1. Wohnsitz
In Deutschland steuerlich ansässige Personen unterliegen sowohl der Einkommensteuer auf ihr weltweites Einkommen als auch der Schenkungs-/Erbschaftssteuer auf das weltweite Vermögen. Und Achtung: Die Staatsangehörigkeit oder ein Wohnsitz an sich sind kein Kriterium für die steuerliche Ansässigkeit. Es gilt als in Deutschland steuerlich ansässig, wer eine Wohnung hat, die er nutzt oder die zur Verfügung steht – der Besitz eines Schlüssels reicht aus – oder wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das deutsche Steuerrecht stellt hierfür geringe Anforderungen: In einigen Fällen reicht bereits der Besitz einer Ferienwohnung aus. Ohne die Gewissheit, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht, bleibt das Risiko einer unerkannten Steuerschuld. Insbesondere im Bereich der Schenkungs- und Erbschaftssteuer kann dies zu einem späten, aber bösen Erwachen führen.
2. Erforderliches Visum
Nicht-EU-Bürger benötigen in der Regel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie beabsichtigen, in Deutschland zu arbeiten oder sich hierzulande für längere Zeit aufzuhalten. Ein Visaprogramm speziell für vermögende Privatpersonen gibt es in Deutschland nicht. Das bedeutet, dass Sie die erforderlichen Einwanderungsvoraussetzungen erfüllen müssen.
3. Banken in Deutschland
In Deutschland verlangen viele Banken einen deutschen Wohnsitz, um ein Bankkonto zu eröffnen. Vornehmlich für Personen, die (noch) in den USA ansässig sind, kann es schwierig sein, eine deutsche Bank zu finden, weil diese vor den damit verbundenen Compliance-Anforderungen (zum Beispiel durch das Fatca-Abkommen) zurückscheut. Ein internationales Bank- und Maklerkonto zu haben, kann andererseits zu zusätzlichem Compliance-Aufwand für deutsche Steuerzwecke führen. Das deutsche Steuerrecht sieht Regeln vor, die dszu führen können, dass Einkünfte neu berechnet werden müssen – speziell wenn es um Investmentfonds oder die Besteuerung von Kapitalerträgen geht.
4. Investmentfonds
Deutschland wendet auf Investmentfonds eine Regelung der fiktiven Ausschüttung an. Sprich: Auch wenn Investmentfonds nichts ausschütten, kann ein Teil des Wertzuwachses jährlich der deutschen Besteuerung unterliegen. Eine solche fiktive Ausschüttung kann gutgeschrieben werden, wenn der Investmentfonds veräußert wird. Wenn die Person Deutschland zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen hat, könnte jedoch ein Teil des Veräußerungsgewinns doppelt besteuert werden, falls das Ausland keine Anrechnung vornimmt oder eine Höherstufung der Bemessungsgrundlage zulässt.
5. Trusts und Stiftungen
Treugeber und Begünstigte von Trusts oder Stiftungen können in Deutschland nachteiligen Steuervorschriften unterliegen und zusätzliche steuerliche Meldepflichten gelten. Darüber hinaus kann das Einkommen des Trusts oder der Stiftung den deutschen Begünstigten oder Hinterbliebenen zugerechnet werden – unabhängig davon, ob tatsächlich Ausschüttungen erfolgen. Personen, die nach Deutschland umziehen, sollten bestehende Trust- oder Stiftungsverträge vor ihrem Umzug überprüfen.
6. Step-up in Basis
Die bei der Übersiedlung nach Deutschland vorhandenen Wirtschaftsgüter werden in der Regel nicht im Hinblick auf ihre Anschaffungskosten neu bewertet. Besondere Regeln können gelten, wenn die Person vor dem Umzug einer Wegzugbesteuerung unterlag. In der Regel findet also kein sogenannter Step-up in Basis statt. Dies kann zu einer Besteuerung von Veräußerungsgewinnen führen, wenn Vermögenswerte verkauft werden, während die Person in Deutschland steuerlich ansässig ist. Wenn der Steuersatz im Heimatland unter dem deutschen Steuersatz liegt, kann es empfehlenswert sein, die Basis des Vermögens vor dem Umzug nach Deutschland auf den aktuellen Marktwert aufzustocken. Eine Möglichkeit besteht darin, die Vermögenswerte zu verkaufen und sie anschließend zum Marktwert zurückzukaufen. Der Rückkaufpreis würde dann die Grundlage für die deutsche Besteuerung bilden.
