Urteil des Bundesfinanzhofes Keine Schenkungsteuer auf Zuwendungen ausländischer Stiftungen

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Für den BFH steht seine Auffassung auch nicht im Widerspruch zu seinem Urteil vom 27. September 2012 (Az. II R 45/19, BStBl. II 2013, 84). Nach dieser Entscheidung gelten als Zwischenberechtigte alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Der BFH betont in seinem aktuellen Urteil, dass der damaligen Entscheidung ein (Sonder-)Fall zugrunde lag, bei dem der Rechtsanspruch des Empfängers, Zuwendungen aus dem Trust zu erhalten, unstreitig gegeben war.

Die Formulierung der Urteilsbegründung legt unseres Erachtens nahe, dass sich die Entscheidung zu einer Schweizer Familienstiftung auf Zuwendungen von Trusts an deutsche Begünstigte übertragen lässt. Dies ist insbesondere relevant für Zwischenberechtigte. Sofern ein inländischer Steuerpflichtiger während des Bestehens des Trusts eine Zuwendung erhält, wurde diese bisher der Schenkungsteuer unterworfen.

Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Schenkungsteuer?

Zuwendungen einer in- oder ausländischen Stiftung unterliegen bei den in Deutschland steuerpflichtigen Begünstigten grundsätzlich der deutschen Einkommensteuer als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Paragraph 20 Absatz 1 Nr. 9 EStG) oder sonstige Einkünfte (Paragraph 22 Nr. 1 Satz 2 lit. a) EStG). Der BFH musste mangels Schenkungsteuer im Urteil nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob eine Zuwendung einer ausländischen Stiftung einer Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Schenkungsteuer unterliegen kann. Dies ist nach wie vor ungeklärt.

Fazit: Weitere Rechtssicherheit, keine abschließende Klärung

Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht, wendet die Finanzverwaltung dieses über den Einzelfall hinaus an. Bleibt es unveröffentlicht oder ergeht ein Nichtanwendungserlass, müssen betroffene Steuerpflichtige im Zweifel gerichtlich durchsetzen, dass eine Zuwendung nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Ausländischen Stiftungen und Trusts ist daher weiter zu empfehlen, dass sie Zuwendungen an deutsche Begünstigte gegebenenfalls unter Widerrufsvorbehalt für den Fall der Belastung mit Schenkungsteuer stellen.

Im Ergebnis lässt sich einerseits festhalten, dass die Entscheidung zwar keine Klärung bringt hinsichtlich der Frage, ob Zuwendungen ausländischer Stiftungen oder Trusts in Deutschland der Einkommen- sowie Schenkungsteuer unterliegen können. Anderseits hat der BFH entschieden, dass die Belastung mit deutscher Schenkungsteuer nunmehr auf Fälle von satzungswidrigen Zuwendungen sowie Zuwendungen aufgrund eines rechtlichen Anspruchs begrenzt wird. Dies sollte für ausländische Stiftungen und Trusts der Ausnahmefall sein.


Über die Autoren:

Sven Oberle ist Partner, Jörgchristian Klette Director und Daniel Schüttpelz Senior Manager im Bereich Private Client Services Tax bei EY. Sie beraten Familienunternehmen, vermögende Privatpersonen und Family Offices in deutschen und internationalen Steuerangelegenheiten.

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