Urteil zur Falschberatung von Stiftungen „Es entsteht schnell ein haftungsrelevantes Missverständnis“

 Jörg Seifart ist Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen

Jörg Seifart ist Gründer und Geschäftsführer der Gesellschaft für das Stiftungswesen

private banking magazin: Das Landgericht Frankfurt hat die Taunussparkasse verurteilt, ihren Stiftungskunden falsch beraten zu haben. War die Situation eine ähnliche wie im Commerzbank-Urteil vor rund 18 Monaten?

Jörg Seifart: Vom Sachverhalt her sind die Urteile recht ähnlich. Unter der kundenseitigen Vorgabe des Kapitalerhalts haben die Bankinstitute geschlossene Immobilienfonds an ihren Stiftungskunden verkauft und die jeweiligen Beteiligungen sind mehr oder minder in eine Schieflage geraten. Gleichzeitig wurde die Risikoneigung des Vorstands nicht richtig festgestellt. Die ist aber entscheidend – und nicht das Finanz-Know-how des Stiftungsvorstands.

Und was ist dieses Mal anders?

Seifart: Interessant an dem neuen Urteil ist, dass das Landgericht der Argumentation der Sparkasse, nur Anlagevermittlung getätigt zu haben, angesichts einer erheblichen Vorkorrespondenz und mehreren persönlichen Gesprächen nicht gefolgt ist. Vielfach wird von Stiftungen bereits das nach Wertpapierhandelsgesetz notwendige Anfordern der Satzung als Beginn einer Beratung interpretiert. Da Banken selten konkret die Grenzen der eigenen Dienstleistung ansprechen, haben sie schnell, wie auch im vorliegenden Fall, ein typisches haftungsrelevantes Missverständnis. Natürlich können sie weitergehende Beratung für Stiftungen anbieten und das wird auch gemacht, aber dann muss man für etwaige Fehler einstehen.  

Im Kleingedruckten des Urteils verbirgt sich aber noch Bemerkenswertes. Es sind nämlich zwei Auszahlungen an die Stiftung ausgekehrt worden, allerdings waren diese Gelder Kapitalrückzahlungen. Damit ist auch gegen das zweite, klar formulierte Anlageziel, der „Generierung langfristiger, hoher Ausschüttungen“ wie es im Urteil heißt, verstoßen worden. Aus stiftungsrechtlicher Sicht sind diese Rückflüsse Substanzrückzahlungen, die eine Stiftung nicht ausgeben darf, sondern als Stiftungsvermögen wiederanzulegen hat.

Wie ist das Vorgehen  der Bank denn insgesamt einzuschätzen?

Seifart: Ich denke schon, dass die beiden nun abgeurteilten Häuser sicherlich nicht die Einzigen sind, die eine ähnliche Themenstellung haben. Die Urteile sind aber auf Sachverhalte zurückzuführen, die auf den Anfang der Zweitausendender Jahre zurückgehen als die Protokollierungspflichten noch nicht so rigoros wie heute waren. Die im Raum stehenden Anlageinstrumente wurde von Stiftungen in der Vergangenheit nur vereinzelt gewählt. Allerdings sind einige Produkt- und Beratungsmerkmale relevant, die sich unter gewissen Umständen verallgemeinern lassen.

Insbesondere den letztgenannten Aspekt des Urteils halte ich für die Betreuung von Stiftungen für immer noch sehr aktuell. Jenseits der ganz eindeutigen Sachverhalte ist die Ausgabefähigkeit von vermeintlichen Erträgen immer kritisch zu hinterfragen. Das kann recht schnell komplex werden. Teilweise muss man einen einzigen Zahlungseingang in einen wiederanzulegenden und in einen auszugebenden Anteil aufteilen und dann auch noch eventuelle durch die Stiftung zu zahlende Steuern berücksichtigen. 

Was bedeutet dies für eine zeitgemäße Beratung von Stiftungen?

Seifart: Auskünfte zur Zuordnung von Erträgen innerhalb der Stiftung sind aus meiner Sicht für Banken tabu. Das ist Sache der Stiftung, nur scheint dieser Aspekt nicht berücksichtigt worden zu sein. An dieser Stelle ist die Sache für die Sparkasse wirklich bitter gelaufen. Andererseits hätte der Aspekt zumindest seitens des Instituts als zu klärender Punkt thematisiert werden können.  Das wäre aber auch die Hochreckvariante der Stiftungsbetreuung.

Selbst im Urteil ist immer nur von Ausschüttungen die Rede, was bei geschlossenen Beteiligungen faktisch nicht richtig ist. Es spricht also viel dafür, dass diese Pikanterie bis jetzt noch gar nicht aufgefallen ist. Sonst hätte im Urteil stehen müssen, dass dieses Anlageziel theoretisch nur mit einer bestimmten Satzungsregelung, nämlich außerordentliche Erträge umwandeln zu dürfen, möglich gewesen wäre. Da fehlt eine komplette Argumentationsebene.