Temporären Nießbrauch übertragen Kaum beachtetes Familiensplitting

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Was bei der Gestaltung zu beachten ist

So einfach das Modell auch klingt, so wichtig ist es, einige Dinge zu beachten. So entfällt beim Kind im Rahmen der Gewinnermittlung mangels Anschaffungskosten regelmäßig die steuerliche Abschreibung. Das Kind muss aufgrund der Vereinbarung als Vermieter auftreten, und die Mieter müssen hierüber informiert werden. Denn zahlen die Mieter weiter an den Eigentümer, spricht dies gegen die tatsächliche Durchführung der Nießbrauchsvereinbarung.

Zudem sind aufgrund der Einkünfte sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen zu prüfen, was häufig übersehen wird. Es ist zu klären, ob das Kind durch das Einräumen des Nießbrauchrechts aufgrund der dann vorhandenen eigenen Einkünfte aus der Familienversicherung ausscheidet. Sofern das Kind ohnehin privat oder eigenständig krankenversichert ist, ist das unerheblich. In anderen Fällen könnten aber sozialversicherungsrechtliche Aspekte der Gestaltung entgegenstehen.


Für mögliche weitere Fallstricke wie Schenkungsteuer, Übertragungsdauer oder die nötigen formalen Anforderungen empfiehlt es sich, vor dem Zuwendungsnießbrauch immer einen Steuerberater aufzusuchen. Dieser kann individuell beraten und errechnen wie vorteilhaft das Modell ist.

Wichtig ist auf alle Fälle, dass bei der Planung grundsätzlich nicht einzelne steuerliche Aspekte für eine Entscheidung ausschlaggebend sein dürfen, sondern vielmehr der Gesamtplan, individuelle Wünsche und Ziele der Familie und dass dies im Einklang mit den Aspekten der Nachfolgeplanung steht. Der steuerliche Vorteil ist somit mit vielen verschiedenen Fassetten im ganzheitlichen Kontext zu prüfen.

 


Über den Autor:
Dr. Rolf Tilmes ist Professor an der EBS Business School und leitet dort das PFI Private Finance Institute. Zudem ist er langjähriger Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB).

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