Verbot gegen Marktmanipulation Diese Wertpapiergeschäfte sind für Vermögensverwalter strafbar

Mann in Handschellen: Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer im Vorfeld einer Wertpapier-Order können schnell den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen. Hier ist Vorsicht angebracht.

Mann in Handschellen: Absprachen zwischen Käufer und Verkäufer im Vorfeld einer Wertpapier-Order können schnell den Tatbestand der Marktmanipulation erfüllen. Hier ist Vorsicht angebracht. Foto: imago images / Rene Traut

Die Regeln sind eigentlich klar. „Steuerliche Motive heben das Verbot der Marktmanipulation nicht auf“, sagt Peter Balzer, Partner bei Sernetz Schäfer Rechtsanwälte in Düsseldorf. Dennoch ist marktmissbräuchliches Verhalten durchaus verbreitet. Klassische Situation: Ein Vermögensverwalter mit Depotvollmacht verkauft für seine Kunden Wertpapiere, um die daraus erzielten Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Häufig erfolgen diese Geschäfte daher gerade zum Jahresende. Strafbar oder nicht?

Falls ja, handelt es sich nicht um ein Kavaliersdelikt. Der Gesetzgeber sieht für Marktmanipulationen empfindliche Geldbußen bis zu 5 Millionen Euro und sogar Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren vor. Bereits der Versuch ist strafbar. Einmal im Jahr hält Balzer daher für den Verband unabhängiger Vermögensverwalter (VUV) ein Seminar zum praktischen Umgang mit der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation, kurz MAR). Diese EU-Verordnung, die das zuvor bestehende Regelwerk des Wertpapierhandelsgesetzes im Juli 2016 abgelöst hat, listet die Tatbestände für handels- und handlungsgestützte Marktmanipulationen auf.

Laut Artikel 12 Absatz 1a MAR liegt Marktmanipulation vor, wenn Handlungen falsche oder irreführende Signale in Bezug auf Angebot, Nachfrage oder Kurs eines Finanzinstruments geben oder ein anormales oder künstliches Kursniveau sichern. Zu solch strafbaren Handlungen zählen unter anderem Transaktionen, bei denen es sich um abgesprochene Geschäfte handelt, sogenannte Pre-Arranged-Trades. Hierbei erteilen verschiedene Parteien nach vorheriger Absprache gegenläufige Orderaufträge zu im Wesentlichen gleichen Stückzahlen und Preisen. Auch In-sich-Geschäfte, sogenannte Wash-Sales, bei denen kein Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums stattfindet, da die gleiche Person auf der Kauf- und Verkaufsseite steht, erfüllen den Tatbestand der Marktmanipulation. Durch solche Transaktionen entsteht am Markt der irreführende Eindruck, dass das Geschäft unabhängig auf Grund von Angebot und Nachfrage zustandekommt.

Doch nicht bei allen Marktteilnehmern herrscht in diesen Punkten durchgehend Klarheit. In Balzers Seminar zeigen die Teilnehmer am Verbot der Marktmanipulation regelmäßig das größte Interesse, unter ihnen Anlageberater, Finanzportfolioverwalter und Compliance-Beauftragte. Was sie denn sonst machen sollten, schließlich handelten sie zum Wohl der Kunden, lautet die häufigste Reaktion. „Es fehlt leider am Problembewusstsein, das es zu schärfen gilt“, so der Rechtsanwalt. „Zudem müssen betroffene Vermögensverwalter dringend ihre internen Prozesse optimieren, um organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die eine Marktmanipulation verhindern.“ Nicht alle Fälle erfolgen mit fester Absicht, weniger strafbar sind sie aus diesem Grund jedoch keineswegs.

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Ein Beispiel:

  • Berater A an Standort A eines Vermögensverwalters stellt die Anleihe X zum Verkauf mit einem Limit von 87 Euro.
  • Berater B an Standort B des gleichen Vermögensverwalters möchte am gleichen Tag Anleihe X dringend kaufen und gibt eine Kauf-Order billigst an den Markt.
  • Gibt es keine Ex-ante-Orderprüfung, würden beide Orderaufträge gegenseitig ausgeführt, selbst wenn der Kurs an der Börse bislang bei 85 Euro stand. Dies führt unweigerlich zu einem Verdacht der Marktmanipulation.