Stiftungen sollen ihr Vermögen erhalten. Das ist bekannt und ein für die Verantwortlichen maßgebliches Anlageziel. Doch schon der Begriff des Stiftungsvermögens mit seinen unterschiedlichen Auslegungen stiftet Verwirrung. Selbst Branchenexperten nutzen ihn in ihren Fachgesprächen selten trennscharf. Eine Beschäftigung damit ist also durchaus sinnvoll.
Der unter Juristen häufig zu hörende Rat, „ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung“, hilft hier nicht weiter. Denn in den einschlägigen Gesetzen wird der Begriff in unterschiedlichen Bedeutungen gebraucht. Das Bayerische Stiftungsgesetz bezeichnet ebenso wie das des Landes Schleswig-Holstein das zu erhaltende Vermögen als sogenanntes Grundstockvermögen. Diesen Fachbegriff schlägt auch die aktuelle Arbeitsgruppe zur Reform des Stiftungsrechts als Vereinheitlichung vor.
In der Rechnungslegung von Stiftungen hingegen, wo man die Informationen zum Vermögenserhalt vermuten sollte, findet sich der Begriff Stiftungsvermögen nicht wieder. In der Bilanz ist das zu erhaltende Vermögen einer Stiftung als Stiftungskapital bezeichnet und in der Vermögensübersicht einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung fehlt die Information häufig vollständig.
Damit nicht genug: Stellt man einem Stiftungsverantwortlichen die Frage, wie hoch das Vermögen der Stiftung sei, wird die Frage oft mit dem aktuellen Depotwert beantwortet. Auch diese Verwendung des Worts Stiftungsvermögen hat sich eingebürgert.