Vermögenstransfers zwischen Ehegatten Wo der Bundesfinanzhof den Gestaltungsspielraum erweitert hat

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Vermögenstransfer während bestehender Ehe: Die Güterstandsschaukel

Wie bereits erläutert, setzt das Gesetz für die Auslösung der (steuerfreien) Zugewinnausgleichsforderung voraus, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Ausreichend hierfür ist ein Ehevertrag, mit dem der Güterstand der Gütertrennung vereinbart wird und der von den Ehegatten jederzeit während der Ehe geschlossen werden kann. Auf dieser Grundlage kann sodann das Vermögen steuerfrei an den Ehegatten transferiert werden. Was auf den ersten Blick fast schon zu simpel anmuten mag, ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und die gängige Praxis der Finanzverwaltung abgesegnet.

Bei der näheren Ausgestaltung eines solchen Ehevertrags ist gleichwohl Einiges zu beachten, um die gewünschten steuerlichen Ziele zu erreichen. Als Grundprinzip gilt dabei, dass nur solche Zahlungen steuerfrei sind, die der Höhe nach der sich rechnerisch ergebenden Ausgleichsforderung entsprechen. Wenn dieser Betrag ermittelt wird, sollte deshalb mit fachkundiger Hilfe eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Zugewinnausgleichsberechnung erstellt werden, auch um der Darlegungslast gegenüber der Finanzverwaltung zu genügen.

 

Soll nicht der volle, sich rechnerisch ergebende Betrag ausgeglichen werden, muss die Zugewinnausgleichsforderung vor Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch (wiederum ehevertragliche) Vereinbarung eines Höchstbetrags gedeckelt werden. Besonderes Augenmerk bei der Vertragsgestaltung erfordern schließlich Fälle, in denen die Zugewinnausgleichsforderung nicht durch Geldzahlung, sondern durch Übertragung anderer Vermögenswerte wie etwa Immobilien erfüllt werden soll. Der BFH sieht in einer solchen Vereinbarung grundsätzlich ein entgeltliches Geschäft, so dass sich hieraus ertragsteuerliche Konsequenzen (Stichwort: Spekulationsteuer) ergeben können.

Familien- und steuerrechtliche Expertise sind hier im Zusammenspiel gefragt, um eine rechtswirksame und steueroptimierte Gestaltung für die Ehegatten zu gewährleisten.  

Der vorsorgende Ehevertrag: Abfindungen für den Scheidungsfall

Die ehevertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere in güterrechtlicher Hinsicht sind jedoch nicht darauf begrenzt, die Güterstandsschaukel durchzuführen. Schon im Rahmen des anlässlich der Heirat für den Fall einer späteren Scheidung der Ehe abzuschließenden Ehevertrags werden von den Ehegatten häufig Modifikationen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft gewünscht, um das wesentliche Vermögen – etwa das Unternehmen – vor überschießenden Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten zu schützen und Sicherheit für beide Ehegatten bezüglich der näheren Ausgestaltung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Scheidungsfall herbeizuführen. Gerade in vermögenderen Verhältnissen oder bei Ehen mit unternehmerischem Hintergrund wird dabei oftmals ein pauschaler Abfindungsbetrag als Gegenleistung für den Verzicht auf den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall und gegebenenfalls weitergehende Ansprüche, etwa solche auf nachehelichen Unterhalt oder die Durchführung des Versorgungsausgleichs, vereinbart.