Testamentsvollstreckung, Teil 2 Der Erfolg hängt von der Vergütungstabelle ab

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Auf eigene Rechnung

Neben der eigentlichen Vergütung für die Testamentsvollstreckung wird das Institut in der Regel weitere Gebühren und Provisionen aus der Vermögensverwaltung erhalten. Hier ist insbesondere zu regeln, wie mit Interessenkonflikten umgegangen wird. Das Gleiche gilt für Zinsen, Disagio und Gebühren im Kreditbereich. Es sollte vereinbart werden, ob die Gebühren der Vermögensverwaltungen bereits in der Vergütung des Testamentsvollstreckers enthalten sind oder zusätzlich dem Nachlass entnommen werden.

Fehlt eine eindeutige Regelung, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass diese bereits die Vergütung der Testamentsvollstreckung enthält. Da es sich bei der Testamentsvollstreckung um eine eigenständige Dienstleistung handelt, die sich auch isoliert rechnen muss, sollte es im Interesse des Anbieters sein, weitere Gebühren nicht auf die Vergütung der Testamentsvollstreckung anrechnen zu lassen.

Stattdessen sollte es Ziel sein, für den Auftraggeber, den künftigen Erblasser, die Kosten transparent darzustellen. Des Weiteren sollte man für den Testamentsvollstrecker eine klare Regelung im Testament erreichen. Eine entsprechende, klare Vereinbarung könnte gegebenenfalls auch nach dem Erbfall noch mit den Erben abgesprochen werden.

Die richtige Auswahl und Entwicklung der Mitarbeiter ist von entscheidender Bedeutung. Das gilt sowohl für die Mitarbeiter, die im Rahmen des klassischen Estate Planning vorrangig die Nachfolgeberatung durchführen und die Testamentsvollstreckung verkaufen, als auch für diejenigen, die für die Durchführung verantwortlich sind.

Bei der Auswahl der Mitarbeiter sollten nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Estate Planner berücksichtigt werden. Als Mindestqualifikationen sollte entweder ein juristisches oder ein Estate-Planning-Studium, jeweils ergänzt um einen umfangreichen Testamentsvollstrecker-Lehrgang, gelten. Eine rein theoretische Ausbildung allein reicht nicht.

Da Mitarbeiter mit entsprechender praktischer Erfahrung in der Testamentsvollstreckung in den meisten Häusern nicht von vornherein verfügbar sind, bietet es sich an, in der Anfangsphase mit erfahrenen, externen Spezialisten zusammenzuarbeiten. Im Sinne eines Coachings können diese die Durchführung der ersten Testamentsvollstreckungen begleiten.

Lieber einmal zu viel

Obwohl die Testamentsvollstreckung nicht dem Rechtsberatungsverbot unterliegt, gibt es viele Aspekte in diesem Geschäftsfeld, bei denen die Einschaltung von qualifizierten Rechtsanwälten und Notaren geboten und damit eine Kooperation sinnvoll ist. Das gilt besonders für die Testamentsgestaltung, da diese nur durcheinen Rechtsanwalt oder Notar erfolgen darf. Gleiches gilt für Steuerberater.