Temporären Nießbrauch übertragen Kaum beachtetes Familiensplitting

Professor Rolf Tilmes: Der Vorsitzende des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB) erklärt die Vorteile einer lediglich temporären Übertragung von Vermögensverwerten.

Professor Rolf Tilmes: Der Vorsitzende des Financial Planning Standards Board Deutschland (FPSB) erklärt die Vorteile einer lediglich temporären Übertragung von Vermögensverwerten. Foto: EBS Finanzakademie

Beim Thema Vermögensnachfolge denken die meisten automatisch an eine endgültige und unwiderrufliche Übertragung von Vermögenswerten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen auf ihre Nachfolger. Doch was viele nicht wissen: Möglich ist auch eine temporäre Verlagerung von Vermögensteilen oder Einkunftsquellen. Für Eltern kann es beispielsweise steuerlich interessant sein, Einkunftsquellen zeitweise auf die Kinder zu verlagern, etwa durch einen Zuwendungsnießbrauch.

Der temporäre Zuwendungsnießbrauch ist insbesondere für vermögende Familien mit Kindern von Interesse, denn durch eine geschickte Ausnutzung ist quasi ein Familiensplitting möglich. Das bedeutet, dass das Einkommen der Familie so verteilt wird, dass der Grundfreibetrag bei allen Beteiligten ausgenutzt wird. Beim Familiensplitting erzielen also neben den Eltern auch minderjährige Kinder Einkünfte, wodurch die Steuerbelastung der Familie insgesamt sinkt.

Denkbar ist beispielsweise ein Zuwendungsnießbrauch an einem Grundstück oder an einer Eigentumswohnung. Dem Kind wird dann für eine vermietete Immobilie oder ein Grundstück befristet ein Nießbrauch eingeräumt. Das Kind ist dann Vermieter auf Zeit und erhält die Mieteinnahmen. Diese Mieteinkünfte muss das Kind in einer eigenen Steuererklärung angeben. Weil das Kind bis zum Grundfreibetrag – für 2018 sind das 9.000 Euro – jedoch keine Einkommensteuern zahlt und zusätzlich möglicherweise eigene Studienkosten steuermindernd ansetzten kann, fällt im Idealfall beim Kind keine Einkommensteuer an. Mit Fristablauf des Nießbrauches wird das Kind automatisch im Grundbuch gelöscht und die Eltern kassieren die Miete wieder selbst.

Keine unangemessene steuerliche Gestaltung

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (11 K 2951/15) hat diesen Gestaltungsspielraum jetzt bestätigt. Demnach ist es zulässig, wenn Eltern ihren Kindern befristet den Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie zukommen lassen. Hierdurch kommen Eltern einerseits ihrer Unterhaltspflicht nach, andererseits sind die erzielten Einkünfte von dem betreffenden Kind in der Regel nicht oder deutlich geringer zu versteuern als durch die Eltern.

Das Motiv, Steuern zu sparen, gilt aus Sicht des Gerichts noch nicht als eine unangemessene steuerliche Gestaltung im Sinne des Paragrafen 42 der Abgabenordnung. Entsprechende Kosten zur Einräumung des Nießbrauchs und sonstige steuerliche Auswirkungen bei Eltern und Kindern müssen individuell im Gesamtkontext geprüft werden.

Konkret kann die Gestaltung so aussehen: Die Eltern besitzen ein Mietshaus mit einem jährlichen steuerlichen Gewinn von 12.000 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 40 Prozent sind auf diesen Gewinn jährlich 4.800 Euro an Einkommensteuer zu zahlen. Durch den vereinbarten Zuwendungsnießbrauch sollen diese Mieteinnahmen nun an das Kind fließen und das Studium finanzieren. Als Folge wären die Gewinne aus der Vermietung nun beim Kind zu versteuern. Wenn das Kind eigene abzugsfähige Studienkosten von jährlich zum Beispiel 4.000 Euro hat, verbleibt nach Abzug des Grundfreibetrags kein zu versteuerndes Einkommen. Eine Steuerbelastung entfällt damit für das Kind und die Ersparnis durch das Modell beläuft sich im Beispiel auf jährlich 4.800 Euro.