7. Holdinggesellschaften/CFC-Regeln
In Deutschland gibt es die CFC-Vorschriften (Hinzurechnungsbesteuerung), die dazu führen können, dass die Einkünfte einer ausländischen Kapitalgesellschaft (ohne Ausschüttung) bei einem deutschen Anteilseigner steuerpflichtig sind. Personen, die einen Umzug nach Deutschland erwägen, sollten sich dieser Regeln bewusst sein, wenn Sie Holdinggesellschaften besitzen. Während Holdinggesellschaften in bestimmten Steuergebieten steuerliche Vorteile haben können, kann dies in Deutschland unter diesen Umständen zum Nachteil werden. Wer Vermögenswerte über eine Holdinggesellschaft hält, sollte sich daher eingehender mit diesem Thema befassen.
8. Sitz der Geschäftsführung
Eine Kapitalgesellschaft kann der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sie in Deutschland eine feste Niederlassung oder Verwaltungssitz hat. Die Tätigkeit für ein ausländisches Unternehmen bei gleichzeitigem Sitz in Deutschland kann nachteilige steuerliche Folgen haben. Neben der möglicherweise höheren Steuerbelastung gelten deutsche Steuererklärungspflichten und eine gesonderte Gewinnermittlung für die Betriebsstätte. Ist die nach Deutschland zuziehende Person Geschäftsführer einer (Holding-)Gesellschaft, besteht das Risiko, dass die Gesellschaft selbst durch die Errichtung eines Geschäftssitzes in Deutschland die deutsche Körperschaftsteueransässigkeit erlangt.
9. Einkommensteuer-Timing
Einkünfte sind grundsätzlich zu versteuern, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufließen. Das wiederum bedeutet, dass der Zeitpunkt des Zuflusses – und damit der Zeitpunkt der Besteuerung – bis zu einem gewissen Grad gesteuert werden kann. Dies kann im Hinblick auf den progressiven Einkommensteuersatz von Interesse sein. Eine rechtzeitige Planung ist in jedem Fall notwendig.
10. Wegzugbesteuerung
Natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und die in den vergangenen fünf Jahren zu mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren, unterliegen bei ihrem Wegzug aus Deutschland einer Wegzugsteuer. Als Veräußerungserlös wird der gemeine Wert zum Zeitpunkt des Wegzugs angesetzt. Eine andere Form der Wegzugbesteuerung kann sich auch ergeben, wenn die Person, die Deutschland verlässt, eine Beteiligung an einer Personengesellschaft hält.
11. Erbfolgeplanung
Wer nach Deutschland zieht, sollte einen Blick auf die letztwilligen Verfügungen werfen. Sofern keine Rechtswahl getroffen wurde, ist in der Regel deutsches Recht auf den Erbfall anwendbar, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Das auf den Erbfall anwendbare Recht kann sich also durch einen Umzug nach Deutschland ändern und – ungewollt – deutsches Recht zur Anwendung kommen kann.
12. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Erbschaften und Schenkungen sind steuerpflichtig – auch zwischen Ehegatten, je nach vermögensrechtlichen Regelungen. Die Besteuerung knüpft in erster Linie an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Übertragenden oder des Erwerbers an. Deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten haben, ohne einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, unterliegen ebenfalls der unbeschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. In Fällen, die in den Anwendungsbereich des mit den Vereinigten Staaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fallen, verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Die weltweite Erbschaft oder Schenkung unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deutschland hat nur wenige Doppelbesteuerungsabkommen in diesem Bereich abgeschlossen.
13. Steuererklärungs- und Mitteilungspflichten beachten
Nach deutschem Steuerrecht gibt es verschiedene Steuererklärungs- und Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzbehörden. So muss beispielsweise jährlich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, Erbschaften und Schenkungen müssen innerhalb von dreißig Tagen gemeldet werden. Diese Pflichten gelten auch für deutsche Staatsangehörige, die für zehn Jahre nach der Ausreise einer erweiterten unbeschränkten deutschen Einkommens- oder Erbschafts-/Schenkungsbesteuerung unterliegen. Eine Meldepflicht besteht auch, wenn ein Unternehmen gegründet oder erworben wird, bei Betriebsstätten und Personengesellschaften im Ausland sowie bei ausländischen Kapitalgesellschaften. Eine unterlassene Meldung von Einkünften oder anderen steuerpflichtigen Vorgängen an die zuständige Steuerbehörde in Deutschland sollte unter allen Umständen vermieden werden.
Dieser Artikel der internationalen Wirtschafts- und Steuerrechtskanzlei Poellath erschien im Original in englischer Sprache. Poellath ist mit mehr als 170 Rechtsanwälten und Steuerberatern in Deutschland tätig. Das Unternehmen berät Mandanten unter anderem in den Bereichen Private Equity, Venture Capital, Real Estate und Private Clients.
