Vermögensnachfolge planen Warum Schenken besser ist als Vererben

Rechtsanwältin Salma Louden

Rechtsanwältin Salma Louden: „Auch wenn eine Schenkung im Grundsatz unwiderruflich ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden.“

Wer sich die Frage stellt, ob er sein Vermögen vererbt oder durch Schenkung an seine Nachkommen überträgt, ist bereits einen großen Schritt vorangekommen. Denn selbst sehr vermögende Menschen und Familienunternehmer sind oft unvorbereitet, was ihre Erbschaftsangelegenheiten angeht. Das kann zu unerwünschten Ergebnissen oder langwierigen und teuren Auseinandersetzungen führen.

Um Streitigkeiten zu vermeiden, Kontrolle über die Vermögensverteilung zu haben oder Steuern zu sparen, setzen viele auf Vermögensübertragungen. Denn sie bieten in den meisten Fällen Pluspunkte gegenüber einer Vererbung.

Steuervorteile

Das wichtigste Argument pro Schenkung sind deutliche Steuervorteile. Zwar greift die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowohl bei Erbfällen als auch bei Vermögensübertragungen. Allerdings können Freibeträge bei Schenkungen alle zehn Jahre neu in Anspruch genommen werden. Dies ermöglicht, das Vermögen steueroptimiert in mehreren Schritten zu übertragen.

Da Immobilien und andere Vermögenswerte im Laufe der Zeit oft an Wert gewinnen, kann eine frühzeitige Schenkung diesen Wertzuwachs aus der Erbschaftssteuerpflicht herausnehmen. Zukünftige Wertsteigerungen sind bereits im Vermögen des Erwerbers enthalten und werden nicht mehr von der Erbschaftssteuer erfasst. Die Steuerlast fällt so oft geringer aus, als wenn das Vermögen erst im Erbfall übertragen wird.

Ein weiterer steuerlicher Hebel ist der sogenannte Nießbrauchsvorbehalt, der die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert. Bei Immobilien bedeutet das: Lassen sich die bisherigen Eigentümer der Immobilie das Recht zusichern, dort wohnen zu bleiben oder die Immobilie zu vermieten, schmälert das den Immobilienwert. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen, sodass sich die steuerpflichtige Schenkungssumme verringert.

Kontrolle behalten

Um die Kontrolle über das Vermögen nicht vollständig aus der Hand zu geben, kann der Schenkende Regelungen treffen. Dazu gehören die erwähnten Nießbrauchs- oder auch Wohnrechte, Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Rückforderungsrechte für den Fall, dass bestimmte Bedingungen nicht erfüllt werden. Werden allerdings solche Regelungen nicht getroffen, sind die Vermögensgegenstände für den Schenkenden verloren.

 

Auch wenn eine Schenkung im Grundsatz unwiderruflich ist, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen rückgängig gemacht werden. Dazu gehören grober Undank des Beschenkten, Verfehlungen gegen den Schenkenden oder gravierende wirtschaftliche Notlagen des Schenkenden. Falls eine Rückforderung erforderlich wird, kann dies kompliziert und mit rechtlichen Unsicherheiten verbunden sein.

Pflichtteilsansprüche umschiffen

Ein entscheidender Vorteil der Schenkung ist die Möglichkeit, genau zu bestimmen, wer welches Vermögen erhält. Anders als bei einer gesetzlichen Erbfolge, bei der oft eine ungewollte Verteilung des Vermögens stattfindet, kann der Schenkende festlegen, dass bestimmte Personen begünstigt werden.

Bei der Vererbung führt kaum ein Weg an den Pflichtteilsberechtigten vorbei. Doch durch eine frühzeitige Schenkung lassen sich Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche reduzieren. Das Pflichtteilsrecht stellt sicher, dass bestimmte nahe Verwandte nicht vollständig enterbt werden können. Allerdings unterliegt die Berücksichtigung von Schenkungen einer Abschmelzungsregel: Die geschenkte Summe wird mit jedem Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um zehn Prozent weniger für Pflichtteilsansprüche berücksichtigt. Nach zehn Jahren ist die Schenkung pflichtteilsrechtlich vollständig entfallen.