Offenlegungsverordnung Was beim European ESG Template (EET) beachtet werden muss

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Offenlegungsverordnung
Was beim European ESG Template (EET) beachtet werden muss
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Jegor Tokarevich (l.) und Timo Biskop

Jegor Tokarevich (l.) und Timo Biskop: „Der Investor muss sich letztlich darauf verlassen, dass die auf dem Weg dorthin gesammelten Informationen vollständig und korrekt sind.“ Foto: SOF/V.E.R.S.

Die Offenlegungsverordnung verpflichtet unter anderem Versicherungsunternehmen dazu, unterschiedlichen Berichtserfordernissen nachzukommen, und zwar auf Unternehmens- und Produktebene. Neben den häufig thematisierten (Mindest-)Anteilen nachhaltiger beziehungsweise der Taxonomie konformer Investitionen sind vor allem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (PAI-Faktoren) hierbei von Interesse. Denn ihnen muss – ganz im Sinne des Transformationsgedankens – im Kontext unterschiedlicher regulatorischer Anforderungen Beachtung geschenkt werden.

Das European ESG Template (EET) soll als freiwillig nutzbares Template zur standardisierten Kommunikation von ESG-Daten dienen – vom Fonds bis zum Investor, der berichten muss. Da sich, je nach Komplexität des Finanzprodukts, mehrere Aggregationsebenen bis zum Masterfonds ergeben, ist das EET insofern an mehreren Schnittstellen einzusetzen. Der Investor muss sich letztlich darauf verlassen, dass die auf dem Weg dorthin gesammelten Informationen vollständig und korrekt sind.

 

 

 

Aufgrund der vielen technischen KPI-spezifischen Details und der hohen Komplexität der dynamischen Regulierung können und werden daher potenzielle Fehler in der Berichtskette entstehen. Es ist somit zu hinterfragen, ob die strukturell involvierten Produktgeber beziehungsweise KVGen dem Qualitätsanspruch und den Annahmen des Investors umfänglich genügen. Von zentraler Bedeutung ist, dass der EET-Lieferant und der EET-Empfänger derselben Interpretation folgen, da ansonsten „Äpfel“ mit „Birnen“ verglichen werden, wodurch die Sinnhaftigkeit der Ergebnisse wesentlich beeinträchtigt werden kann.

Neben der inhatlichen Konsistenz müssen EET-Lieferanten sicherstellen, dass die EETs auch die technischen Anforderungen berücksichtigen. Ab dem 1. Dezember 2022 soll beispielsweise neben der EET Version 1.0 die neue Version 1.1 eingeführt werden und parallel angewandt werden. Weitere Versionen sind sicherlich im nächsten Jahr zu erwarten und technisch gemäß Zeitplan der Empfänger umzusetzen.

Aus den Anwendungsbereichen der Offenlegungspflichten entstehen schließlich periodische und oder stichtagsbezogene Informationsnotwendigkeiten: Während Investment-Quoten jährlich und stichtagbezogen, also beispielsweise zum 31. Dezember berichtet werden sollen, ist im Falle der PAI-Berechnung eine Betrachtung zu mindestens vier Zeitpunkten über eine Periode – insbesondere 1.1.-31.12. erforderlich. Hierdurch ergeben sich nicht nur grundsätzliche Bewertungs- und Kalkulationsfragen – absolute versus relative PAI-Metriken, investmentanteilige Aggregation und weitere –, sondern gegebenenfalls auch die Frage nach der Frequenz der Berichterstattung, also beispielsweise jährlich versus vierteljährlich versus bei jeder wesentlichen Änderung.

 

 

 

Zusammenfassend zeigt sich, dass sich die technische Umsetzung, aber auch das inhaltliche Verständnis der Berichtspflichten noch „ganz am Anfang“ befinden. Dennoch beziehungsweise gerade deshalb sind Unternehmen gut beraten, dem „Best Effort-Ansatz“ zu folgen und sich intensiv mit den involvierten Kooperationspartnern entlang der Berichtskette auseinanderzusetzen. Mit Blick auf das Sicherungsvermögen ist eine analoge Anwendung des Prozesses, die Erstellung eines eigenen EETs ratsam, sodass konsistente Rohdaten und Informationen generiert werden. Um den Anforderungen „vom Investment bis zum Kunden“ sowie auch Governance-Anforderungen zu entsprechen, ist die funktionsübergreifende Konzeptarbeit und die genaue Auseinandersetzung mit den technischen Details daher unerlässlich.

Über die Autoren:

Jegor Tokarevich ist CEO bei SOF und verantwortet die Risiko-, Reporting- und Regulierungsdienstleistungen für regulierte Investoren in Bezug auf alternative Investments.

Timo Biskop ist Projektleiter bei der Management- und Strategieberatung V.E.R.S. Leipzig. Vor dieser Zeit war er bei KPMG und den Versicherungsforen Leipzig.

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