Verflechtungen bei Unternehmerfamilien „Oftmals werden die Risiken beim Privatvermögen übersehen“

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Keine Schäfchen im Trockenen

Natürlich ist das freie Vermögen auch selbst vielerlei Risiken unmittelbar ausgesetzt. Neben direkten Vermögens- und Planungsrisiken drohen vor allem persönliche Ausfallrisiken von unternehmerisch aktiven Familienmitgliedern. Diese sollten im Rahmen eines Notfall-Managements, das die betrieblichen Belange berücksichtigt, erkannt werden. Nur dann kann man den Ausfallrisiken durch Versicherungslösungen und sonstige geeignete Vorkehrungen wie beispielsweise Notfallkoffer oder Vollmachten wirkungsvoll begegnen.

Bei der Vermögensberatung von Unternehmerfamilien wird häufig übersehen, dass mehr oder weniger große Anteile des Privatvermögens eben nicht frei im obigen Sinne sind. Es unterliegt den etwaigen Unternehmensrisiken über private Bürgschaften, der Haftung privater Immobilien – dinglich aus dem Objekt selbst oder persönlich durch den Eigentümer der Immobilie – und mitunter auch über das AGB-Pfandrecht der Banken. Das Privatvermögen als belastbare Ausgangsbasis für die Vermögensplanung ist damit häufig sehr viel geringer als gedacht.

Darüber hinaus gibt es weitere Haftungstatbestände, die die nachhaltige Vermögensstrategie des Unternehmerhaushalts einschränken können. Dazu zählt etwa die persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, die sich aus den verschiedensten gesetzlichen Normen wie Abgabenordnung, Sozialgesetzbuch, Haftung gegenüber Gesellschaftern gemäß GmbH-Recht, Wettbewerbsrecht und umweltrechtlicher Delikte ergibt.

Nicht unterbleiben soll der Hinweis auf die persönliche Haftung des Geschäftsführers in der Unternehmenskrise oder gar Unternehmensinsolvenz. Sie kann im Einzelfall auch seine private finanzielle Existenz bedrohen. Vermögensverschiebungen in den privaten Bereich können vom Insolvenzverwalter bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung noch zehn Jahre und bei Schenkung noch vier Jahre angefochten werden. Oftmals wird erst nach dem Eintreten eines solchen Falls die Notwendigkeit einer strategischen Vermögensplanung deutlich.

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Die Liste der Risiken geht aber noch weiter. Vertragliche Risiken wie zum Beispiel bei der Pensionszusage für den Unternehmer – darunter Formfehler bei der Zusage wie Widerrufsvorbehalt oder fehlende explizite Zusage der Unverfallbarkeit – oder Haftungstatbestände des Unternehmens bei der betrieblichen Altersvorsorge von Mitarbeitern (Paragraf 1 Betriebsrentengesetz) können beachtlich sein.

Folgt auf die unternehmerische die private Insolvenz des Unternehmers, so ist auch das private Altersvorsorgevermögen des Unternehmers betroffen. Das folgt daraus, dass der Pfändungsschutz von Lebensversicherungen, unter anderem auch von Rürup-Versicherungen, nur relativ und eingeschränkt ist. Das klärt ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2011.

Auch das sogenannte Vollstreckungsprivileg ausländischer Lebensversicherungen, die als Instrument des Vermögensschutzes bei vermögenden Unternehmern gerne eingesetzt werden, ist kritisch zu sehen.

Man sollte die Versicherungen auf jeden Fall auf ihren rechtssicheren Abschluss hin prüfen. Durch Einräumung unwiderruflicher Bezugsrechte bei Lebensversicherungen innerhalb der Unternehmerfamilie lässt sich zwar das private Altersvorsorgevermögen von Unternehmern schützen, allerdings nur bei Beachtung der vierjährigen Anfechtungsfrist nach der Insolvenzordnung.

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Selbstverständlich sind auch vertragliche Risiken unterschiedlichster Art wie Ehevertrag oder Testament und Lebensrisiken (Ausfall des Unternehmensleiters) bei der Vermögensplanung des Privatvermögens zu berücksichtigen. Gerade diese Risiken können in Unternehmerhaushalten vergleichsweise große Auswirkungen auf die Vermögensstrategie haben.