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Investments in die Energiewende Was die verschärften Klimaschutzziele für Immobilienbesitzer bedeuten

Was die verschärften Klimaschutzziele für Immobilienbesitzer bedeuten

Klimaschützer applaudieren, Gebäudeeigentümer und -betreiber sehen sich mit weiteren Verschärfungen konfrontiert: Mitte Mai 2021 ist eine Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes verabschiedet worden. Bürger und Unternehmen in Deutschland werden damit zu noch umfassenderen Klimaschutzmaßnahmen verpflichtet. So sieht die Novelle als neues Klimaziel vor, bis 2030 den CO2-Ausstoß um 65 Prozent (zuvor: 55 Prozent) gegenüber 1990 zu verringern. Ebenfalls neu: Bereits für 2045 ist das Erreichen der Klimaneutralität Deutschlands vorgesehen.

Hintergrund der neuen Regelungen ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Es hatte das Klimagesetz von 2019 wegen mangelnder Generationengerechtigkeit als unzureichend gerügt und eine rasche Reform verlangt. Dabei war schon das Bundes-Klimaschutzgesetzes vom Dezember 2019 ambitioniert: Es sieht einen verbindlichen Rechtsrahmen mit jährlich sinkenden Jahresemissionsmengen in unterschiedlichen Sektoren vor, darunter für Gebäude. Ziel ist die Einhaltung der nationalen Emissionsziele.

Investitionsanreize für klimafreundliche Technologien

Der Weg bis zur Klimaneutralität Deutschlands ist mit verbindlichen Zielen für die 2020er- und 2030er-Jahre abgesteckt. Zentraler Pfeiler der für die Klimaneutralität notwendigen Energiewende ist der Ausbau der erneuerbaren Energiequellen. Sie sollen bis 2025 40 bis 45 Prozent des in Deutschland verbrauchten Stroms erzeugen.

Um die hohen Klimaschutzziele zu erreichen, setzt der Gesetzgeber Investitionsanreize für klimafreundliche Technologien. Ein großes Sparpotenzial im Hinblick auf die Verringerung der CO2-Emissionen bietet der Gebäudesektor: Allein die privaten Haushalte verursachen 20 Prozent des bundesweiten CO2-Ausstoßes. Heizungen, die ausschließlich mit fossilen Brennstoffen betrieben werden – so effizient sie auch sein mögen – sind daher kraft Gesetzgebung künftig tabu.

Stattdessen erfolgt im Gebäudesektor eine stärkere Einbindung von erneuerbaren Energien, flankiert von einer Sanierungsoffensive mit attraktiven Fördermaßnahmen und weiteren Anreizen, etwa der Anhebung von Neubaustandards. Und: Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes vom Mai sind Gebäudeeigentümer und -vermieter verpflichtet, die Kosten des nationalen CO2-Preises zu 50 Prozent zu tragen. Was bedeutet das? Durch die neue Gesetzgebung steigen die Anforderungen an die energetische Gebäudesanierung und die Nachrüstung von Heizungsanlagen in beträchtlichem Maß – und zwar in gesetzlich, und damit unverrückbar, festgelegten Stufen.

Energie-Contracting entlastet Gebäudebetreiber

Immobilienbesitzer und -betreiber haben Handlungsbedarf. Je größer die Immobilie oder Wohngemeinschaft, desto komplexer sind die Anforderungen an eine effiziente und auf zukünftige Anforderungen ausgerichtete Energiezentrale. Handwerker sind rar und den einzelnen Gewerken nachzutelefonieren wollen sich die wenigsten Immobilienbesitzer antun. Darüber hinaus sind energetische Sanierungen trotz attraktiver Förderung mit hohen Kosten verbunden. Der Betrieb von Photovoltaikanlagen oder hocheffizienten Blockheizkraftwerken führt regelmäßig zu Einkünften aus Gewerbebetrieb und erhöht den laufenden Aufwand der Immobilienverwaltung bis hin zu einer gewerbesteuerlichen Infizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Energie-Contracting kann eine sinnvolle Alternative sein. Beim Energie-Contracting überträgt der Haus- oder Wohneigentümer die Aufgaben der Energieversorgung an einen darauf spezialisierten Dienstleister. Zwei der gefragtesten Möglichkeiten sehen wie folgt aus:

Beim so genannten Betriebsführungs-Contracting investiert der Contracting-Nehmer in eine wärmeerzeugende Anlage und bleibt somit deren Eigentümer. Der Contractor gewährleistet eine fachgerechte Planung und Ausführung der Anlage und ist für deren Wartung und Instandhaltung sowie den optimalen Betrieb verantwortlich. Diese Art des Contractings entspricht in etwa einem Vollwartungsvertrag und wird häufig beim Betrieb von Blockheizkraftwerken (BHKW) eingesetzt.

Beim Energieliefer-Contracting, auch als Wärmeliefer-Contracting oder Anlagen-Contracting bekannt, übernimmt der Energiedienstleister die Versorgung des Kunden während der vereinbarten Vertragslaufzeit in alleiniger Verantwortung. Der Contractor ist wirtschaftlicher „Eigentümer“ der Anlage. Er plant, finanziert und errichtet die zur Energieerzeugung notwendigen Anlagen, in der Regel die Heizung, oder übernimmt eine beim Kunden bereits vorhandene Anlage. Außerdem wartet er sie, setzt sie bei Bedarf instand oder erneuert sie gegebenenfalls.

Energie-Contracting ist insbesondere für größere, von Mietwohnungsgesellschaften oder Wohnungseigentümer-Gemeinschaften (WEG) betriebene Wohnanlagen und für Projektentwickler von Bedeutung.