Dabei sollte man sich jedoch nicht nur auf die Fälle beschränken, in denen man sonst das Rechtsberatungsverbot verletzen würde. Stattdessen ist es empfehlenswert, im Sinne eines partnerschaftlichen Miteinanders bereits frühzeitig den Rat eines entsprechend qualifizierten Rechtsanwalts oder Notars einzuholen.
Das kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein im Haus angestellter Rechtsanwalt diese Aufgaben übernimmt. Der Rechtsanwalt darf als Angestellter einer Bank oder eines Vermögensverwalters nicht mehr rechtlich beraten als irgendein anderer Angestellter. Darüber hinaus ist auch die Kooperation mit einer Steuerberater-, Notar oder Rechtsanwaltskanzlei in der Weise denkbar, dass diese grundsätzlich alle akquirierten Testamentsvollstreckungen durchführt. In einem solchen Fall bedarf es allerdings einer besonders engen Kooperation. Bei der Auswahl von externen Kooperationspartnern sollten daher folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Feste Partnerschaft en empfehlenswert
- Formale Qualifizierungen (Fachanwalt, Zertifizierungen) plus Praxiserfahrung
- Entsprechend dem eigenen Angebot regional oder überregional tätig
- Nicht exklusiv: Öffnung für Sonderfälle, insbesondere Kundenwünsche
- Rahmenvereinbarungen sind empfehlenswert, insbesondere für die Verwendung abgestimmter Testamentsklauseln, Kunden- und Mandantenschutzklauseln, Aufgabenteilung für Standardfälle, jeweilige Honorarhöhe für gemeinsame Fälle sowie keine Provisionsregelungen mit Angehörigen freier Berufe.
Auch die Anbahnung der Testamentsvollstreckung muss geklärt werden. Diese kann am besten im Rahmen einer umfassenden Nachfolgeberatung erfolgen. Einige Banken und Sparkassen schließen mit ihren Kunden sogenannte Testamentsvollstrecker-Verträge ab. Das ist jedoch nicht nötig, da die Testamentsvollstreckung ohnehin grundsätzlich nur im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, dem Testament oder Erbvertrag angeordnet werden kann.
Aufgrund dessen ist es sinnvoller, die Anordnung zur Testamentsvollstreckung im Testament so abzufassen, dass alle relevanten Fragen, wie die Vergütung und die Weitergabe von Kosten für Vermögensverwalter oder Rechtsanwalt, geregelt werden, und auf einen Testamentsvollstrecker-Vertrag zu verzichten.
Liste zum Abarbeiten
Falls man doch zusätzlich einen solchen vereinbart, sollte dieser kompatibel zur Testamentsgestaltung sein. Im Rahmen der Testamentsvollstreckungsanordnung muss insbesondere für den Fall, dass eine Bank oder ein Vermögensverwalter Testamentsvollstrecker werden soll, unbedingt darauf geachtet werden, dass sie vom Paragraf 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot) befreit werden. Im Rahmen der Kundenvereinbarung sind vor allem folgende Details zu regeln:
- Anordnung der Testamentsvollstreckung, darunter Aufgaben des Testamentsvollstreckers, Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens, Einschaltung Dritter
- Nähere Ausgestaltung der Testamentsvollstreckung(allgemeine Maßnahmen, Konkretisierung der Vermögensverwaltung von Todes wegen)
- Vergütungsregelung (Grundvergütung, Entnahmerecht, Vergütung bei mehreren Testamentsvollstreckern, sonstige Entgelte und Aufwendungsersatz)
- Auskunft und Rechnungslegung
- Haftung des Vermögensverwalters/der Bank
- Beendigung der Testamentsvollstreckung und sonstige zu regelnde Bestimmungen.
Im dritten Teil geht es dann unter anderem um die Abwicklung nach dem Tod des Kunden, Fälle mit Auslandsbezug, Testamentsvollstreckung bei Unternehmern und andere Besonderheiten. Es werden dann auch das Behinderten- und das Bedürftigentestament sowie die Nutzung der Testamentsvollstreckung bei Minderjährigen behandelt.
Über den Autor:
Jörg Plesse ist Erb- und Stiftungsmanager mit mehr als 15 Jahren Berufspraxis. Er hat aus seiner Tätigkeit bei mehreren Privat- und Regionalbanken langjährige Erfahrung in den Bereichen Family Office, Wealth Management und Unternehmensnachfolgeberatung. Daneben arbeitet er als freiberuflicher Dozent und Fachbuchautor.