Vorsorgevollmachten Praxistipps und Haftungsrisiken für Bevollmächtigte

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Ersten Aufgaben eines Bevollmächtigten

Welche Aufgaben auf Bevollmächtigte zukommen sollte diese im Vorfeld klären. Ist der Bevollmächtigte für die Vermögenssorge zuständig, hat er die Einnahmen und das Vermögen des Vollmachtgebers nach deren Vorgabe umfassend zu verwalten und sich bei allen Zahlungsverpflichtungen, um deren Erledigung zu kümmern.

Die erste Aufgabe des Bevollmächtigten ist, eine detaillierte Vermögensaufstellung vorzunehmen, die sowohl einen Gesamtüberblick über die Vermögenswerte, Einkünfte und auch wiederkehrenden Ausgaben des Vollmachtgebers berücksichtigt. Eine solche Aufstellung beinhaltet sowohl Konto- und Depotauszüge, Sparbücher, sämtliche Geldanlagen bei Banken und Versicherungen bis hin zu Rentenmitteilungen, Lohnbestätigung und vieles mehr.

Gibt es Immobilienbesitz, ist ein aktueller Grundbuchauszug anzufordern, was sowohl für die vom Vollmachtgeber eigengenutzte Wohnung wie auch für mögliche vermietete Immobilien im In- und Ausland gilt. Im Fall von vermieteten Immobilien sind die Rechte und Pflichten des Eigentümers zu berücksichtigen, zum Beispiel mögliche Renovierungen, Durchsetzung von Mieterhöhungen oder die Immobilienverwaltung.

Umfangreiche Vertragsabschlüsse

Bevollmächtigte sollten mit Kündigungen und Vertragsabschlüssen wie zum Beispiel Verträge mit Pflegediensten, Abschluss eines Miet- oder Heimvertrages, Wohnungskündigung, Umzug ins Pflegeheim und vielem mehr rechnen. Wird eine Wohnung aufgelöst, sind Ansprüche auf Rückforderung einer Mietkaution oder Genossenschaftsanteilen zu überprüfen und einzufordern.

Die Überprüfung bestehender Versicherungen zeigt, ob der Vollmachtgeber Ansprüche auf Versicherungsleistungen hat, oder Versicherungen zusätzlich abgeschlossen oder gekündigt werden müssen.

Vollmachtgeber als Erbe

Wird dem Vollmachtgeber eine Erbschaft zugesprochen, ist es Aufgabe des Bevollmächtigten alle Erbschaftsangelegenheiten zu regeln, sofern der Vollmachtgeber selber nicht dazu in der Lage ist. Bei Schwierigkeiten mit dem Nachlass, beispielsweise mit einem überschuldeten Nachlass, sollte unbedingt ein Fachanwalt hinzugezogen werden.

Ist der Vollmachtgeber noch als Arbeitnehmer tätig gewesen, sollte der Anspruch auf Krankengeld und später Rente geprüft und beantragt werden. Bestehen Ansprüche bei der Arbeitsagentur auf Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II im Jobcenter, bei zu niedrigen Renteneinkünften „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (4. Kapitel SGB XII), oder bei Pflegebedürftigkeit sind die entsprechenden Leistungen bei der Pflegeversicherung zu beantragen.

Die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten kann der Bevollmächtigte selber vertreten, oder er beauftragt einen Steuerberater, der sein Honorar aus dem Vermögen des Vollmachtgebers erstattet bekommt.

Wenn der Vollmachtgeber verschuldet ist

Offene Forderungen Dritter gegenüber dem Vollmachtgeber sind auch in der Vermögensaufstellung zu erfassen. Der Bevollmächtigte sollte alle Gläubiger, inklusive einer Kopie der Vollmacht, Anschreiben und um eine Auskunft über das Zustandekommen und die Höhe der Forderungen bitten. Bevor die Schulden beglichen werden, ist zu prüfen, ob diese Forderungen wirksam zustande gekommen sind.

War der Vollmachtgeber bei Vertragsabschluss beispielsweise nachweislich demenziell erkrankt beziehungsweise nicht mehr einsichts- und geschäftsfähig, gelten diese Verträge als nichtig. Der Nachweis der Einsichts- und Geschäftsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu dokumentieren. In diesen Fällen werden Rechtsgeschäfte rückabgewickelt und die Forderung müssen nicht beglichen werden.

Für nichtgedeckte Heimkosten ist eine Kostenübernahme beim örtlichen oder überörtlichen Sozialhilfeträger zu beantragen. Parallel ist ein möglicher Wohngeldanspruch zu prüfen, selbst wenn für den Vollmachtgeber kein Sozialhilfeanspruch besteht.

Ist ein Mahn- oder Vollstreckungsbescheid gegen den Vollmachtgeber eröffnet worden, empfiehlt es sich immer Einspruch einzulegen, um den Sachverhalt zu klären und herbeizuführen wie auch Zeit für Verhandlungen mit Gläubigern zu gewinnen. Bei Verhandlungen mit Gläubigern kann sich der Bevollmächtigte Unterstützung und Hilfe bei Betreuungsvereinen und Schuldnerberatungsstellen holen. Letztere beraten auch bei Verbraucherinsolvenzverfahren.

Um eine mögliche Wohnungskündigung oder eine Versorgungseinstellung bei Mietrückständen oder Gas- und Stromschulden zu verhindern, ist zu prüfen, ob die Rückstände in Einzelfällen durch unterschiedliche Ämter übernommen werden können.