Überraschende Auffassung Bafin will Stimmrechte Vermögensverwaltern zurechnen

Jochen Eichhorn ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Lachner, Westphalen, Spamer in Frankfurt am Main.

Jochen Eichhorn ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Lachner, Westphalen, Spamer in Frankfurt am Main. Foto: Lachner, Westphalen, Spamer

Bekanntlich muss der Inhaber von Stimmrechten an deutschen börsennotierten Aktiengesellschaften Mitteilungen erstatten, wenn er bestimmte Stimmrechtsschwellen über- oder unterschreitet (Paragraph 33 WpHG). Relevant sind die Schwellen von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte.

Die Meldung muss dann dem Emittenten und gleichzeitig der Bafin unter Beachtung strenger Formvorschriften erstattet werden. Dies hat unverzüglich zu erfolgen, spätestens innerhalb von vier Handelstagen. Dabei sind insbesondere auch die Regelungen zur Zurechnung fremder Stimmrechte zu beachten (Paragraph 34 Absatz 1 und 2 WpHG). Die Nichteinhaltung dieser Meldepflichten wird von der Bafin mit empfindlichen Bußgeldern geahndet.

Für vermögensverwaltende Banken und Finanzdienstleistungsinstitute kann sich die Frage stellen, ob sie bei der Berechnung der Stimmrechtsanteile auch Stimmrechte berücksichtigen müssen, die sie nach dem Vermögensverwaltungsvertrag ausüben dürfen. Grundsätzlich hat eine Zurechnung zu erfolgen, wenn einem Stimmrechte anvertraut sind oder wenn man Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern man diese nach eigenem Ermessen ausüben darf und keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen (Paragraph 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG).

Kein Zweifel besteht bislang daran, dass bei dem Depotstimmrecht einer Bank eine solche Zurechnung nicht zu erfolgen hat (siehe Modul B des Emittentenleitfadens der Bafin 1.2.5.6.4.). Begründet wird dies mit der aktienrechtlichen Regelung des Paragraphen 135 AktG. Danach darf ein Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist (Paragraph 135 Absatz 1 Satz 1 AktG). Trotz einer solchen Bevollmächtigung erfolge – so die Bafin – keine Zurechnung dieser Stimmrechte, da dem Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigenes Ermessen zustehe.

Dies ergibt sich aus den umfangreichen Regelungen des Paragraphen 135 Absatz 2 AktG, die im Falle der Stimmrechtsausübung zu beachten sind. So muss die Bank dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitteilen (Satz 1). Bei diesen Vorschlägen muss sich die Bank vom Interesse des Aktionärs leiten lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür treffen, dass keine Eigeninteressen einfließen.

Zudem hat sie ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation überwacht (Satz 2). Der Kunde ist darauf hinzuweisen, dass das Stimmrecht entsprechend den Vorschlägen des Kreditinstituts ausgeübt wird, wenn er nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt (Satz 3). Zudem muss gegebenenfalls auf Interessenkonflikte hingewiesen werden (Satz 4 und 5). Bleibt eine Weisung des Kunden aus, so wird unterstellt, dass er sich die Vorschläge der Bank zu Eigen macht. Damit fehlt es nach Auffassung der Bafin an einem Ermessen der Bank, das eine Zurechnung rechtfertigen würde.

Die maßgebliche Regelung des Paragraphen 135 AktG gilt nicht nur für Kreditinstitute (die allein zur Depotführung berechtigt sind), sondern auch für Finanzdienstleistungsinstitute (was sich aus der Bezugnahme von Paragraph 135 Absatz 10 AktG auf § 125 Absatz 5 AktG ergibt). Folglich gelten die oben ausgeführten Pflichten nicht nur für das Depotstimmrecht von Kreditinstituten, sondern auch für Stimmrechtsvollmachten die Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten im Rahmen eines Vermögensverwaltungsvertrags erteilt wurden. 

Die Bafin vertritt aber nun überraschend die Auffassung, bei Stimmrechten, die auf Grund eines Vermögensverwaltungsauftrags ausgeübt werden können, habe eine Zurechnung zu erfolgen.