Gesetzesänderung zum Notvertretungsrecht Vertretungsrecht im Notfall auch ohne Vorsorgevollmacht

Ulrich Welzel, geschäftsführender Gesellschafter von Brain Active:

Ulrich Welzel, geschäftsführender Gesellschafter von Brain Active: „Für die Gesundheitssorge sieht der Gesetzgeber erst ab 2023 ein Notvertretungsrecht für Ehepartner vor.“ Foto: Brain Active

Nach dem Sturz vom Dach des Ferienhauses wird Werner B. bewusstlos und mit schweren Kopfverletzungen mit dem Rettungshubschrauber in die 40 Kilometer entfernte Spezialklinik geflogen. Die von der Krisenintervention vor Ort betreute Ehefrau Ingrid B. möchte sofort in die Klinik fahren, was die Einsatzkraft zum Anlass nimmt zu sagen: „Nehmen Sie bitte die Vorsorgevollmacht mit, sonst können Sie nichts entscheiden.“

Ingrid B. stammelt: „Die Vorsorgevollmacht liegt seit vier Wochen unterschriftsreif bei unserem Anwalt. Ich habe meinem Mann schon gedrängt, einen Termin zu finden!“

Was passiert jetzt in diesem Fall?

Für die Gesundheitssorge sieht der Gesetzgeber erst ab 2023 ein Notvertretungsrecht für Ehepartner vor.

Ingrid B. fährt ohne Vorsorgevollmacht in die Spezialklinik und hofft, dass die Ärzte sie über den Gesundheitszustand ihres Mannes und die medizinische Behandlung informieren und sie entscheiden kann, wie er behandelt werden soll, oder was zu unterlassen ist.

Die Mehrheit der Bundesbürger geht davon aus, dass es in der Ehe ein automatisches Vertretungsrecht der Ehepartner in der Gesundheitssorge gibt, was ein Trugschluss ist. Nach heutiger Gesetzgebung gibt es dieses automatische Vertretungsrecht nicht, sodass die Ärzte nicht verpflichtet sind, Auskunft über den Gesundheitszustand und medizinische Maßnahmen zu geben.

Das ändert sich jedoch zum 1. Januar 2023, wo dem Ehepartner automatisch die Gesundheitssorge für einen Zeitraum von sechs Monate zugesprochen wird. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften

Im Gesetzestext des § 1358 BGB ist klar geregelt, dass, zum Beispiel, im Fall von Bewusstlosigkeit der Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt ist, für den vertretenen Ehegatten:

  1.  in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen entgegenzunehmen,
  2. Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen,
  3. über Maßnahmen nach § 1831 BGB Absatz 4 (Freiheitsentziehende Maßnahmen) zu entscheiden, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und
  4. Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen.

In der Situation sind die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden, und der vertretende Ehegatte darf die zur Behandlung betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.

Getrennt lebende Ehepartner

„Bei einer Scheidungsrate von 50 Prozent kann es für den Patienten gefährlich werden“, sagt eine Hospizleitung, als sie vor Jahren das erste Mal von der Änderung des Betreuungsgesetz gehört hat. Das ist dem Gesetzgeber bekannt, so dass hier eine klare Regelung gefunden wurde.

Das automatische Vertretungsrecht gilt nicht bei Berechtigungen der Absätze 1 und 2, wenn

  1. die Ehegatten getrennt leben,
  2. dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte
    1. eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten ablehnt oder
    2.  jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst,
  3. für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, oder
  4. die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten Zeitpunkt vergangen sind.

Ärztliche Kontrollpflicht

Wer kontrolliert den Beginn der Sechs-Monats-Frist und wie wird sie nachgewiesen? In dem Moment wo die Notsituation eintritt und das Vertretungsrecht gegenüber einem Arzt geltend gemacht wird, hat der Arzt dem vertretungsberechtigten Ehegatten schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Ehegattenvertretung vorliegen.

Aus der schriftlichen Bestätigung muss klar hervorgehen, ab welchen Zeitpunkt das Vertretungsrecht beginnt, und zusätzlich die Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts genannt werden und eventuelle Ausschlussgründe enthalten sein.

Der vertretungsberechtigte Ehegatte hat dem Arzt gegenüber schriftlich zu bestätigen, dass er vom Vertretungsrecht bisher noch nicht Gebrauch gemacht hat und keinen Ausschlussgrund für das Ehegattenvertretungsrecht gibt.

Liegt dieses Schriftstück vor, ist der Arzt verpflichtet dem vertretenden Ehegatten dieses Schriftstück zur Ausübung des Vertretungsrechts zu übergeben. Bei allen Vertretungshandlungen im Bereich der Gesundheitssorge im Rahmen des Notvertretungsrechts ist dieses Schriftstück vorzulegen. Das Vertretungsrecht gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten, wo es automatisch danach zur Bestellung eines rechtlichen Betreuers kommt, oder bis zur Bestellung eines gesetzlichen Betreuers innerhalb der sechs Monate.

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Jede Menge offene Flanken

Auch wenn die Gesundheitssorge für sechs Monate geregelt ist, muss allen Ehepartnern klar sein, dass in diesen sechs Monaten Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten, der gesamte persönliche Post- und Fernmeldeverkehr, die Vertretung vor Behörden und Gerichten und der gesamte Bereich der Vermögenssorge nicht geregelt sind.

Für den Bereich der Vermögenssorge bedeutet das für den vertretenden Ehegatten:

  • keine Verfügung über Vermögensgegenstände jeder Art (inklusive Immobilien)
  • keine Annahme von Wertgegenständen und Zahlungen
  • kein Eingehen von möglicherweise notwendigen Verbindlichkeiten
  • keine Vertretung im Geschäftsverkehr gegenüber Banken und Kreditinstituten und
  • keine Abgabe von Willenserklärungen bezüglich Depots, Konten und Safes.

Die Auswirkungen der mangelnden Kundenabsicherung bekommen in der oben genannten Situation sowohl der Kunde wie auch die Bank zu spüren.

Ausschluss des Notvertretungsrechts

Jeder Ehegatte kann das Notvertretungsrecht durch einen Widerspruch in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen lassen. Mit dem Widerspruch wird nur das Notvertretungsrecht des Ehegatten ausgeschlossen, ohne die Nennung wer im Fall der Fälle handeln soll.

Guter Ausgang

Der nach seinem Sturz vom Dach schwerverletzte und bewusstlos in die Notaufnahme eingelieferte Werner B. hat unvorstellbares Glück gehabt, und hat kurze Zeit später das Bewusstsein wiedererlangt. Noch am Tag der Entlassung wurde ein Termin beim Rechtsanwalt vereinbart, um die Vorsorgevollmacht endlich zu unterschrieben.

Berateraufgaben

Für Beraterinnen und Berater aus dem Private Banking und Wealth-Management ist die Änderung des Betreuungsrechts eine gute Chance, mit den Kunden über die dieses Thema zu sprechen. Es sollte klar herausgestellt werden, dass eine Vorsorgevollmacht das Instrument zur Sicherung des Selbstbestimmungsrechts ist, auch um die Anordnung einer gesetzlichen Betreuung zu vermeiden.

 

 

Über den Autor:
Ulrich Welzel, Kommunikationsspezialist für die Zielgruppe der Generation 60plus, beschäftigt sich mit Veränderungen in Beratungsprozessen entlang der Wertschöpfungskette. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der Beratungsgesellschaft Brain Active aus Taufkirchen bei München.

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