Vertrag, Anzeigepflicht und Übergang Was bei Übernahmen von Vermögensverwaltern zu beachten ist

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Die drei Phasen der Übernahme

Jede Unternehmenstransaktion lässt sich in drei wesentliche Phasen unterteilen: Vorbereitungs-, Verhandlungs-, und Vollzugsphase. Im ersten Schritt müssen die involvierten Parteien ihr Unternehmen für die geplante Transaktion fit machen. Der Verkäufer muss konkrete Vorstellungen zu seinen Zielen entwickeln. Wem möchte ich meine Kunden anvertrauen? Wie lange möchte ich noch operativ tätig sein? Welche Zusagen zum Zustand des Unternehmens kann ich einem Käufer geben? Welchen Kaufpreis möchte ich erzielen?

Mit dem Eintritt in die Verhandlungsphase, die häufig mit dem Abschluss einer Absichtserklärung, dem sogenannten Letter Of Intent beginnt, müssen die Parteien die steuerlichen und rechtlichen Besonderheiten der Gestaltung identifiziert und erörtert.

In der Praxis zeigt sich, dass eine anfänglich zu konkrete Fixierung eines zu erzielenden Veräußerungserlöses nicht ratsam ist. Maßgeblich ist immer das Gesamtpaket. Werden sich die Parteien bei anderen wichtigen Punkten einig, lassen sich im Verhandlungsweg regelmäßig angemessene Preisgestaltungen erzielen.

Mit Abschluss des verbindlichen Kaufvertrages erreichen die Parteien schließlich die Vollzugsphase. Behördliche Genehmigungen sind einzuholen und die Öffentlichkeitsarbeit kann angestoßen werden. Bevor eine Kooperation eingegangen oder eine Gesellschaftstransaktion durchgeführt wird, stellen sich zahlreiche Fragen und sollte aus juristischer Sicht einiges beachtet werden.

Vertragliche Gestaltung

Bei jedem Unternehmensübergang muss eine passende Form der vertraglichen Gestaltung gefunden werden. Ausgangspunkt der Überlegungen ist die Frage, ob nur einzelne Vermögenswerte, wie der Kundenstamm, übertragen werden sollen oder Interesse an der Fortführung des Geschäftsbetriebs in seiner Gesamtheit besteht.

Dabei spielen neben rein wirtschaftlichen Aspekten vor allem haftungsrechtliche Fragestellungen eine entscheidende Rolle. Hat der Übernehmende keine oder keine ausreichende Erlaubnis der Bafin, kann auch dies ein entscheidendes Argument für die Übernahme der Gesellschaft im Ganzen sein. Vor jeder Transaktion sollte der Nachfolger im Rahmen einer Due-Dilligence-Prüfung die aus dem übernehmenden Geschäftsbetrieb resultierenden Risiken gründlich prüfen.