Vermögensübertragung Was es bei Schenkungen zu beachten gibt

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Was es bei Schenkungen zu beachten gibt
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Karl-Heinz Wildmoser († 2010), von 1992 bis 2004 Präsident des Profi-Fußballvereins 1860 München

Karl-Heinz Wildmoser († 2010), von 1992 bis 2004 Präsident des Profi-Fußballvereins 1860 München: Der Großgastronom kam 2006 wegen großer Geldgeschenke an seine unehelichen Kinder mit dem Gesetz in Konflikt. Foto: Imago Images / Bernd Müller

Noch vor kurzem bogen sich die Gabentische unter der Last zahlreicher Geschenke. Es wurde Nützliches und Unsinnges geschenkt. Nicht selten bereut der Schenker später seine Großzügigkeit. Handelt es sich um ein Buch, das nicht gelesen wird, ist das zwar ärgerlich, aber nicht dramatisch. Anders sieht das bei großen Geldgeschenken, der Übertragung von Immobilien oder Unternehmensanteilen zum falschen Zeitpunkt und unter falschen Bedingungen aus. Im schlimmsten Fall können die Folgen existenzgefährdend für den Schenker sein oder sein Lebenswerk zerstören.

Deshalb sollten sich Gönner vor jeder größeren Schenkung folgende Fragen stellen:

  • Kann ich mir das Geschenk leisten, oder ist es denkbar, dass ich es später noch einmal für meinen eigenen Lebensunterhalt benötige?
  • Hat der Beschenkte die nötige sittliche Reife, um vernünftig mit dem Geschenkten umzugehen? Es kann für die Persönlichkeitsentwicklung sehr abträglich sein, wenn ein Minderjähriger oder junger Erwachsener zu früh größeres Vermögen erhält.
  • Soll der Empfänger frei über das Geschenk verfügen können?
  • Will ich die Kontrolle über das Geschenkte behalten?
  • Ist es in Ordnung, wenn das Zugewendete durch Dritte, zum Beispiel Eltern oder Ehegatten, genutzt, kontrolliert oder verbraucht wird?
  • Soll bei Schenkungen an einen Minderjährigen dieser mit Vollendung des 18. Lebensjahres uneingeschränkt über das Vermögen verfügen?
  • Soll das Geschenkte beim Tod des Beschenkten frei vererbt werden können?
  • Soll das Geschenk verkauft, belastet oder weiterverschenkt werden dürfen?

Viele Eltern und Großeltern übertragen einen Teil ihres Vermögens schon zu Lebzeiten an ihre Kinder, statt es zu vererben. Dabei spielt häufig die Ausnutzung der erbschaftsteuerlichen Freibeträge eine Rolle. Da sich die Freibeträge zehn Jahre nach der Übertragung erneuern, hofft man durch lebzeitige Übertragungen diese mehrfach nutzen und so möglichst viel Vermögen steuerfrei übertragen zu können. So kann beispielsweise jedes Elternteil jedem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken.

Neben der Ausnutzung von Freibeträgen sind die Verlagerung von Einkunftsquellen oder Verantwortung auf die nächste Generation wichtige Motive für lebzeitige Übertragungen. Die Absicherung des Schenkers sollte aber immer Vorrang haben. Deshalb sollte er ausreichendes Vermögen zur Sicherung seines Unterhalts und seiner Unabhängigkeit im Alter zurückbehalten. Das Gleiche gilt für unvorhergesehene Vermögenseinbußen. Auch eine mögliche negative Entwicklung des Beschenkten sollte berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sollte geregelt werden, dass das Geschenkte auf spätere Pflichtteilsansprüche anzurechnen ist. Das richtige Instrument dazu ist ein Schenkungsvertrag. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bedürfte dieser eigentlich grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Da ein Formmangel jedoch durch Übergabe und Annahme der Schenkung juristisch geheilt wird, kann ein Vertrag auch privatschriftlich erfolgen. Eine notarielle Beurkundung ist nur nötig, wenn bei den übertragenen Vermögenswerten ohnehin eine notarielle Beurkundung vonnöten ist. Ein Beispiel sind Immobilien.

Das wertvolle Kleingedruckte

Im Vertrag können Schenker und Beschenkter unter anderem vereinbaren, dass die Schenkung auf einen späteren Pflichtteilsanspruch angerechnet wird. Eine entsprechende Anordnung nur im Testament reicht nicht. Besonders wichtig ist die Vereinbarung von Rückübertragungsrechten, die der Schenker auch nach erfolgter Schenkung geltend machen kann, um das Geschenk oder Teile davon zurückzufordern. Dabei kann ein solches Rückübertragungsrecht als Rückfallklausel oder Rückforderungsrecht ausgestaltet werden. Die Rückfallklausel wirkt in der Weise, dass das Geschenk zurückfällt, sobald die entsprechende Bedingung erfüllt ist. Im Gegensatz dazu kann der Schenker beim Rückforderungsrecht das Geschenkte zurückfordern, wenn die Bedingung eintritt, muss es aber nicht.

Der Schenker kann sich unter anderem für folgende Fälle ein Rückübertragungsrecht vorbehalten:

  • Veräußerung oder Belastung des übergebenen Vermögens
  • Vorversterben des Erwerbers (ohne dass Vermögen auf Abkömmlinge übergeht)
  • Scheidung des Erwerbers
  • Insolvenz oder Eintritt eines Hartz-IV-Falls beim Erwerber
  • Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Erwerbers
  • Auch ein freies Rückübertragungsrecht ist möglich.

Darüber hinaus kann im Vertrag auch eine Weiterleitungsklausel vereinbart werden. Sie kann vorsehen, dass das Geschenkte im Todesfall des Beschenkten an eine bestimmte Person weitergeleitet wird.

Solche Klauseln sollten natürlich abgesichert werden. Das könnte bei Immobilien durch die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgen. Bei Gesellschaftsanteilen, Wertpapieren et cetera kämen eine Verpfändung oder aufschiebend bedingte Rückübereignung infrage. Die Rückübertragungsrechte können auch so ausgestaltet sein, dass sie nach dem Tod des Schenkers einer beliebigen dritten Person zustehen.

Selbst wenn man diese Gestaltungsmöglichkeiten künftigen Schenkern erklärt, meinen einige, dass diese Vorkehrungen bei Ihnen nicht nötig seien. Dabei übersehen sie, dass unvorhergesehene Dinge geschehen können, bei denen ein Rückübertragungsrecht die letzte Rettung sein kann. Fordert der Vater zum Beispiel aufgrund einer Rückforderungsklausel das vor Jahren geschenkte Haus von seinem Sohn zurück, so fallen zwischenzeitig eventuell angefallene Wertsteigerungen nicht in den Zugewinnausgleichsanspruch einer möglichen Ex-Ehefrau des Sohns.