Die Übertragung betrieblichen Vermögens ist ein Dauerbrenner. In den Medien und der öffentlichen Diskussion, für die Gerichte und für die steuerlich- und/oder rechtlich beratende Zunft. Nicht zuletzt bei denen, die es betrifft – den Unternehmerfamilien in Deutschland - und bei allen vermögenden Privatpersonen, die den Vermögensübergang regeln wollen.
Die lebzeitige Übertragung von Betriebsvermögen
Bei großen Vermögen, oder wenn die Übertragung nicht an die Kinder oder Ehepartner erfolgt, wird die mögliche Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer von 30 Prozent und mehr – in ungünstigen Fällen bis 50 Prozent – schnell zu einem wesentlichen Thema.
Um betriebliches Vermögen und die damit verbundenen Arbeitsplätze zu sichern, hat der Gesetzgeber Verschonungsregelungen vorgesehen, die Haltefristen für die übertragenen Vermögenswerte bestimmt und gewisse Lohnsummen, die es innerhalb dieser Zeit zu halten gilt.
Falls ein eigenes, operativ tätiges Unternehmen vorhanden ist und sie dieses übertragen haben oder sie die Übertragung geregelt haben, wendet sich der Fokus der Betroffenen dann den weiteren Vermögenswerten zu.
Die Immobilie genießt dabei wohl die höchste Aufmerksamkeit. Vermögende Privatpersonen setzen sie ein, um die mögliche Steuer zu gestalten oder zu sparen. Wohnimmobilien sind hierbei besonders beliebt. Erforderlich ist es, einen Bestand von mehr als 300 Wohneinheiten vorweisen zu können, um das Vermögen als Betriebsvermögen deklarieren zu können.
Oft ist ein solcher Bestand nicht bereits vorhanden, sondern es werden kreative Lösungen gesucht. Mal ist es der Zukauf günstiger Wohnungen in weniger nachgefragten Regionen, mal sind es leerstehende Einheiten, oder man wendet den Blick ins europäische Ausland und nutzt die dort mitunter viel geringeren Preise für Wohneigentum.
Die Risiken solcher Investitionen dürften Vermögende dabei regelmäßig vergessen oder zumindest ausblenden.
Die vergangenen Jahre haben eindrucksvoll gezeigt, dass auch die Immobilie keine risikofreie Geldanlage ist. Und auch wenn die Preise von den Höchstständen etwas zurückgekommen sind, so dürften die Bruttorenditen regelmäßig im einstelligen Bereich liegen. Nach Steuern und Abschreibungen – die der kluge Investor mindestens für Instandhaltungen zurückbehält – bleibt dann nicht mehr viel übrig.
Wie immer gilt auch hier: Eine Investition, einzig des „Steuersparens“ willen, ist keine gute Investition.
Klumpenrisiken – zum Beispiel in deutschen Wohnimmobilien, mitunter in einer Stadt oder Region – aufzubauen, dürfte keine gute Idee sein und eine Zielrendite sollte auch nach Steuern risikoadäquat sein.
Zudem: Damit, dass diese Gestaltungsmöglichkeit gerichtlich gekippt werden könnte, befasst sich ein Artikel im private banking magazin vom 14. März 2025.
Die Schiffsbeteiligung im Rahmen der lebzeitigen Übertragung von Betriebsvermögen
Mitunter sehen wir in der Praxis in den letzten Jahren auch wieder einen „Exoten“, den Vermögende und ihre Berater lange gar nicht oder wenig beachten haben: die Schiffsbeteiligung oder Schiffsgesellschaft.
Ein Schiff, das dessen Besitzer im Seetransport einsetzen, ist zweifelsfrei Betriebsvermögen der Gesellschaft, die es hält. Ist diese Gesellschaft dann auch noch eine deutsche Personengesellschaft – dies ist auch noch aus einem anderen Grund sinnvoll, müssen die Gesellschafter auch keine Mindestanteilsquote nachweisen, um ihren Anteil an diesem Betriebsvermögen als solches übergehen zu lassen. So können sie die Verschonungsregeln für die Schenkungsteuer nutzen.
Damit fallen Hürden weg, die für Wohnimmobilien mit den mehr als 300 Einheiten oder für Anteile an Kapitalgesellschaften mit mehr als 25 Prozent Anteilsbesitz gelten.
Ein wenig kritischer Punkte dürfte auch sein, die Lohnsummen einzuhalten. So geben zum Beispiel internationale Sicherheitsstandards den Personalbestand weitgehend vor. Von diesen dürfen die Schiffsgesellschaften gar nicht abweichen. Auch stellen die Schiffsgesellschaften das Personal regelmäßig nicht selbst, sondern nutzen dafür einen Dienstleister. Dabei handelt es sich um das sogenannte Crewing. Dann dürfte die Lohnsummenregelung nicht greifen.
Neben der Möglichkeit, die Haltefristen für die Verschonung einzuhalten, bleibt vor allem die Frage, ob und wie eine Schiffsinvestition wirtschaftlich sinnvoll gestaltet werden kann.
Da niemand die berühmte Glaskugel besitzt und damit in die Zukunft sehen kann, bleiben die unternehmerischen Risiken einer Investition auch hier bestehen.
Renditeerwartung für Schifffahrtsinvestments
Wie oben bereits beschrieben, sollten vermögende Privatpersonen nicht nur investieren, um Steuern zu vermeiden. Vielmehr sollte im Fokus stehen, Rendite zu erzielen. In den vergangenen Jahren bereiteten die meisten Schiffsbeteiligungen ihren Investoren große Freude. Der Boom nach 2020 bescherte ihnen regelmäßig mittlere zweistellige und auch dreistellige Renditen. Diese Entwicklung fortzuschreiben, erscheint dem Autor zu offensiv und wenig glaubhaft.
Doch auch über einen längeren Zeitraum betrachtet – zum Beispiel über die vergangenen 25 Jahre hinweg – konnten bestimmte Strategien zu zweistelligen Renditen führen. Da die Multiplikatoren bezogen auf die aktuellen Charterratenweiterhin durchaus im einstelligen Bereich liegen, sind Renditeerwartungen von 10 Prozent pro Jahr und mehr für die Zukunft nicht völlig aus der Luft gegriffen. Investoren sollten sie für die Beteiligungen aufgrund der unternehmerischen Risiken auch anstreben.

Was gilt es zu beachten?
Wie bereits erwähnt, können zukünftige wirtschaftliche Erfolge nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden. Dies gilt auch für Beteiligungen an Seeschiffen. Die Nachfrage nach diesem Sachwert und die Charterraten zu prognostizieren, dürfte ähnlich schwierig sein, wie etwa Aktienkurse, Währungsverhältnisse oder auch Immobilienpreise vorherzusagen.