Steuerpflicht Vorsicht bei günstigen Käufen aus einem Nachlass

Geschäftsessen

Geschäftsessen: Die Steuern sind im Erbfall ein wichtiges Gesprächsthema. Foto: Nejron

Im Fall einer Erbengemeinschaft ist das vorrangige Ziel meistens die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft also die Verteilung der verschiedenen Vermögensgegenstände. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass zwischen den Erben kein besonderes Rechtsverhältnis besteht, das Vermögenstransfer steuerrechtlich privilegieren würde. Mit anderen Worten: Auch wenn sich die Erben miteinander verständigen, müssen sie steuerrechtliche Aspekte in den Blick nehmen. Die Risiken liegen dabei sowohl im Schenkungssteuerrecht als auch im Ertragssteuerrecht.

Hat der Erblasser im Rahmen einer Vermögensvorsorge eine Vermögensverwaltungsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft gegründet und tritt diese bei der Erbauseinandersetzung als Erwerberin auf, hat sie ebenfalls steuerrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Dies gilt erst recht für die hinter der Verwaltungsgesellschaft stehenden Gesellschafter, wie der vor dem Sächsischen Finanzgerichts am 6. Mai 2021 Fall (Aktenzeichen 8 K 34/21) zeigt. Hier hielt eine Erbengemeinschaft Anteile an einer GmbH. Zugleich war eine Vermögensverwaltungs-GmbH & Co. KG (VKG) Gesellschafter an dieser GmbH. Gesellschafter der KG waren wiederum zwei Erben:

Quelle: Artur Korn, eigene Darstellung

Diese zweiköpfige Erbengemeinschaft übertrug dann ihre Geschäftsanteile an dieselbe GmbH. Dies ist ein sogenannter Eigenerwerb. Die GmbH erwirbt also Geschäftsanteile an sich selbst.

Quelle: Artur Korn, eigene Darstellung


Nach dem Eigenerwerb dieser Anteile gab es nur noch einen gewinnbezugsberechtigten Gesellschafter, nämlich die VKG. Die eigenen Anteile der GmbH vermittelten kein Gewinnbezugsrecht.

Quelle: Artur Korn, eigene Darstellung

Sämtliche danach erfolgenden Gewinnausschüttungen flossen ausschließlich der VKG zu. Sie musste die Gewinne nicht mehr mit der Erbengemeinschaft teilen. Der Gewinnanteil der VKG in Bezug auf die GmbH stieg folglich, ohne dass die VKG der Erbengemeinschaft dafür einen Wertausgleich zahlen musste. Dies ließ den Wert der von der VKG gehaltenen GmbH-Anteile steigen.

Im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung für den ursprünglichen Erwerb der GmbH-Anteile durch die Erbengemeinschaft bewertete das Finanzamt die erworbenen GmbH-Anteile mit 1,8 Millionen Euro und somit mit 1,5 Millionen Euro über dem Kaufpreis.

Diesen Differenzwert legte das Finanzamt der Werterhöhung der von der VKG gehaltenen GmbH-Anteile zugrunde. Da die Werterhöhung dauerhaft im Vermögen der VKG verblieb und diese dafür keine Gegenleistung an die Erbengemeinschaft erbrachte, lag eine Schenkung von der Erbengemeinschaft an die VKG vor. Sie musste entsprechend Schenkungssteuer zahlen.

Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Gesellschafter der VKG die Schenkungssteuer der VKG zu zahlen haben. Denn die Gesellschafter stehen für die Steuerschulden der VKG mit ein.

Nun zum Urteil: Das Sächsische Finanzgericht bestätigte die Ansicht des Finanzamts. Denn die Werterhöhung der GmbH-Anteile ohne Ausgleich gegenüber der Erbengemeinschaft führte zu einem mittelbaren Vorteil der VKG ohne Gegenleistung. Und dies reicht für das Entstehen von Schenkungssteuer gänzlich aus.




Über den Autoren:
Rechtsanwalt Artur Korn ist seit Januar 2017 Partner der Kanzlei Heyder, Klie und Schindler. Hier beschäftigt er sich intensiv mit dem Erbrecht sowie Vertragsrecht im Pflege- und Bildungsbereich.

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