Gegen Cum-ex-Urteil Warburg und Miteigentümer legen Verfassungsbeschwerde ein

Hauptsitz der Privatbank M.M.Warburg & CO

Hauptsitz der Privatbank M.M.Warburg & CO: Das Institut und seine Eigentümer Olearius und Warburg gehen per Verfassungsbeschwerde gegen ein Cum-ex-Urteil des BHG vor. Foto: Imago Images / Hanno Bode

Die M.M. Warburg & CO Gruppe sowie ihre Miteigentümer Christian Olearius und Max Warburg legen Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ein. Das geht aus einer Stellungnahme von Rechtsanwalt Dr. Peter Gauweiler hervor, die dieser als Betroffenenvertreter im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft am Freitag abgegeben hat. Besagtes BGH-Urteil vom 28. Juli 2021 bestätigte seinerzeit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Bonn (LG Bonn), das im März 2020 Cum-ex-Geschäfte als strafbare Steuerhinterziehung einstufte. Konkret heißt es in der Stellungnahme:

„Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des BGH und damit implizit das Urteil des LG Bonn vom 18.03.2020 verletzen die Herren Dr. Olearius und Warburg insbesondere in ihrer Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK als Teil der Garantie eines fairen Verfahrens, weil die in den Entscheidungen getroffenen „Feststellungen“ insbesondere in Bezug auf Herrn Dr. Olearius abschließende Festlegungen zu dessen angeblicher strafrechtlicher „Schuld“ enthalten, ohne dass dem ein gegen ihn geführtes, mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestattetes Strafverfahren jemals vorausgegangen wäre.“

Das BGH hatte in seinem Urteil vom 28. Juli 2021 die Revision des Urteils des LG Bonn im bundesweit ersten Cum-ex-Strafprozess verworfen und stattdessen die Verurteilung zweier früherer Wertpapierhändler der HVB und die angeordnete Einziehung von Taterträgen in Höhe von 176 Millionen Euro bei M.M. Warburg bestätigt. Warburg beanstandet und beantragt laut Stellungnahme nun unter anderem „die rückwirkende Anwendung der Einziehungsvorschriften“.

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