Finanzierung der Corona-Politik Vermögensabgabe und deutsche Verfassung – wann passt das?

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Kommt die Vermögensabgabe?

Vor diesem Hintergrund hat die einmalige Vermögensabgabe in der politischen Diskussion zunehmend an Popularität gewonnen. Sollen die Staatseinnahmen steigen, ohne dass die Einkommensteuer, deren Bedeutung in einer vom demografischen Wandel betroffenen Gesellschaft ohnehin abnehmend ist, so muss die Steuerbemessungsgrundlage ausgedehnt werden.

Die einmalige Vermögensabgabe hätte den Vorteil, dass man die Vermögensinhaber zur Finanzierung der steigenden Staatsverschuldung heranziehen könnte, ohne dass man sich auf das rechtlich glatte Eis einer Vermögensteuer begeben müsste. Darüber hinaus würde es den oftmals populistischen Forderungen nach einer „Reichensteuer“ entgegenkommen.

Vor diesem Hintergrund hat bereits der Deutsche Bundestag die Möglichkeit der Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe geprüft. Auch liegt vom DIW-Berlin, auf Antrag der Fraktion der Linken, ein umfassendes Gutachten zur Einführung einer einmaligen Vermögensabgabe in Deutschland vor.

Auch wenn die Politik im Moment den Eindruck suggeriert, die steigende Staatsverschuldung wäre insofern unproblematisch, als dass man aus den Schulden, durch steigende Wachstumsraten in der Post-Corona-Zeit, wieder hinauswachsen könnte, wird der Staat nicht umhinkommen, sich neue Einnahmequellen zu erschließen. Die Annahme der Wachstumsfinanzierung ist ökonomisch betrachtet sehr optimistisch, denn das schrumpfende Erwerbspersonenpotenzial in Deutschland, bei gleichzeitig langfristig sinkenden Produktivitätswachstumsraten, lassen diese Erwartung eher unwahrscheinlich werden.

Eine einmalige Vermögensabgabe rückt damit – auch wenn es hierfür enge rechtliche Kautelen gibt – durchaus in den Bereich des Möglichen. Es lohnt daher, sich mit ihrer rechtlichen Ausgestaltung genauer zu befassen.


Vermögensabgabe und Verfassungsrecht

Die Corona-Pandemie wird teuer für den deutschen Staat. Bundesregierung und Bundestag haben bereits Hilfen in Höhe von mehreren 100 Milliarden Euro bereitgestellt, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Virus abzumildern. Das hat Konsequenzen für die zukünftige Haushalts- und Finanzpolitik.

Bei der Suche nach neuen Finanzierungsmöglichkeiten gerät inzwischen auch eine einmalige Vermögensabgabe ins Visier der Politik. Über eine solche Vermögensabgabe kann man politisch streiten. Aber wäre sie überhaupt verfassungsrechtlich zulässig?

In Artitkel 106 Absatz 1 erwähnt das Grundgesetz ausdrücklich die Möglichkeit, eine einmalige Vermögensabgabe zu erheben. Das ist allerdings kein Blankoscheck für die Steuer- und Finanzpolitik. Eine Vermögensabgabe ist zwar verfassungsrechtlich möglich, aber nur unter strikten Voraussetzungen und in engen Grenzen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Grundlagenurteil klargestellt: Eine Vermögensabgabe setzt eine „staatliche Ausnahmelage“ voraus. Darunter versteht das Gericht eine notstandsartige Situation, in der die Ertragskraft der regulären Steuern nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Lasten zu bewältigen. In der Rechtswissenschaft ist umstritten, wann das konkret der Fall sein könnte.