Trusts, Teil 1 Der Trust als verkanntes Gestaltungsinstrument

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Struktur des Trusts

Das Recht des englischen Trusts verbreitete sich mit dem britischen Empire in der Welt. Mit dem Rückzug des britischen Empires entwickelten sich die Trusts in den nunmehr selbständigen Jurisdiktionen weiter und wurden teilweise auch eigenständig kodifiziert, so dass sich die rechtlichen Grundlagen im Detail unterscheiden. Die folgenden Ausführungen beruhen insbesondere auf dem Recht der englischen Trusts.

Ein Trust hat grundsätzlich einen Settlor (Trust-Errichter), der als uneingeschränkter Eigentümer (Absolute Owner) Vermögen in einen Trust einbringt, einen oder mehrere Trustees (Treunehmer), die das Vermögen als rechtliche Eigentümer halten, und mindestens einen Beneficiary (Begünstigten), zu dessen Gunsten das Vermögen gehalten wird, und der ein billiges Interesse (equitable interest) am Trustvermögen hat.

Um einen Trust zu errichten, muss der Settlor mit hinreichender Bestimmtheit handeln. Ein Gericht muss feststellen können, dass ein Trust errichtet werden sollte, welches Vermögen vom Trust gehalten werden soll, wer die Trustees sind, was ihre Verantwortlichkeiten sein sollen und wer die Begünstigten sind. An dieser hinreichenden Bestimmtheit fehlt es beispielsweise, wenn ein Trust in betrügerischer Absicht errichtet wird, um gegenüber Gläubigern oder dem Fiskus vorzutäuschen, dass es sich um eine eigenständige Vermögensmasse handele, während in Wirklichkeit der Settlor weiterhin den Zugriff auf das Vermögen behält.

Die Rollen von Settlor und Trustee oder die von Settlor und Beneficiary können bei einem Trust zusammenfallen. Beispielsweise setzt sich der Vater bei der Errichtung des Trusts zu Gunsten seiner Kinder als Trustee ein, um einen Teil seines Vermögens für sie zu separieren. Alternativ errichtet der Settlor einen Trust mit einem Dritten als Trustee, bei dem er sich selbst als Begünstigten einsetzt.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rolle des Trustees wesentlich von der eines Treuhänders unterscheidet. Zwar handeln Trustee und Treuhänder als rechtliche Eigentümer und in fremdem Interesse. Aber während der Treuhänder dem wirtschaftlichen Vermögensinhaber gegenüber unmittelbar schuldrechtlich verpflichtet ist, wird die Verbindung zwischen Settlor und Trustee mit erfolgreicher Trust-Errichtung gekappt. Der Begünstigte erwirbt hierbei keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Trustee. Anders gesagt: Der Treuhänder ist dem Treugeber verantwortlich, der Trustee nur seinem Gewissen.

Die Errichtung des Trusts erfolgt regelmäßig aus Beweisgründen mit einer Trust-Urkunde (Trust Deed, Declaration of Trust, Settlement), gegebenenfalls auch im Rahmen eines Testaments. Die Trust-Urkunde enthält dann die Regeln, nach denen der Trustee das Trust-Vermögen zu verwalten und gegebenenfalls das Vermögen oder die Erträge desselben an die Begünstigten herauszugeben hat. Die Begünstigten haben üblicherweise keine Ansprüche gegen den Trust beziehungsweise den Trustee mit Ausnahme von Informationsrechten, und sie können das Gericht anrufen um zu klären, ob der Trustee das Vermögen tatsächlich im vorgegebenen Rahmen verwaltet. Unter Umständen kann sich daraus für sie auch das Recht ergeben, eine Herausgabe von Trustvermögen zu verlangen.

Ursprünglich wurden die Pflichten des Trustees sehr präzise und starr definiert mit der Folge, dass diese Bestimmungen schon mit dem Ableben des Settlors überholt sein konnten. Welche tragischen Konsequenzen solche in ihrer Zielrichtung verunglückten Trusts haben können, sind das Thema mehrerer Romane von Jane Austen. Im Laufe der Zeit wurden die Trust Deeds flexibler, und der Trustee bekam Richtlinien für sein Handeln im Rahmen testamentarischer Anweisungen oder eines Letter of Wishes, auch als Memorandum bezeichnet.