Urteil von Landgericht Detmold Wo Banken bei Vorsorgevollmachten falsch liegen

Der Fall

Die Zedentin hatte der Klägerin eine umfängliche Vorsorgevollmacht, insbesondere auch für vermögensrechtliche Angelegenheiten, erteilt. Diese lag der Bank per Telefax auch unstreitig vor.

Die beklagte Bank weigerte sich trotz selbst durchgeführter positiver Unterschriftenprüfung, die Vollmacht als ausreichend anzuerkennen und verlangte eine gerichtliche Bestellungsurkunde und einen Betreuerausweis.

Der Kläger beauftragte daraufhin einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber der Bank. Für die dadurch angefallenen Kosten auf Seiten des Klägers verlangt dieser Schadensersatz aus den Paragrafen 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 und 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Es gelten die Leitsätze:
  1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

  2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden. Im vorliegenden Fall sind das die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts.

Das Urteil

Die Berufungsinstanz gibt der Klage vollumfänglich statt. Die Bank habe rechtswidrig die wirksame Vorsorgevollmacht nicht anerkannt und unrechtmäßig weitere Voraussetzungen zur Ausführung des Zahlungsvorgangs aufgestellt.

Durch das Vorliegen der wirksamen Vorsorgevollmacht sei der Weg über eine gerichtliche Betreuung versperrt und war dementsprechend, wie vorliegend geschehen, vom Betreuungsgericht abzulehnen. Dadurch war durch die Weigerung der Bank eine objektive Pflichtverletzung im Sinne des Paragrafen 280 Absatz 1 BGB gegeben.

Des Weiteren hatte die Beklagte die Pflichtverletzung nach Paragraf 280 Absatz 1 Satz 2 BGB auch zu vertreten. Die Bank musste den Nachweis für ein fehlendes Verschulden führen, da sie die Beweis- und Darlegungslast dafür traf.

Die vorgetragen juristischen Zweifel am Umfang der Vorsorgenvollmacht waren spätestens seit dem Schreiben des Amtsgerichts an die Beklagte offenkundig widerlegt und auch haftungsrechtlich waren die Zweifel für die Bank folgenlos.

Durch dieses Fehlverhalten war die objektive Pflichtverletzung auch durch die Bank zu vertreten. Die Höhe der Anwaltsgebühr wurde nicht bestritten.

Hinweise für die Praxis

Das Landgericht bestätigt in seiner Entscheidung die vorherrschende Rechtsprechung entgegen der üblichen Praxis von Banken, durch zusätzliche Erfordernisse zu einer umfänglichen Vorsorgevollmacht zusätzliche Hemmnisse aufzustellen.

Dies ist ausdrücklich zu begrüßen, da die Vollmachtnehmer oft in bereits angespannter mentaler Lage sind und solche zusätzlichen rechtswidrigen Hemmnisse nicht zur adäquaten Bewältigung der Situation beitragen.


Quelle: Heckschen & van de Loo – Notare

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