Vermögensübertragung Was es bei Schenkungen zu beachten gibt

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Volle Kontrolle beim Schenker

Ein Rückübertragungsrecht hat jedoch auch steuerliche Vorteile. Schenkt der Vater seinem Sohn Vermögen, und der Vater erbt es später zurück, so fällt zweimal Erbschaftsteuer an. Einmal bei der Schenkung und einmal bei der Erbschaft. Erhält der Vater das Vermögen jedoch aufgrund eines Rückübertragungsrechts zurück, so fällt nicht nur keine Erbschaft steuer an, sondern die vorher gezahlte Schenkungsteuer wird vom Finanzamt sogar erstattet, da die Schenkung rückgängig gemacht wird.

Im Übergabevertrag kann sich der Übergeber auch Vorbehalte oder Gegenleistungen sichern. Interessant sind vor allem:

  • Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch
  • Wohnrecht/Mitbenutzungsrecht
  • Versorgungsleistung/Rente. Dabei sollte auch eine Wertsicherungsklausel berücksichtigt werden
  • Herauszahlungen/Schuldübernahmen
  • Pflegeverpflichtung
  • Altenteil bei Bauernhöfen
  • Ausgleichszahlungen/Gleichstellungsgelder gegebenenfalls in Verbindung mit gegenständlich beschränkten Erb- und Pflichtteilsverzichten anderer Erben.

Auch solche Vorbehalte oder Gegenleistungen sollte man absichern. Als Sicherungsmaßnahmen können unter anderem genannt werden: Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Erwerbers hinsichtlich Zahlungen sowie die Eintragung eines Nießbrauchs, eines Wohnrechts, einer Reallast oder einer ungebundenen, frei verfügbaren Grundschuld im Grundbuch. Auch diese Rechte können nach dem Tod des Veräußerers einer beliebigen dritten Person zustehen oder von Anfang an zugunsten mehrerer vereinbart werden.

Häufig möchten Eltern Vermögen an ihre Kinder übertragen, zum Beispiel, um die Erbschaft - und Schenkungsteuerbelastung zu optimieren, und trotzdem die Kontrolle behalten. Das ist aber bei Schenkungen deutlich schwieriger als bei Erbschaft en. Bei großen Vermögen eignen sich ein Familienpool oder eine Familiengesellschaft. Dabei bringen die heutigen Vermögensinhaber Teile ihres Vermögens in eine Familiengesellschaft ein, beispielsweise eine Kommanditgesellschaft , und übertragen dann anstelle der Vermögensgegenstände Gesellschaftsanteile. Durch die richtige Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags kann sichergestellt werden, dass die Eltern die Geschäftsführung und Kontrolle behalten und die Kinder ihre Gesellschaft santeile nicht frei verkaufen, übertragen oder vererben können.

Geht es dem Schenker nur darum, die Verfügung des Beschenkten zu unterbinden, so kann man dies auch über eine kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherung sowie Fondspolicen lösen. Diese müssen jedoch richtig ausgestaltet sein. Überträgt zum Beispiel der Vater eine solche Versicherung an eines seiner Kinder oder schenkt er ihm die Prämien, droht Gefahr, dass dieses irgendwann als Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt und das Geld für andere Zwecke nutzt als beabsichtigt. Um dieses Risiko auszuschließen, kann bei einigen Anbietern eine qualitative Aufspaltung der Versicherungsnehmereigenschaft vorgenommen werden. Der Vater überträgt die Versicherungsnehmereigenschaft nur zu 99 Prozent an den künftigen Erben und behält sich ein Prozent vor. Da gravierende Vertragsänderungen und Kündigungen einer einheitlichen Entscheidung aller Versicherungsnehmer bedürfen, ist diese Sperrminorität eine geeignete Sicherungsmaßnahme.

Schenkung an die ganz Kleinen

Bei Schenkungen an Minderjährige müssen viele Besonderheiten beachtet werden. So obliegt die Vermögenssorge grundsätzlich den Eltern. Manchmal haben jedoch Großeltern den Wunsch, ihrem Enkel bereits frühzeitig Vermögen zu übertragen, wollen aber den Zugriff der Schwiegertochter oder des Schwiegersohns verhindern. In diesem Fall hat der Schenker die Möglichkeit, einen Pfleger für die Verwaltung des übertragenen Vermögens zu bestimmen und so die Vermögenssorge eines oder beider Elternteile zu beschränken. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Schenkungen, die nicht nur rechtlich vorteilhaft für das Kind sind, der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.

Noch schwieriger wird es, wenn ein Elternteil oder beide ihrem minderjährigen Kind etwas schenken möchten: Ist das Kind noch keine sieben Jahre alt, ist es geschäftsunfähig. Deshalb wird es grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Will ein Elternteil diesem Kind etwas schenken, ist dieser Elternteil aber nach dem Selbstkontrahierungsverbot des Paragrafen 181 BGB an der Vertretung gehindert. Der andere Elternteil ist dann in der Regel ebenfalls an der Vertretung gehindert. Aus diesem Grund sollte bei Schenkungen an ein eigenes Kind, das noch nicht sieben Jahre alt ist, beim Gericht sicherheitshalber eine Ergänzungspflegschaft beantragt werden. Das Rechtsgeschäft könnte sonst schwebend unwirksam sein. Es droht dann Gefahr, dass die Zehnjahresfrist für die Wiederauffrischung der Schenkungsteuerfreibeträge nicht zu laufen beginnt.

Hat das minderjährige Kind bereits das siebte Lebensjahr vollendet, ist es beschränkt geschäftsfähig. In diesen Fällen bedarf der Minderjährige nur bei Willenserklärungen, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Demnach sind unter anderem folgende Fälle zu unterscheiden:

  • Schenkung einer vermieteten Immobilie, durch die der Minderjährige Vermieter wird, ist rechtlich nicht nur vorteilhaft aufgrund der Verpflichtungen als Vermieter.
  • Behält sich der Schenker, zum Beispiel bei einem von den Eltern selbst genutzten Haus, den Nießbrauch vor, ist die Schenkung rechtlich lediglich vorteilhaft.
  • Wird die Schenkung mit Rückübertragungsansprüchen vereinbart, ist das für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, falls er bei Ausübung zum Wertersatz oder Schadenersatz zum Beispiel aufgrund zwischenzeitlicher Verschlechterung des zurückzugewährenden Gegenstands verpflichtet ist. Wird der Rückübertragungsanspruch allerdings dahingehend vereinbart, dass sich die Rückgewähr auf den zum Zeitpunkt der Rückübertragung beim Minderjährigen noch vorhandenen Wert beschränkt, bleibt die Schenkung lediglich rechtlich vorteilhaft.
  • Rechtlich lediglich vorteilhaft bleibt eine Schenkung auch bei einem Nießbrauchsvorbehalt. Es sei denn, die Immobilie ist bereits vermietet.

Die dargestellten Aspekte machen deutlich, wie kompliziert und schwierig Schenkungen einerseits sein können und welche Gestaltungsmöglichkeiten und Chancen sie andererseits bieten. Das A und O vor jeder größeren Schenkung sollte eine umfassende Beratung durch einen Estate Planner, Rechtsanwalt oder Steuerberater sein. Diese Beratung sollte aber nicht nur den Schenkungsvorgang isoliert betrachten, sondern auch die persönliche Situation des Schenkers und des Beschenkten berücksichtigen und in eine ganzheitliche Nachfolge- oder Finanzplanung eingebettet sein.

Zum Autor: Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor.

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