Damit der letzte Wille zählt Was beim Aufsetzen eines Testaments zu beachten ist

Peter Konrad ist Fachanwalt für Erbrecht

Peter Konrad ist Fachanwalt für Erbrecht

1. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigen

Ob und wer überhaupt ein Testament verfassen sollte, klärt sich nach drei Fragen: Was habe ich, wer kann in meinem Todesfall gesetzlich erben und wer soll bekommen, was mir gehört? Liegt kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer das Risiko vermeiden will, dass sich seine bevorzugten Erben in einer Erbengemeinschaft mit Personen wiederfinden, die nichts erben sollen, entscheidet sich am besten frühzeitig für ein Testament.

Gibt es weder eheliche noch außereheliche Kinder, keine Enkel und keinen Ehepartner, versucht man anhand des Familienstammbaums mögliche Erben aus der weiteren Verwandtschaft zu identifizieren. Ein Testament kann ab dem 18. Lebensjahr verfasst werden. Ab dem 16. Lebensjahr ist wegen der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit nur ein beim Notar aufgesetztes Testament gültig.

2. Für den letzten Willen am besten fachkundigen Rat einholen

Es gibt zwei Arten, ein Testament aufzusetzen: Zum einen kann man kostenfrei und eigenhändig ein sogenanntes privatschriftliches Testament verfassen, das selbst oder beim Amtsgericht verwahrt wird. Zum anderen gibt es die Möglichkeit, gegen Gebühr ein öffentliches Testament beim Notar zu verfassen. Der Betrag richtet sich nach einer festen Gebührenordnung, die wiederum der Nachlasswert bestimmt. Sicherer, dass der letzte Wille erfüllt wird, ist man beim öffentlichen Testament.

Das privatschriftliche Testament hat seine Tücken. Handbücher reichen oft nicht aus, um ein wirksames Testament zu verfassen. Besser man holt bei einem Rechtsanwalt fachkundigen Rat ein oder geht zum Notar. Ein weiterer Vorteil des öffentlichen Testaments: Man erspart den Erben unter Umständen Kosten für den Erbschein, wenn sie das Erbe annehmen. Dieser ist häufig nötig, wenn man seine Erbenstellung gegenüber Dritten nachweisen muss. Das kann zum Beispiel gegenüber dem Grundbuchamt der Fall sein, wenn sich Grundstücke oder Immobilien im Nachlass befinden.

3. Formvorschriften und korrekte Formulierungen beachten

Beim privatschriftlichen Testament ist wichtig zu wissen, dass der letzte Wille komplett handschriftlich und eigenhändig verfasst sowie unterschrieben sein muss. Zudem muss klar sein, wer der Verfasser ist und ob er zum Zeitpunkt der Niederschrift tatsächlich über seinen letzten Willen verfügen wollte und testierfähig war. Ort und Datum sind nicht zwingend, aber notwendig, wenn mehrere Testamente vorliegen, um das gültige Dokument zu ermitteln.

Bei verheirateten Personen und eingetragenen Lebenspartnern, die gemeinsam ein Testament aufsetzen, reicht es, wenn einer den Text verfasst, unterschreiben müssen jedoch beide. Problematisch sind häufig falsch verwendetet juristische Formulierungen, die den Sinn des Textes auslegungsbedürftig machen. Auch Musterformulierungen helfen dem Laien häufig nicht weiter, seinen Willen korrekt zu äußern.

4. Testament bei sich ändernden Familienverhältnissen überprüfen

Ein einmal aufgesetztes Testament ist nicht in Stein gemeißelt. So kann ein Testament durch ein neues ersetzt, ergänzt oder widerrufen werden, das alte sollte man dann aber vernichten oder für ungültig erklären. Insbesondere, wenn sich die Familienverhältnisse ändern, beispielsweise bei einer Scheidung, sollte man sein Testament überprüfen. Wichtig ist auch, dass man im Zweifel rechtlichen Rat einholt. Um den Überblick zu behalten, sollte man sein Testament zudem nicht zu häufig ändern.

5. Schulden werden mitvererbt

Auch ein Testament, das erst Jahre nach dem Tod auftaucht, kann den letzten Willen des Verstorbenen erfüllen. Vorausgesetzt, das Testament ist wirksam und die Erben treten das Erbe an. Grundsätzlich können die designierten Erben innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Erbschaft das Erbe ausschlagen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat, die die Erben mit Antritt des Erbes übernehmen würden, und eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlasskonkurs nicht infrage kommen.

Wichtig: Wer ein Erbe ausschlägt, um die Schulden zu umgehen, darf nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen in Besitz nehmen. Ansonsten kann es passieren, dass das Erbe als angenommen betrachtet wird und man dann auch für die Schulden aufkommen muss – hier sollten Erben äußerst vorsichtig sein.

Zum Autoren: Peter Konrad ist Fachanwalt für Erbrecht von der Erlanger Kanzlei Hummelmann, von Pierer und Kollegen sowie Partneranwalt des Rechtsschutzversicherers Roland.

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