Vermögenstransfers zwischen Ehegatten Wo der Bundesfinanzhof den Gestaltungsspielraum erweitert hat

Cornelia Maetschke-Biersack, Jens Escher und Johanna Beermann von Taylor Wessing

Cornelia Maetschke-Biersack, Jens Escher und Johanna Beermann von Taylor Wessing: Der Bundesfinanzhof erweitert den Gestaltungsspielraum für den Vermögenstransfer zwischen Ehegatten. Foto: Taylor Wessing

Je höher das Vermögen, desto gravierender die Steuerlast: ein altes Prinzip des Sozialstaats und gleichzeitig für Vermögende eine unliebsame Kehrseite der glänzenden Medaille. Während in der Politik immer wieder die Erhöhung der Erbschaftsteuer diskutiert wird, fürchten viele Unternehmen den damit einhergehenden Verlust traditionsreicher Familienbetriebe. Schließlich könnten die Finanzierungsmöglichkeiten für die Weitergabe an die nächste Generation fehlen.

Aber nicht nur im Erbfall erschweren Steuerpflichten die familieninterne Weitergabe von Vermögenswerten: Auch Vermögenstransfers zu Lebzeiten können hohe Schenkungsteuer auslösen und so zum Beispiel die Umschichtung von Vermögen von einem Ehegatten auf den anderen teuer werden lassen. Der persönliche Ehegattenfreibetrag, der innerhalb von zehn Jahren die steuerfreie Übertragung von Vermögenswerten in Höhe von 500.000 Euro ermöglicht (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), hilft hier oft nicht weiter.

 

Ein Moment, in dem der soziale Gedanke der Steuern nach dem Willen des Gesetzgebers zurücktreten muss, ist der Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns bei Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Dasjenige Mehr an Zugewinn, das der eine Ehegatte während der Ehezeit gegenüber dem anderen erwirtschaftet, ist hälftig auszugleichen. Dieser Ausgleichsbetrag (Zugewinnausgleichsforderung) bleibt gem. § 5 ErbStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit ist dabei nicht auf den Scheidungsfall beschränkt, sondern greift auch, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft im Allgemeinen beendet wird.

Dieses Schlupfloch ermöglicht es etwa, bei fortbestehender Ehe den Güterstand durch notarielle Vereinbarung zu beenden und im Rahmen einer sogenannten Güterstandsschaukel Vermögen auf den anderen Ehegatten steuerfrei zu übertragen. Aber auch in Rahmen vorsorgender Eheverträge werden dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten zur Absicherung im Scheidungsfall häufig Leistungen zur Kompensation vereinbarter Verzichte – etwa auf den Zugewinnausgleich, aber auch nacheheliche Unterhaltsansprüche oder den Versorgungsausgleich – versprochen. Der BFH hat sich jüngst zur Steuerbarkeit derartiger Vereinbarungen geäußert und dabei den steuerlichen Gestaltungsspielraum für Vermögenstransfers zwischen Ehegatten nochmals erweitert.

Ausgangspunkt: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft

Den Ausgangspunkt für sämtliche Überlegungen bildet der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Was sich dahinter verbirgt, soll am Beispiel einer klassischen Unternehmerehe verdeutlicht werden. Während das Vermögen des Unternehmerehegatten im Optimalfall im Laufe der Ehe durch Einsatz hoher Arbeitskraft einen erheblichen Wertzuwachs erfährt, verzichtet der Nichtunternehmerehegatte häufig auf eine eigene, ähnlich ergiebige Karriere und sorgt sich stattdessen um den Haushalt und die gemeinsamen Kinder – mit entsprechenden finanziellen Einbußen.

Um die fehlende Vermögensbildung des Nichtunternehmerehegatten und seinen nicht in Zahlen zu bemessenden Einsatz für Ehe und Kinder zu kompensieren, steht dem Nichtunternehmerehegatten bei Beendigung des Güterstands ein Anspruch auf den hälftigen Ausgleich des vom anderen Ehegatten erzielten Vermögenszuwachses zu. Familienrechtlicher Gedanke dahinter ist nicht nur das Engagement des Nichtunternehmerehegatten für die Familie, sondern auch die Überlegung, dass der Unternehmerehegatte ohne dessen Einsatz sein Vermögen nicht in entsprechendem Ausmaß hätte mehren und dies zugleich mit der Familie vereinen können.