Verwahrung von Kryptowerten Ein neues Geschäftsmodell für Banken

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Zudem haben Banken gegenüber Fintechs einige entscheidende Wettbewerbsvorteile. Sie genießen im Gegensatz zu Fintechs ein hohes Vertrauen bei Privatkunden und kennen das Verwahrgeschäft von der fachlichen Seite aus ihren Geschäftsfähigkeiten mit klassischen Wertpapieren. Zudem könnten Banken mit weniger Aufwand als Fintechs für die Eröffnung eines digitalen Depots beziehungsweise eines entsprechenden Wallets werben (Cross-Selling), da alleine in Deutschland zirka 23 Millionen klassische Wertpapierdepots existieren. Ein Großteil davon wird von Banken verwaltet.

Daneben kann die Verwahrung von digitalen Wertpapieren Banken neue Geschäftsfelder erschließen. Je mehr erfolgreiche Emissionen von digitalen Wertpapieren am Markt zu beobachten sind (zum Beispiel L’Osteria und der Karlsruher SC), desto mehr Nachahmer könnten sich finden, die allesamt Beratung bei einem entsprechenden Security Token Offering beziehungsweise einer digitalen Wertpapieremission benötigen. Diese Rolle können Banken erfüllen und dabei auf ihr reiches Portfolio an bestehenden, von Vertrauen geprägten Kundenbeziehungen zurückgreifen (Digital Investment Banking). 

Welche Hindernisse müssen Banken überwinden, wenn sie künftig Kryptowerte für ihre Kunden verwahren wollen? 

1. Lizenz 

Die Verwahrung ist nach Paragraph 32 KWG erlaubnispflichtig. Eine entsprechende Lizenz ist bei der Bafin zu beantragen. In ihrem Merkblatt vom 2. März 2020 stellt die Bafin allerdings klar, dass das Kryptoverwahrgeschäft als Auffangtatbestand konzipiert ist. Dies hat zur Folge, dass andere erlaubnispflichtige Tatbestände des KWG, welche bei der Verwahrung von Token ebenfalls erfüllt sein könnte, vorrangig zu behandeln sind. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Security Tokens als Wertpapiere im Sinne des Depotgesetzes zu qualifizieren sind. Dies ist ein großer Vorteil für Banken, die regelmäßig bereits Inhaberinnen der erforderlichen Lizenz zum Betreiben des Depotgeschäfts sind. In ihrem Merkblatt vom 1. April 2020 gibt die Bafin des Weiteren Hinweise zum Erlaubnisantrag für das Kryptoverwahrgeschäft. Dabei geht es um die Anforderungen an die IT, die Qualifikation und Anzahl der Geschäftsführer und die Compliance. 

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2. Verwahrung mit „Banking-Grade“

Die Sicherheit ist eine zentrale Komponente für die erfolgreiche Kryptoverwahrung, da Blockchain-Transaktionen aufgrund ihrer Dezentralität einerseits final und unveränderbar sind, andererseits ständigen Angriffen von Hackern zum Opfer fallen können. Am Markt finden sich verschiedene Wallet-Anbieter mit Fokus auf Finanzinstitutionen zur sicheren Verwahrung von Token. Dabei wird zwischen zwei Arten von Wallets unterschieden. Sogenannte Hot Wallets, die die schnellste Handelbarkeit der Token ermöglichen, indem sie die Private Keys, die für die Freigabe von Transaktionen erforderlich sind, online speichern – aber weniger sicher sind. Daneben existieren sogenannte Cold Wallets, in denen die Private Keys offline auf einer bestimmten Hardware gespeichert werden. Cold Wallets sind sicherer, allerdings langsamer in der Handelbarkeit beziehungsweise weniger schnell veräußerbar.

3. Aufbauen oder zukaufen?  

Verwahrlösungen können selbst aufgebaut oder zugekauft werden. Der In-house-Ansatz, bei dem es um das Aufbauen geht, dockt an die bestehenden Legacy-Systeme an. Diese Lösung ist in der Umsetzung komplexer. Auf der anderen Seite steht der Connector-Ansatz, bei welchem die Bank an die Standard-Programmierschnittstelle (API) ihre präferierten Wallet-Anbieter andockt. Dieses Modell bietet die schnellste Produkteinführungszeit, bringt Banken allerdings in eine gewisse Abhängigkeit zum Wallet-Anbieter.