Nach der Erbschaftsteuerreform Wie man die Steuerlast bei größeren Unternehmensnachfolgen senkt

Seite 2 / 2

Steuererlass erfordert Bedarfsprüfung

Voraussetzung für einen Steuererlass ist, dass der Erwerber die aus dem Erwerb von begünstigtem Vermögen resultierende Steuer aus dem darüber hinaus verfügbaren, nicht begünstigten beziehungsweise begünstigungsfähigen Vermögen nicht begleichen kann. Soweit nämlich nicht begünstigtes Vermögen vorhanden sein sollte, ist im Falle eines beantragten Steuererlasses die Hälfte dieses Vermögens zur Zahlung von Schenkungsteuer einzusetzen. Damit setzt ein vollständiger Steuererlass voraus, dass der Erwerber weder nicht begünstigtes Vermögen erwirbt noch im Eigenvermögen – bereits im Zeitpunkt des Erwerbs - über nicht begünstigtes Vermögen verfügt.

Außerdem ist zu bedenken, dass auch solches nicht begünstigtes Vermögen zur Steuerzahlung herangezogen wird, das innerhalb einer Frist von 10 Jahren nach dem Erwerbszeitpunkt entweder durch Schenkung oder durch Erwerb von Todes wegen in den Verfügungsbereich des Beschenkten gelangt. Bemerkenswert ist an dieser Stelle vor allem, dass die Herkunft dieses zusätzlich erworbenen Vermögens unbeachtlich ist, also insbesondere nicht auf denselben Schenker abgestellt wird.

Durch eine entsprechende Nachfolgeplanung sollte daher im „Erlassmodel“ eingesteuert werden, dass zum Beispiel ausschließlich begünstigtes Vermögen auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übergeht, während das darüber hinaus beim Schenker beziehungsweise Erblasser vorhandene nicht begünstigte Vermögen auf einen anderen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen wird (zum Beispiel im Rahmen eines „Generationssprunges“).

Um zu verhindern, dass der Erwerber die Hälfte seines nicht begünstigten Vermögens zur Steuerzahlung einsetzen muss, kann eine vorausschauende Planung auch vorsehen, dass der Erwerber des begünstigten Vermögens vor dem Erwerb seinerseits unentgeltlich sein nicht begünstigungsfähiges Vermögen auf Angehörige überträgt, wobei die bekannten Gestaltungsmittel wie die Güterstands- oder die Eigenheimschaukel genutzt werden können.

 Ebenso kann bei vorausschauender Planung in Erwägung gezogen werden, zunächst nur begünstigtes Vermögen zu übertragen. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist könnte dann etwaiges nicht begünstigtes Vermögen folgen. Im Ergebnis würde erst im zweiten Schritt das nicht begünstigte Privatvermögen, insbesondere also Geld- und Grundvermögen, des Schenkers beziehungsweise des Erblassers auf den Begünstigten transferiert werden. Da dies außerhalb der 10-Jahres-Frist erfolgen soll, würde ein Heranziehen dieses Vermögens zur Zahlung von Schenkungsteuer ausscheiden.

Schließlich dürfte – in Zusammenhang mit dem vorstehend beschriebenen „Erlassmodell“ - in der Nachfolgeplanung die Bedeutung von Familienstiftungen zunehmen. Wird die Familienstiftung ausschließlich mit begünstigtem Vermögen ausgestattet und ist sichergestellt, dass die Stiftung in den folgenden 10 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung kein verfügbares Vermögen erwirbt, kann hierdurch ein vollständiger Steuererlass erreicht werden, und zwar unabhängig vom Gesamtvolumen des Stiftungsvermögens.

 

Über die Autoren:

Dr. Detlev Heinsius ist Partner bei der mittelständischen Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ebner Stolz. Beratungsschwerpunkte des Rechtsanwalts und Fachanwalts für Steuerrecht liegen bei der (Unternehmens-)Nachfolge, der gesellschafts- und steuerrechtlichen Gestaltungsberatung sowie der Betreuung in Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren.

Christian Matern ist Steuerberater bei Ebner Stolz. Er berät rechtlich sowie steuerlich zu (Unternehmens-)Nachfolgen, bei der steuerlichen Restrukturierung, Unternehmensbewertungen sowie zur Steuerplanung sowie -gestaltung.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen