Vorstandschef des FPSB Deutschland 5 Irrtümer bei der Planung der Unternehmensnachfolge

Seite 2 / 2


3. Irrtum: „Das Testament spielt für die Unternehmensnachfolge keine Rolle.“

Sehr wichtig im Rahmen der Unternehmensnachfolge ist auch ein rechtsgültiges Testament. Hier greifen viele Facetten ineinander. Im Grundsatz gilt, insbesondere bei Personengesellschaften: ‚Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht‘. Liegt ein solches Testament nicht vor oder ist die Nachfolge unklar oder abweichend geregelt – möglicherweise auch ungewollt –, dann besteht die Gefahr, dass die Firma zum einen formal an eine Erbengemeinschaft geht oder sogar potentielle Nachfolger durch Abfindung aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden können. Ganz maßgeblich ist zu überprüfen, welche Nachfolgeklausel im Unternehmen gilt. Je nach Gesellschaftsform sind beim Tod eines Gesellschafters Rechtsfolgen aus dem Gesellschaftsvertrag zu beachten:

  • Bei einer sogenannten Fortsetzungsklausel können durch den Geschäftsanteil des Verstorbenen die anderen Gesellschafteranteile anwachsen, aber gegebenenfalls die im Testament benannten Erben nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können Abfindungsansprüche entstehen, die häufig ungewollt und unvorteilhaft sind.
  • Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel wächst der Anteil bei nur bestimmten Gesellschaftern an. Diese lassen sich im Vorfeld in Abstimmung mit dem eigenen Testament festlegen.

Testament und Gesellschaftsvertrag müssen insofern aufeinander abgestimmt sein und sollten sich nicht widersprechen. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass durch ungeplante Erbfolgen beziehungsweise Vermächtnisse eine bisher gewollte Betriebsaufspaltung abrupt beendet wird – mit ertragssteuerliche Folgen durch die Auflösung von stillen Reserven.


4. Irrtum: „An der Erbschaftssteuer kann ich nichts ändern.“

Das deutsche Steuerrecht bietet bei der Übertragung von Betriebsvermögen erbschafts- und schenkungssteuerliche Vorteile. Diese können aber nur dann optimal ausgenutzt werden, wenn sich der Firmeneigentümer der Auswirkungen bewusst ist und frühzeitig mit der Planung der Unternehmensübertragung an seine Erben beginnt. Nicht selten stirbt ein Gesellschafter unerwartet. Seine Beteiligung am Unternehmen geht entweder zunächst auf die Erbengemeinschaft über, oder es kommt zu einer Sonderrechtsnachfolge. In dieser Situation sehen sich die Erben häufig erheblichen erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Problemen ausgesetzt. Hierauf gilt es sich vorzubereiten. Eine zentrale Frage ist: Besteht begünstigtes Vermögen? Dies ist ein wichtiges Element der Unternehmensnotfallplanung. Wie hoch sind beispielsweise das Verwaltungsvermögen und die baren Mittel im Unternehmen? Sind diese zu hoch, ist unter Umständen gar keine Begünstigung möglich. Durch eine gezielte Planung lässt sich bei dieser komplexen Materie viel Geld sparen.


5. Irrtum: „Für eine Nachfolgeplanung brauche ich Zeit, die ich nicht habe.“

Es ist natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass das Aufsetzen einer frühzeitigen Nachfolgeregelung für die meisten Unternehmer aus Zeitgründen gar nicht oder nur schwer möglich ist. Schließlich sind sie in der Regel stark in das Tagesgeschäft eingebunden. Das ist zwar richtig, aber es gibt die Möglichkeit, den Zeitaufwand durch die Inanspruchnahme professioneller Unterstützung deutlich zu minimieren und zu optimieren. Ausgebildete Nachfolgeexperten wie die vom FPSB Deutschland ausgebildeten CFEP-Professionals haben einen umfassenden Blick auf den privaten und betrieblichen Bereich, auf die Geldanlage sowie steuerliche und rechtliche Aspekte. Sie können als zentrale Schnittstelle fungieren und beziehen an den entsprechende Stellen auch Steuerberater und Rechtsanwalt in den Planungsprozess ein. Dem Unternehmer spart das unter dem Strich Zeit und Geld – und es hilft, den Fortbestand eines Unternehmens für alle Eventualitäten abzusichern.


Über den Autor:
Rolf Tilmes ist Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board (FPSB) Deutschland, einem globalen Netzwerk zertifizierter Finanzplaner. Neben seiner Vorstandstätigkeit ist Tilmes außerdem Akademischer Direktor für Finance & Wealth Management an der EBS Executive School in Oestrich-Winkel.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen