Vorsorgevollmachten Praxistipps und Haftungsrisiken für Bevollmächtigte

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Haftung bevollmächtigter Ehepartner

Im Fall, dass ein Ehepartner als Bevollmächtigter eingesetzt ist, kann die Haftung nach den allgemeinen BGB-Regelungen gesetzlich entschärft sein, weil sich aus dem ehelichen Verhältnis gewisse Verpflichtungen ergeben: Eheleute haben einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

Banken und Vollmachten

Seit dem 14. Januar 2015 gibt es ein eindeutiges Urteil (Az. 10 S 110/14 des Landgerichts Detmold) nachdem Banken auch eine nicht notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht anzuerkennen haben. In diesen Fällen sollte der Rat eines darauf spezialisierten Fachanwalts gesucht werden. Im hier genannten Urteil wurde die beklagte Bank verurteilt, die den eingetretenen Vermögensschaden und die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.578,14 EUR an den Kläger zu zahlen.

Sinnvoll ist es trotzdem, wenn der Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine unterschriebene Depot- und Kontovollmacht auf den bankeigenen Formularen überlässt.

Schenkungen und „In-sich-Geschäfte“

Das Betreuungsrecht sieht für Schenkungen eine beschränkte Erlaubnis vor, welche sich auf Anstandsschenkungen wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke an Familienmitglieder oder Schenkungen aus sittlicher Pflicht bezieht. Bevollmächtigte haben die Möglichkeit im Namen des Vollmachtgebers Gelegenheitsgeschenke zu verteilen, wenn es der Vollmachtgeber wünscht und diese Geschenke bisher auch üblich waren.

Sogenannte In-sich-Geschäft nach § 181 BGB, die der Bevollmächtigte im Namen des Vollmachtgebers mit sich oder in Vertretung eines Dritten vornimmt, sind nur erlaubt, wenn der Bevollmächtigte vom gesetzlichen Verbot des In-sich-Geschäft befreit ist, und dieses in der Vorsorgevollmacht eindeutig geregelt ist.

Ein In-sich-Geschäft könnte sein, wenn zum Beispiel eine Pflegevereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem geschlossen wird, für die der Bevollmächtigte eine Vergütung für pflegerische Maßnahmen erhalten soll. Liegt keine Vereinbarung zu einem In-sich-Geschäft vor, ist es möglich mit einem vom Betreuungsgericht bestellten Ergänzungsbetreuer solch eine Vereinbarung zu treffen.

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Honorar des Bevollmächtigten

Die Ausübung des Bevollmächtigten wird in den meisten Fällen nicht honoriert. Entstehen jedoch Kosten beispielsweise bei Ämtern, für Porto oder Benzin, sollten diese Aufwendungen vom Vollmachtgeber ersetzt werden. Diese Belege sollten aufbewahrt werden, um gegenüber den Erben später lückenlos Rechenschaft ablegen zu können. Gibt es keine Belege oder Nachweise, ist der Bevollmächtigte verpflichtet, das Geld nachzulegen.

Da es bei großen Vermögen nach dem Tod von Erblassern immer wieder zu Geldforderungen von Bevollmächtigten an die Erben kommt, kann es sinnvoll sein, eine Zusatzvereinbarung aufzusetzen. In dieser wird bestimmt, was jeder Bevollmächtigte an Vergütung pro Stunde, Woche oder Monat erhält, die dann aus dem Vermögen des Vollmachtgebers gezahlt wird. Auch hier gilt die lückenlose Dokumentation der geleisteten Stunden.

Fazit

Die Wichtigkeit, sich im Vorfeld über die vielfältigen und zeitintensiven Aufgabenstellungen, die Haftung und Auskunftspflichten gegenüber den Erben zu informieren, sollte schon aus Eigenschutz Pflicht eines jeden Bevollmächtigten sein. Die genannten Urteile unterstreichen die Wichtigkeit dieser Aussage, weshalb es auch sinnvoll ist, sich im Vorfeld mit der Familie und den möglichen Erben an einen Tisch zu setzen, um Klarheit zu schaffen. Ist das nicht möglich, gibt es Fachanwälte die zugleich Mediatoren sind. Und im Vorfeld helfen klare Regelung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.


Über den Autor:
Ulrich Welzel, Kommunikationsspezialist für die Zielgruppe der Generation 60plus, beschäftigt sich mit Veränderungen in Beratungsprozessen entlang der Wertschöpfungskette. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Beratungsgesellschaft Brain Active aus Taufkirchen bei München.

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