Besteuerung von Optionsgeschäften, Teil 3 Barausgleich ist als Verlust steuerlich abzugsfähig

Seite 2 / 2

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016 hat der Bundesfinanzhof (BHF) im Rahmen des Abgeltungssteuerregimes erstmals Stellung zu der steuerlichen Berücksichtigung des bei einem Optionsgeschäft vom Stillhalter gezahlten Barausgleichs genommen: Danach ist der vom Stillhalter bei Endfälligkeit einer Option gezahlte Barausgleich als Verlust aus einem Termingeschäft steuerlich abzugsfähig.

Dieser Verlust kann mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Dem steht auch das Fehlen einer für die Verrechnung erforderlichen Verlustbescheinigung der auszahlenden Stelle, in der Regel das depotführende Kreditinstitut, nicht entgegen.

Im vorliegenden Urteilsfall hatte sich das depotführende Kreditinstitut an die Auffassung der Finanzverwaltung gehalten und den Barausgleich als einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensschaden behandelt. Aufgrund der nicht bestehenden Gefahr einer möglichen doppelten Berücksichtigung des Barausgleichs wäre es nach Auffassung des BFH reiner Formalismus, für die Verrechnung des Verlustes eine Verlustbescheinigung zu verlangen.

Das oben genannte Urteil des BFH ist zum Datum dieses Beitrages noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Sobald dies der Fall ist, ist es über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Darüber hinaus bleibt abzuwarten, ob und wann das oben genannte BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer an die Rechtsprechung des BFH angepasst wird.?

Handlungsempfehlungen für den Steuerpflichtigen

Der BFH eröffnet Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich auf das Urteil vom 20. Oktober 2016 zu berufen und den im Rahmen des Optionsgeschäfts gezahlten Barausgleich in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen.

Zu beachten ist allerdings, dass die auszahlende Stelle, regelmäßig das depotführende Kreditinstitut, an die Auffassung der Finanzverwaltung gebunden ist. Bisher berücksichtigt diese daher nicht die Verluste aus einem vom Stillhalter gezahlten Barausgleich bei der Abgeltungsteuer und nimmt sie auch nicht in die Verlustbescheinigung auf, die es dem Steuerpflichtigen ermöglicht, Verluste bankübergreifend zu verrechnen.

Vor diesem Hintergrund muss der Stillhalter diese Verluste anhand der ihm zu Verfügung stehenden Unterlagen selbst ermitteln und in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Der geleistete Barausgleich des Stillhalters mindert dann entweder die positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahr der Zahlung oder der Verlust wird in Folgejahre vorgetragen und kann in späteren Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen des Steuerpflichtigen verrechnet werden.

Sofern das Finanzamt abweichend veranlagt und den gezahlten Barausgleich steuerlich nicht berücksichtigt, sollte der betroffene Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf vorstehend genanntes BFH-Urteil Einspruch gegen den ergangenen Steuerbescheid einlegen.



Über die Autoren:
Sven Oberle leitet die Tax-Praxisgruppe Private Client Services der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY. Sein Team berät Mittelständler, vermögende Privatpersonen und Family Offices in Steuerangelegenheiten.

Christian Katzer ist Mitarbeiter in der Tax-Praxisgruppe Private Client Services. Sowohl Oberle als auch Katzer waren vor EY für Deloitte tätig.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen