Nach der Erbschaftsteuerreform Wie man die Steuerlast bei größeren Unternehmensnachfolgen senkt

Detlev Heinsius (l.) und Christian Matern von Ebner Stolz: Auch jenseits der 26-Euro-Millionen-Grenze bieten sich Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Detlev Heinsius (l.) und Christian Matern von Ebner Stolz: Auch jenseits der 26-Euro-Millionen-Grenze bieten sich Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

Seit der Erbschaftsteuerreform 2016 verschont der Fiskus unternehmerische Vermögen bei sogenannten Großerwerben nur noch bis zu Beträgen in Höhe von 26 Millionen Euro. Doch auch bei höheren Summen gibt es Möglichkeiten für etwaige Entlastungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Und zwar einerseits in Form der Abschmelzung des Verschonungsabschlages bei Werten zwischen 26 Millionen Euro und 90 Millionen Euro oder des Erlasses der Steuer auf das begünstigte unternehmerische Vermögen auf Antrag nach Durchlauf einer Bedarfsprüfung.

Im Abschmelzmodell wird für Erwerbe von Betriebsvermögen, die einen Wert von mehr als 26 Millionen Euro erreichen, die Verschonungsquote linear abgeschmolzen. Hierunter fallen im Wesentlichen Beteiligungen an inländischen Personengesellschaften oder an inländischen Kapitalgesellschaften, wobei für letztere grundsätzlich eine Beteiligungsquote seitens des Erblasser beziehungsweise des Schenkers von mehr als 25 Prozent erforderlich ist. Konkret verringert sich die Verschonungsquote um 1 Prozentpunkt je 750.000 Euro, die das übertragene Vermögen die Grenze von 26 Millionen Euro übersteigt.

Für die Regelverschonung, bei der zunächst 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei verbleiben, bedeutet dies beispielsweise für einen Erwerbswert von 50 Millionen Euro eine (verbleibende) Verschonungsquote von lediglich noch 53 Prozent. Für Erwerbe mit einem Wert von 90 Millionen Euro oder mehr reduziert sich die Verschonungsquote dann sogar auf 0 Prozent, so dass in diesen Fällen im Ergebnis (auch) das gesamte begünstigte Vermögen steuerpflichtig verbleibt.

Gestaltungsansätze im Abschmelzmodell bezwecken vor diesem Hintergrund entweder das Verteilen desselben Erwerbsvolumens auf mehrere Erwerber oder auf mehrere – zeitlich entzerrte – Erwerbsvorgänge zwischen denselben Personen.

Da die 26 Millionen-Euro-Grenze für jeden Erwerber gesondert zu ermitteln ist, ist es zulässig, diese Grenze durch die Übertragung auf mehrere Erwerber, wie zum Beispiel mehrere Kinder und Enkel, zu vervielfältigen. Bei einer Übertragung zum Beispiel auf vier Kinder kann allein ein Elternteil insgesamt begünstigtes Vermögen in Höhe von bis zu 104 Millionen Euro übertragen. Sind beide Elternteile am begünstigten Vermögen beteiligt, wäre sogar ein steuerfreier Transfer von bis zu 208 Millionen Euro möglich.

Daneben werden für die Frage, ob ein Erwerb die Grenze von 26 Millionen Euro übersteigt, mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe, zusammengerechnet. Zu diesem Zwecke werden die zeitlich vorgelagerten Erwerbe jedoch stets nur mit ihrem früheren Wert einbezogen. Grundsätzlich sollen auf diese Weise etwaige Umgehungsgestaltungen bei größeren Erwerben durch Aufspaltung auf mehrere zeitlich kurz hintereinander angeordnete Teilübertragungen verhindert werden.

Eine solche Aufspaltung gelingt jedoch, wenn zwischen den maßgeblichen Übertragungszeitpunkten eine Spanne von mehr als 10 Jahren liegt, so dass eine entsprechende zeitliche Streckung im Einzelfall durchaus ein äußerst effizientes Gestaltungsinstrument darstellen kann.