In erster Linie finden sich die Erben innerhalb des engsten Familienkreises. Gut drei Viertel der potenziellen Erblasser beabsichtigen, ihre eigenen Kinder zu bedenken. 43 Prozent nennen den Ehepartner an erster Stelle, gefolgt von den Enkelkindern mit 34 Prozent. Eine neue Entwicklung ist laut der Studie, dass auch gemeinnützige Organisationen oder eine Stiftung letztwillig berücksichtigt werden. Beschäftigten sich bei der Befragung im Jahr 2015 nur etwa 6 Prozent mit diesem Gedanken, ist es heute schon jeder Zehnte. Es entsteht in dieser Frage also ein steigender Bedarf, auf den sich die Banken einstellen sollten.
Komplexität der Erbgüter nimmt zu
Über 60 Prozent der potenziellen Erblasser wollen ihren Erben nach wie vor Geld hinterlassen. Von den Befragten, die bereits geerbt haben, erhielten noch gut drei Viertel von ihrem Erblasser Geld. Dieser Punkt ist für die Banken insbesondere deshalb relevant, weil nur etwas mehr als jeder Fünfte, der Geld erbt, dieses Guthaben auf einem Konto bei der Bank des Erblassers belässt.
Laut Studie werden hingegen Immobilien und Wertpapiere in mehr und mehr Erbfällen zum Nachlass gehören. Gut 54 Prozent der potenziellen Erblasser planen, eine bislang eigengenutzte Immobilie zu vererben. Von den bisherigen Erben war es nur jeder Dritte, der eine solche Immobilie im Nachlass vorfand. Vergleichbares wird für Wertpapiere gelten, die zunehmend Bestandteil eines Erbes sein werden. Hierzu gaben die bisherigen Erben in 12 Prozent der Fälle an, dass Wertpapiere zum Nachlass gehörten. Von den potenziellen Erblassern gehen aber derzeit 17 Prozent davon aus, Wertpapiere zu vererben. Sowohl Immobilien als auch Wertpapiere sind beratungsintensive Güter, bei denen Banken ihre Kompetenz dem Erben gegenüber überzeugend unter Beweis stellen können.
Der digitale Nachlass
Ein Thema, das zukünftige Generationen noch mehr betreffen wird, ist der digitale Nachlass eines Kunden. Er lässt inzwischen vielfach nach seinem Tod auch ein digitales Erbe zurück. In E-Mails, sozialen Netzwerken oder bei Cloud-Diensten verbleiben viele persönliche Daten. Der Bundesgerichtshof entschied im Juli 2018: Auch für digitale Nachlässe gelten die allgemeinen erbrechtlichen Grundsätze. Das heißt, Betreiber von Netzwerken wie Facebook müssen den Erben den Zugang zu digitalen Inhalten des Verstorbenen gewähren. Das bedeutet im Umkehrschluss für den Erblasser: Falls er nicht möchte, dass seine Erben darüber verfügen, sollte er in seinem Testament oder bereits durch Vollmachten entsprechende Regelungen treffen.
Fintechs, Chatbots, Robo Advisors – diese und viele weitere technische Neuerungen gelten für die Finanzwelt als Vorboten weitreichender Veränderungen. Die Digitalisierung im Finanzsektor sowie das zunehmende Angebot an intelligenter Beratung, die der Kunde selbstgesteuert von zu Hause aus mittels Tablet oder Computer bekommen kann, schafft neue Zugangswege. Dies ist zum Vorteil der Kunden, aber auch der Bank. Die Art, wie wir mit Kunden in Kontakt treten, wird vielfältiger. Was das Thema Nachlass betrifft sind aber die Häuser, die ihre Kunden weiterhin persönlich beraten, richtig aufgestellt.