Arbeitsgericht Berlin VZB scheitert mit Kündigung von Portfoliomanagerin

Blick auf Berlin.

Blick auf Berlin: Das Versorgungswerk der Zahnärzte aus der Bundeshauptstadt scheiterte vor Gericht mit Kündigung seiner Portfoliomanagerin. Bildquelle: Imago Images / Zoonar

Das Arbeitsgericht Berlin hat sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung der Abteilungsleiterin Portfoliomanagement beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) für unwirksam erklärt. Zugleich sprach das Gericht der Klägerin ausstehende Vergütung für Mehrarbeit zu.

Vorwurf: Interessenkonflikt durch eigene Treuhandbeteiligung

Die Portfoliomanagerin ist seit Februar 2017 beim VZB beschäftigt und koordiniert die Transaktionen der Einrichtung, insbesondere die Vorbereitung von Anlageentscheidungen für den Verwaltungsausschuss. Das VZB legt die Mittel für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung seiner Pflichtmitglieder, der Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte, unter anderem in Gesellschaften an, die Geld von privaten Kleinanlegern einwerben und damit Darlehen refinanzieren.

Für die zweckgemäße Verwendung dieser Mittel schaltete das VZB teils Treuhandgesellschaften ein, deren Vergütung sich nach Anzahl und Umfang der betreuten Transaktionen richtete. Die Portfoliomanagerin hatte über eine eigene Gesellschaft Anteile an einer solchen Treuhandgesellschaft erworben.

Das VZB wirft ihr vor, durch diese mittelbare Beteiligung gegen ihre arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen und einen Interessenkonflikt herbeigeführt zu haben. Die Einrichtung sprach deswegen am 18. September 2025 zunächst eine fristlose, hilfsweise eine ordentliche Kündigung zum 31. März 2026 aus. Am 14. November 2025 folgte eine weitere Kündigung.

 

Der Fall reiht sich in die laufende VZB-Aufarbeitung ein, fällt aber anders aus als die vorangegangene Entscheidung: Bereits am 30. Januar 2026 hatte das Arbeitsgericht die ordentliche Kündigung des VZB-Direktors für wirksam erklärt – wegen Missbrauchs seiner Stellung in Leitungsgremien zahlreicher Beteiligungsunternehmen des Versorgungswerks (PM Nr. 05/26 vom 3. Februar 2026). Im Fall der Portfoliomanagerin kommt das Gericht nun zum gegenteiligen Ergebnis.

Kündigung an Fristen und fehlerhafter Anhörung gescheitert

Beide Kündigungen vom 18. September 2025 scheiterten nicht in der Sache, sondern aus formalen Gründen. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, da das VZB die maßgebliche Zweiwochenfrist nicht eingehalten habe, so das Gericht. Die ordentliche Kündigung scheitere daran, dass das VZB den Personalrat nicht ordnungsgemäß angehört habe. Die Einrichtung habe die Kündigung ausgesprochen, bevor die zweiwöchige Stellungnahmefrist des Personalrats abgelaufen sei. Zur Kündigung vom 14. November 2025 habe das Gericht bereits keine Pflichtverletzung der Klägerin erkennen können.

Weiterbeschäftigung bleibt ihr verwehrt

Trotz des Erfolgs vor Gericht bleibt die Portfoliomanagerin vorerst außen vor. Ihren Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wies das Gericht ab. Zur Begründung erklärte es, dem VZB sei die Beschäftigung angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe nicht zuzumuten.

Gegen das Urteil können beide Parteien Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?
Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen