Offene Bewertungsfragen Das ist beim Vererben und Verschenken von Familienunternehmensanteilen zu beachten

Françoise Dammertz und René Udwari von Mazars erklären, was es beim Vererben und Verschenken von Anteilen an Familienunternehmen zu beachten gilt.

Françoise Dammertz und René Udwari von Mazars erklären, was es beim Vererben und Verschenken von Anteilen an Familienunternehmen zu beachten gilt – und welche Bewertungsfragen bald geklärt werden könnten. Foto: Mazars

Geht es an die Übertragung von Anteilen am Familienunternehmen durch Testament oder Schenkung, ist die erste steuerliche Frage, ob diese Übertragung Schenkungsteuer beziehungsweise Erbschaftsteuer auslöst. Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht eine Vielzahl komplexer Regelungen dazu vor, ob und wann die Schenkung oder Vererbung eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung besteuert werden.

Die steuerliche Diskussion dreht sich in der Regel um die Frage, in welchem Maße unternehmerisches Vermögen von der Steuerpflicht befreit ist und welche Vermögensgegenstände als Verwaltungsvermögen oder Finanzmittel dennoch der Steuerpflicht unterliegen, obwohl sie Assets des Unternehmens darstellen.

Bewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungssteuer

Bereits die Frage, inwieweit der Anteilsübergang steuerlich verschont werden kann, ist abhängig von der Bewertung des übergehenden Anteils. Der vollständige Abschlag auf Betriebsvermögen in Höhe von 100 Prozent (Optionsverschonung) steht nur für Erwerbe bis zu einem Wert von 26 Millionen Euro zur Verfügung. Bei Überschreiten dieser Wertgrenze schmilzt der Abschlag ratierlich ab.

Maßgeblich für die steuerliche Bewertung ist das Bewertungsgesetz (BewG), das sich grundsätzlich für die Besteuerung am gemeinen Wert orientiert. Der gemeine Wert soll den Marktwert eines Vermögensgegenstandes wiedergeben. Daneben sieht das BewG eine Vielzahl besonderer Bewertungsvorschriften für verschiedene Arten von Vermögensgegenständen vor, so auch für Anteile an Kapitalgesellschaften und für die Beteiligung an einer Personengesellschaft. Im Bereich der Bewertung lauern oft Fallstricke für die steuerliche Beurteilung einer Anteilsschenkung.

 

§ 11 BewG sieht für Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften beispielsweise den gemeinen Wert als Marktwert vor. Der gemeine Wert gilt nur, wenn er sich aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt. Ansonsten ist der Wert unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten zu ermitteln. Hierfür kann auch eine andere, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke anerkannte Bewertungsmethode herangezogen werden. Als Schätzungsmethoden kommen insbesondere das im BewG geregelte vereinfachte Ertragswertverfahren oder ein Wertgutachten auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Bewertungsmethoden in Betracht. Anerkannte Methoden sind beispielsweise das Verfahren nach dem Standard IDW S1 oder das Discounted Cashflow-Verfahren.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht immer treffgenau und ein Wertgutachten kostenintensiv. Wo sich eine Ableitung der Bewertung aus vorangegangenen Verkäufen anbietet, kann diese Bewertungsmethode eine kostengünstige und verlässliche Alternative darstellen.

Unsicherheiten bei der Bewertung von Familienunternehmen

Für die Bewertung von Familienunternehmen sind entscheidende Detailfragen der steuerlichen Bewertung bislang noch nicht abschließend geklärt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst zu diesen Fragen entschieden (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.11.2022 – 4 K 1832/20 F) und dabei eine für Familienunternehmen sehr günstige Auslegung angewandt:

Innerhalb der Holding-GmbH eines Familienunternehmens mit mehreren Gesellschafterstämmen und einer Vielzahl von Gesellschaftern kam es im Zeitraum 2008 bis 2009 zu mehreren Anteilsverkäufen zwischen den Gesellschaftern. Einer der Gesellschafter schenkte seine GmbH-Geschäftsanteile an seine Kinder. Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen Schenkungsteuer hierfür entsteht, ist für diesen Vorgang der Wert der geschenkten Anteile steuerlich festzustellen.