Unbegründete Scheu Welche Erträge Banken ohne Testamentsvollstreckung entgehen

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Aufwand versus Ertrag

Für die Vergütung einer Testamentsvollstreckung hat der Deutsche Notarverein die Neue Rheinische Tabelle geschaffen, deren Basis auf der Rheinische Tabelle von 1925 stammt und den Vergütungsgrundbetrag berechnet. Die Ermittlung und Höhe des Grundbetrages findet auf Basis des Verkehrswertes des Aktiv-Nachlasses statt:

In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof der Berechnungsgrundlage in mehreren Entscheidungen zugestimmt. Im Fall der Bank, die die Testamentsvollstreckungen seit zehn Jahren an einen Rechtsanwalt weiterleitet, errechnet sich der entgangenen Erträge der Bank wie folgt:

In zehn Jahren wurden durchschnittlich 125 Kunden ab 500.000 Euro an externe Berater weitergereicht. Bei einem Erbvolumen von 500.000 Euro und angenommenen Ertrag in Höhe von 3 Prozent sind das 15.000 Euro Ertrag pro Kunde. Aufsummiert für 125 Kunden ergibt sich ein Ertragsverlust durch Beratungshonorar von 1.875.000 Euro.

Nicht mit einberechnet ist der Aspekt, das Vermögende oft Zweit- und Drittbankverbindungen besitzen, und sich das zu verwaltende Vermögen auf ein Mehrfaches erhöhen kann.  

Welche Kosten stehen dagegen:

  • Implementierung der rechtsicheren Testamentsvollstreckung
  • Ausbildung zum Testamentsvollstrecker zirka 8.900 Euro einmalig
  • Laufende Fortbildung

Wer sich die Ertragsseite und Kundenbindung anschaut, kommt zum Schluss, dass sich der Aufwand lohnt. Das bestätigen auch die Banken, die heute schon Testamentsvollstreckung anbieten.

Schritt für Schritt zur Testamentsvollstreckung

Wann immer Banken eine neue Dienstleistung implementieren, wird geprüft, welche konkreten Anforderungen dafür erfüllt werden müssen. Und sobald es sich dabei um eine Dienstleistung handelt, die nicht den Kerngeschäftsfeldern Kredit oder Wertpapiergeschäft entstammt, wird fast schon automatisch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bemüht.

Grundsätzlich ist es Banken, Sparkassen und Vermögensverwaltern gestattet, geschäftsmäßig als Testamentsvollstrecker zu agieren und auch damit zu werben. Das RDG steht dem nicht entgegen. Bereits vor Inkrafttreten des RDG wurde diese zugegeben lange Zeit umstrittene und kontrovers diskutierte Frage spätestens mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 endgültig geklärt. Im Urteil heißt es: Da die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist, kann eine Bank, ohne gegen die Paragrafen 3 und 4 Nummer 11 des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit Artikel 1 Paragraf 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) zu verstoßen, für die Übernahme von Testamentsvollstreckung werben.

Aus rechtlicher Sicht spricht also nichts dagegen, dass Banken eine Testamentsvollstreckung anbieten und durchführen dürfen. Und schließlich ist es wie eingangs beschrieben nicht nur für die Banken aus Ertragsaspekten durchaus von Interesse, sondern auch für die Kunden der Bank durchaus vorteilhaft, die Bank als Testamentsvollstrecker für ihren Nachlass einzusetzen, wenn bereits eine längere Geschäftsbeziehung und damit das notwendige Vertrauensverhältnis bestehen.

Ein weiteres Argument für das Einsetzen einer Bank als Testamentsvollstrecker ist die Unsterblichkeit von juristischen Personen. Das Mandat kann auch im Hinblick auf eine längerfristige (Dauer-) Testamentsvollstreckung langfristig ausgeführt werden, da es nicht von der Lebenszeit einer natürlichen Person abhängig ist. Die Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers wird aus diesem Grund zumindest obsolet.