutsche Erbfälle ohne Auslandsbezug ändert die Verordnung im Ergebnis nichts. Vorsicht ist aber bei allen Fällen geboten, die einen konkreten Auslandsbezug aufweisen. Hier sollte eine bestehende Nachfolgeplanung geprüft werden. Jeder, der beispielsweise Auslandsimmobilien hat, sollte jetzt alarmiert sein. Eigentümer von Immobilien in Frankreich und anderen ausländischen Staaten mit Belegenheitsprinzip für Immobilien haben sich beispielsweise bei der Erbfolgeplanung am dortigen erbrecht orientiert. Ab 17. August 2015 ändern sich für diese Fälle die regeln. Dann wird für die französische Immobilie nur noch in den Fällen französisches erbrecht gelten, wenn der Erblasser dort auch seinen lebensmittelpunkt hatte.


Bei Immobilien im Ausland handeln

Wer als Angehöriger eines ausländischen Staates in Deutschland eine Immobilie besitzt, kann derzeit für die Immobilie noch eine beschränkte erbrechtliche rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts treffen. Eine solche beschränkte rechtswahl wird ab August 2015 unwirksam. Auch hier ist eine neue Nachfolgeberatung dringend geboten.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sich aber überwiegend im Ausland aufhält, kann derzeit noch davon ausgehen, dass aus Sicht der heimischen Rechtsordnung das Erbrecht des Heimatlandes zur Anwendung kommt. Künftig ist das nicht mehr so. Immer wenn Staatsbürger eines Landes im Ausland leben (man denke nur an die vielen Deutschen in Spanien), sollte nicht nur geprüft werden, ob das bestehende Testament künftig noch wirksam ist, sondern es sollte auch sorgfältig abgewogen werden, ob das recht des Heimatstaates oder das Erbrecht des jeweiligen Aufenthaltsstaates attraktivere Gestaltungsmöglichkeiten bietet.

Wer etwa in Frankreich lebt, kann durch rechtswahl des deutschen Erbrechts die strengen Noterbrechte der Verwandten umgehen und dadurch Pflichtteilsquoten und Einflussmöglichkeiten eigener Abkömmlinge deutlich reduzieren. Darüber hinaus eröffnet die rechtswahl des deutschen Erbrechts im Ausland lebenden Deutschen die Möglichkeit, etwa durch Anordnung einer langlaufenden Testamentsvollstreckung dauerhaft Einfluss auf die Verwaltung des eigenen Nachlasses zu nehmen. Für Angehörige eines ausländischen Staates mit Wohnsitz in Deutschland gilt entsprechendes: Sie sollten überprüfen lassen, ob ihre Heimatrechtsordnung oder das deutsche erbrecht ihnen die attraktiveren Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Besonders erfreulich ist die europäische Erbrechtsverordnung für Eheleute mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit und gemeinsamem lebensmittelpunkt: Für die Eheleute kommt jetzt grundsätzlich das gleiche recht zur Anwendung. Bisher waren die in Deutschland so beliebten gemeinschaftlichen Ehegattentestamente wegen der Anwendbarkeit unterschiedlicher Erbrechtsordnungen auf die Nachlässe der Eheleute mit so großen Rechtsunsicherheiten verbunden, dass Erbrechtler von ihrer Verwendung üblicherweise abgeraten haben.

Gleiches Recht für Eheleute

Das gleiche galt bisher für Erbverträge. Dies wird ab 2015 anders. gemeinschaftliche Testamente stehen dann allen Eheleuten mit deutschem Wohnsitz off en. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner. Auch Erbverträge sind in solchen Fällen künftig nutzbar. Das heißt aber nicht, dass man nun bedenkenlos das gemeinschaftliche Ehegattentestament oder einen Erbvertrag empfehlen kann. Die europäische Erbrechtsverordnung führt zu einer grundlegenden Änderung des internationalen Privatrechts im Erbfall. Deshalb sollte jeder mit Auslandsbezug seine bisherigen Nachfolgeregelungen prüfen. Wenn man die neuen Regeln richtig nutzt, ergeben sich neue Gestaltungschancen. Das ist eine gute Möglichkeit für alle Berater, ihre Mandanten anzusprechen.


Zum Autor: Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager im Private Banking der Norddeutschen Landesbank. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor.

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