Vor Brexit Auf Top-Banker kommen neue Regeln für Kündigungsschutz zu

Jan Tibor Lelley und Diana Ruth Bruch

Jan Tibor Lelley und Diana Ruth Bruch Foto: Buse Heberer Fromm

Mit oder ohne Abkommen, die internationalen Finanzinstitute bereiten sich auf einen Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (EU) vor. Das große Stichwort dabei ist die Verlagerung von Standorten nach Kontinentaleuropa, zum Beispiel Frankfurt am Main. Geplante Umzüge werden auch einen verstärkten Personaltransfer umfassen. Dabei spielen die rechtlichen Rahmenbedingungen der jeweiligen Länder bei der Standortwahl eine große Rolle.

Die deutsche Bundesregierung hat reagiert und das Brexit-Steuerbegleitgesetz mit unter anderem einer Änderung des Paragrafen 25a Absatz 5a Kreditwesengesetz (KWG) auf den Weg gebracht, um die Stabilität des Finanzstandortes Deutschland weiter zu stärken – und deutsche Standorte interessanter für internationale Investoren und Finanzunternehmen zu machen.

Mit dem Gesetz, das zum 29. März 2019 in Kraft trat, sollen grundsätzlich die Risiken der Finanzinstitute vermindert werden, die aus der Tätigkeit von Personen erwachsen, die in bedeutenden Unternehmen des Finanzsektors besonderen Einfluss auf die Risikosphäre haben. Das sind also Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Finanzinstituts auswirkt – im Gesetzesjargon die Risikoträger. Im Bankenwesen sind das die Top-Banker.

Verdient ist verdient, oder nicht?

Es gibt einen alten arbeitsrechtlichen Grundsatz, den man prägnant in der Aussage „Verdient ist verdient" zusammenfasst. Danach ist, verkürzt gesagt, im Arbeitsverhältnis eine Rückzahlungspflicht bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter ausgeschlossen. Anderenfalls würde ein Arbeitnehmer bei einem nachträglichen Entzug einer Sonderzahlung, die er mit seiner Arbeitsleistung verdient hat, bestraft werden. So sieht es das Bundesarbeitsgericht.

Für Arbeitnehmer, die Risikoträger im Finanzdienstleistungssektor sind, soll das aber nicht immer so sein. Vor allem dann nicht, wenn sie unter die Verordnung über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssystemen von Instituten (InstitutsVergV) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) fallen: Diese Verordnung ist historisch ein Produkt der Finanzkrise seit dem Jahr 2007. Sie beruht auf einer Verordnungsermächtigung in Paragraf 25a Absatz 6 KWG. Dort wird erlaubt, nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung von Vergütungssystemen zu erlassen.

Darunter fallen auch „[...] die Voraussetzungen und Parameter für einen vollständigen Verlust oder eine teilweise Reduzierung oder teilweise Rückforderung der variablen Vergütung [...].“ Die Regelung der InstitutsVergV selbst wird dann deutlicher: Es sollen Vergütungsvereinbarungen mit Risikoträgern geschlossen werden, die erlauben, eine bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern oder die Ansprüche darauf zum Erlöschen zu bringen (Paragraf 20 Absatz 6 InstitutsVergV). Das bezieht sich auf die Fallgruppen, in denen ein Risikoträger an einem Verhalten beteiligt war, das für das Institut zu erheblichen Verlusten oder einer wesentlichen regulatorischen Sanktion führte. Oder wo externe oder interne Regelungen zu Eignung und Verhalten in schwerwiegendem Maß verletzt wurden (Paragraf 18 Absatz 5 Satz 3 InstitutsVergV). Die zweite Fallgruppe stellen die klassischen Compliance-Verstöße dar.

Die arbeitsrechtliche Durchsetzbarkeit dieser regulativen Vorgaben ist zweifelhaft – um es einmal zurückhaltend zu formulieren. Denn mit diesen Regeln wird ja der Grundsatz „Verdient ist verdient" aufgeweicht, man könnte auch sagen, ausgehebelt. In normalen Arbeitsverhältnissen wäre ein einseitiger Eingriff in die Entgeltstruktur nur durch Änderungskündigung zulässig. Und solche Kündigungen zur Entgeltänderung werden von Arbeitsgerichten sehr streng geprüft und meistens für unwirksam erklärt. Trotzdem müssen die Finanzinstitute mit diesen Vorgaben leben.