Der Stiftungsstandort Liechtenstein gewinnt in der Vermögensnachfolgeplanung komplexer Vermögen und international verzweigter Familien weltweit zunehmend an Bedeutung, denn das liechtensteinische Stiftungsrecht umfasst zahlreiche Merkmale, die Stiftungs-Strukturen in Liechtenstein attraktiv machen. Hierzu zählt insbesondere die Flexibilität in der Ausgestaltung einer maßgeschneiderten Foundation Governance. Das bringt für Stifter in dem kleinen Fürstentum zahlreiche Vorteile – auch wenn dies nicht alle so sehen.
Die Gastautoren des private banking magazins, Stefan Fritz und Christoph Mecking, sind beispielsweise der Meinung, dass das Stiftungsmanagement durch einen qualifizierten Treuhänder, das in Liechtenstein Pflicht ist, störend ist, wenn seitens des Stifters bereits organisatorische Strukturen, etwa in Form eines Family Office, vorhanden sind.
Der Hintergrund: Das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) schreibt vor, dass in einer liechtensteinischen Stiftung zwingend ein dort lizenzierter Treuhänder (Artikel 180a „PGR-Qualifikation“) Mitglied des Geschäftsführungsorgans sein muss, das die Stiftung nach außen im Rechtsverkehr vertritt, das heißt dem sogenannten Stiftungsrat.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zu Deutschland: Hierzulande können Stifter die Organe der von ihnen errichteten Stiftungen grundsätzlich besetzen, mit wem sie wollen, während in Liechtenstein auch dann die Einsetzung eines qualifizierten Treuhänders notwendig ist – wenn bereits institutionelle Strukturen wie ein Family Office bestehen.
Ich habe selbst Stiftungs-Strukturen in Liechtenstein mit der Übertragung einer Family Office Struktur gestaltet. Family Office und Stiftungsmanagement können nach meinen Erfahrungen gut miteinander verzahnt werden. Der Schlüssel hierzu ist eine maßgeschneiderte Foundation Governance. Ergänzend zum Stiftungsrat ist die Überwachung durch einen Kurator, Protektor oder Beirat möglich. Die Rechte und Pflichten können dabei in zahlreichen Varianten und Kombinationen individuell ausgestaltet werden.
Auch weitere, vom gewählten Treuhandunternehmen unabhängige Stiftungsratsmitglieder können eingesetzt werden. Die Flexibilität lässt Gestaltungsraum offen. Das befürworten nicht alle Treuhänder. Wie in jedem Berufsstand gibt es dienstleistungsorientierte Qualitätsanbieter und leider auch „schwarze Schafe“. Neben der sorgfältigen Auswahl des Treuhandunternehmens ist daher eine sorgfältige Foundation Governance zur langfristigen Sicherung des Stifterwillens zentral.
Maßgeschneiderte Foundation Governance
Foundation Governance bezieht sich auf die Maßnahmen und Kontrollen, die eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass eine Stiftung konsequent im Einklang mit den Absichten des Stifters arbeitet, und um sie vor Missmanagement und Interessenkonflikten zu schützen.
Im Gegensatz zu Unternehmen haben Stiftungen keine Eigentümer beziehungsweise Gesellschafter. Es handelt sich um ein rechtlich verselbständigtes Zweckvermögen, das von mindestens zwei sogenannten Stiftungsräten – entsprechend dem Vorstand einer deutschen Stiftung – verwaltet wird. Diese einzigartige Eigenschaft ohne privates Eigentum erfordert eine langfristig robuste Governance-Struktur, um sicherzustellen, dass alle Stiftungsorgane ausschließlich im Interesse der Stiftung und gemäß den Wünschen des Stifters handeln. Dabei kann zwischen externen und internen Maßnahmen differenziert werden.