US-Gesetz greift ab 2015 auch in Deutschland Die unbekannte Gefahr aus Amerika

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Exkurs: US-Steuersystem

Die USA besteuern, wie die meisten Staaten, nach dem Welteinkommensprinzip. Wer in einem Staat steuerpflichtig ist, muss in diesem sein gesamtes weltweites Einkommen versteuern, unabhängig davon, wo die Einkünfte erzielt wurden. Als Steuerpflichtige, oder Personen mit US-Bezug, gelten nach den amerikanischen Steuergesetzen allerdings nicht nur Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in den USA. Die Steuerpflicht knüpft vielmehr an die Staatsbürgerschaft und vergleichbare Rechtspositionen an. Folglich gehören zum Kreis der Betroffenen alle US-Staatsbürger, Personen im Besitz einer US-Greencard und alle aufgrund des „Substantial Presence Test“ unbeschränkt US-steuerpflichtigen Personen.

Zum letztgenannten Personenkreis zählen Personen, die sich für eine bestimmte Zeitdauer in den USA aufhalten oder aufgehalten haben. Die zuvor erwähnten Steuerpflichtigen sind grundsätzlich auch zur jährlichen Abgabe einer US-Steuererklärung verpflichtet. Diese ist, sofern kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt wurde,

(i) bis zum 15. April („U. S. Individual Income TaxReturn“, Form 1040), für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, oder

(ii) bis zum 16. Juni bei beschränkt Steuerpflichtigen („U.S. Nonresident Alien Income Tax Return“, Form 1040NR) einzureichen. Hinzu kommt, dass im Verfahrensrecht der USA ein Selbstveranlagungsprinzip gilt. Das heißt, dass der Steuerpflichtige – anders als in Deutschland – grundsätzlich allein dafür Sorge zu tragen hat, seine Steuern zu ermitteln und zu entrichten.

Neben den steuerlichen Erklärungspflichten können aber auch sonstige Melde- und Offenlegungspflichten in Frage kommen. So sind Amerikaner bereits seit den siebziger Jahren verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über ausländische Bankkonten offen zu legen. Diese Pflicht trifft US-Personen, die über ein ausländisches Konto verfügen oder Zeichnungsberechtigung darüber besitzen. Erleichternd gilt, dass eine Befreiung von der Erklärungspflicht greift, wenn die maximalen Salden aus allen betroffenen ausländischen Konten addiert nicht den Betrag von 10.000 US-Dollar im Jahr überschritten haben.

Die Offenlegung hat jährlich fristgerecht bis zum 30. Juni des auf das Kalenderjahr der steuerlichen Erklärungspflicht folgenden Jahres zu erfolgen. Wer der Pflicht zur Offenlegung nicht nachkommt, riskiert dabei erhebliche steuer- und auch strafrechtliche Folgen.

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Ausweg in die globale Steuertransparenz

Steuer- und Offenlegungspflichten in den USA entfallen nicht, wie in vielen Europäischen Staaten, mit dem endgültigen Wegzug und der dauerhaften Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland. Dies ist jedoch vielen Personen nicht bekannt. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen mit US-Bezug unwissentlich ihren US-Steuerpflichten in den vergangenen Jahren nicht nachgekommen sind und dadurch gegen steuer(straf-)rechtliche Vorschriften verstoßen haben. Dies muss nicht einmal zu substantiellen Steuerschulden in den USA geführt haben.

Ähnlich wie in Deutschland bietet auch der IRS in den USA für bisher versäumte Melde- und Erklärungspflichten verschiedene Programme an, mit denen der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit mit zumindest deutlich milderen Sanktionen geebnet werden soll. Dazu zählen beispielsweise das Streamlined Filing Procedure (SFP) und Offshore Voluntary Disclosure Program (OVDP).

Für Fälle, in denen keine Steuern geschuldet werden, und lediglich eine Pflichtverletzung hinsichtlich der Meldepflichten besteht, gibt es seit jüngstem die Möglichkeit über ein separates Verfahren, dem sogenannte Delinquent FBAR Submission Procedure, oder aber der Einreichung von Delinquent International Information Returns Versäumnisse nachzuholen.


Über die Autoren:
Dr. Claudia Klümpen-Neusel ist seit 2011 bei der Beratungsgesellschaft PwC im Financial Services/Private Client Solutions tätig. Als German Tax Leader berät sie Privat- und Firmenkunden, Family Offices sowie Stiftungen bei steuerrechtlichen Belangen, speziell zu Fragen der Nachfolgegestaltung und steuerlichen Vermögensstrukturierungen. Zuvor war sie für Recht & Steuern im HSBC Trinkaus Family Office tätig.

Ferdinand Klempa arbeitet seit 2009 im Bereich Tax & Legal Financial Services bei PwC im Unternehmensbereich Wirtschaftsprüfung. Seit Mitte 2014 baut er gemeinsam mit Kollegen ein Kompetenzzentrum für das Thema U.S. Tax Compliance für Privatpersonen auf. Zudem berät er zu Private Equity, Investmentfonds und dem Investor Reporting.

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