Urteil des Verwaltungsgerichts Erzbistum Köln muss Wertpapier-Anlagen nicht offenlegen

Blick auf den Kölner Dom: Das ortsansässige Erzbistum ist nicht verpflichtet, Einblicke in seine Wertpapier-Anlagen zu gewähren.

Blick auf den Kölner Dom: Das ortsansässige Erzbistum ist nicht verpflichtet, Einblicke in seine Wertpapier-Anlagen zu gewähren. Foto: Pixabay

Die katholische Kirche muss den Medien keine Einblicke in ihre Wertpapier-Anlagen gewähren. Das entschied gestern das Verwaltungsgericht Köln und wies damit eine Auskunftsklage des Recherchenetzwerks „Correctiv“ gegen das Erzbistum Köln ab. Die Richter sehen das größte deutsche Bistum nicht als Behörde im Sinne des Presserechts, das den Medien daher keine Auskunft über die Verwendung der Kirchensteuer geben muss. Wie die Kirche die Mittel verwendet, unterfalle dagegen dem Grundrecht der Religionsfreiheit und dem verfassungsrechtlich gewährleisteten religiösen Selbstbestimmungsrecht der Kirche, so das Verwaltungsgericht. Sie gehöre damit zum geschützten Bereich innerkirchlichen Handelns.

Die Klägerin, konkret eine Journalistin des Recherchenetzwerks, habe vom Erzbistum Köln Auskunft darüber gefordert, in welcher Form und in welcher Höhe es Kirchensteuermittel anlegt. Sie berufte sich auf ein im Landespressegesetz verankerten Auskunftsanspruch, welcher ein Informationsrecht der Presse gegenüber Behörden vorsieht. Seit zwei Jahren hätten sich die Richter mit der Frage beschäftigt, ob das Erzbistum offen legen muss. Es sei die erste Klage dieser Art. Das Urteil hätte zu einem Präzedenzfall für mehr Transparenz werden können. Das Verwaltungsgericht Köln ließ gegen sein Urteil Berufung zu, über die das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden würde, heißt es.

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