Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine So wird die Marisk-Compliance-Funktion in die Finanzsanktionenkontrolle eingebunden

Christopher Zilch (links) und Volker Schmidt, BDO

Christopher Zilch (links) und Volker Schmidt sind Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Foto: BDO

Der Bankenfachausschuss (BFA) des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am 28. November 2022 einen neuen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Geldwäscheprüfung nach § 29 Abs. 2 KWG und die Beurteilung der Marisk-Compliance-Funktion (Finanzsanktionen) verabschiedet. In diesem Beitrag sollen die Anforderungen an die Marisk-Compliance-Funktion in der Praxis dargestellt werden.

In der fachlichen Verlautbarung des IDW werden neben spezifischen Anforderungen an den Abschlussprüfer bei der Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch Anforderungen an die Marisk-Compliance-Funktion in Bezug auf Finanzsanktionen dargestellt. Es geht hierbei im Besonderen um die aus der Ukraine-Krise resultierenden Finanzsanktionen gegen Russland und Belarus.

Compliance-Funktion soll Einhaltung der Finanzsanktionen überwachen

Grundlage der aktuellen Anforderungen ist ein Merkblatt der Deutschen Bundesbank zur Einhaltung von Finanzsanktionen, zuletzt aktualisiert im Juli 2021. Gemäß Merkblatt hat die Geschäftsleitung sicherzustellen, „dass die Geschäftsaktivitäten auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden. Für die Einhaltung der Finanzsanktionen müssen für die Compliance-Funktion und gegebenenfalls zentral für einzelne Bereiche wie beispielsweise Zahlungsverkehr, Kundenannahme, Dokumentengeschäft Handbücher, schriftlich fixierte Arbeitsanweisungen oder Arbeitsablaufbeschreibungen vorhanden sein.“

Außerdem wird folgende Anforderung durch die Deutsche Bundesbank aufgestellt: „Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der Finanzsanktionen und entsprechender Kontrollen hinzuwirken und diese Kontrollen zu überwachen“.

 

 

Vorteile für Banken mit Personenidentität von Geldwäsche- und Compliance-Beauftragtem

Im Ergebnis stuft somit eine relevante Aufsichtsbehörde die Obliegenheit der Überwachung der Vorgaben zur Einhaltung von Finanzsanktionen als eine der Aufgabengebiete der Marisk-Compliance-Funktion ein. Dies ist somit eine verpflichtend anzuwendende Auslegung für die hiervon betroffenen Institute. In der Praxis ist dies oftmals lediglich im Bereich der Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten angesiedelt, wenngleich in einigen Fällen Personenidentität zwischen Geldwäsche- und Compliance-Beauftragtem besteht.

Das IDW hat nun in dem oben erwähnten fachlichen Hinweis mögliche Prüfungshandlungen hierfür definiert, die im Umkehrschluss die Erwartungshaltung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer an die Einbindung der Marisk-Compliance-Funktion in die Überwachung der Finanzsanktionen festlegen:

  1. (Mit-)Verantwortlichkeit der Marisk-Compliance-Funktion in Bezug auf die Identifikation, Einwertung und Überwachung einschlägiger Finanzsanktionen (insbesondere Geschäftspartner, Produkte und Transaktionen im Zusammenhang mit Russland und Belarus sowie russischen und belarussischen Kunden)
  2. (Mit-)Verantwortlichkeit der Marisk-Compliance-Funktion und Einbindung in den Prozess zur rechtzeitigen Identifikation von Neuerungen, insbesondere hier zur Bearbeitung der Rundschreiben der Deutschen Bundesbank zu Neulistungen, neuen Sanktionsregimes und damit verbundenen Folgeaktivitäten
  3. Einbindung und/oder Verantwortlichkeit der Marisk-Compliance-Funktion in die institutsspezifische Betroffenheitsanalyse zu bestehenden sowie geänderten Sanktionsregimen (Dokumentation der Betroffenheit sowie Analyse der Auswirkungen, Einbindung von Entscheidungsträgern etc.)
  4. Einbindung der Marisk-Compliance-Funktion in die Erhebung und Beurteilung der Wesentlichkeitsbetrachtung des Instituts gemäß AT 4.4.2 Nr. 2 MaRisk
  5. Implementierung von Überwachungskontrollen unter Einbindung der Compliance-Funktion und Berichterstattung über deren Ergebnisse
  6. (Mit-)Verantwortlichkeit der Marisk-Compliance-Funktion für die Umsetzung des Änderungsbedarfs, insb. in Bezug auf Know Your Customer (KYC), Zahlungsverkehr sowie Sanktionslistenscreening
  7. Berichterstattung der Marisk-Compliance-Funktion im Hinblick auf Aussagen zur Angemessenheit und Wirksamkeit von Maßnahmen beziehungsweise Identifizierung von Defiziten in Bezug auf die Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Verstößen gegen Finanzsanktionen an die Geschäftsleitung.

Festzuhalten ist, dass hiermit keine grundsätzlich neuen Anforderungen an die Institute konstituiert werden. Neu ist jedoch die explizite Zuordnung dieser Anforderungen in den Aufgabenbereich der Marisk-Compliance-Funktion, da diese bisher meist durch den Geldwäschebeauftragten durchgeführt wurden. Somit dürfte diese Auslegung durch die Deutsche Bundesbank durchaus einige Institute vor organisatorische Herausforderungen stellen, insbesondere wenn keine Personenidentität zwischen Marisk-Compliance- und dem Geldwäschebeauftragten besteht.

Über die Autoren:

Volker Schmidt und Christopher Zilch sind Wirtschaftsprüfer im Bereich Financial Services bei der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Frankfurt am Main.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen