Mark Pawlytta von KPMG Stiftungsrechtsreform: „Der flexible Einsatz des Vermögens wird leichter“

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Satzungs- und Strukturänderungen

Veränderungen an der Satzung unterliegen strengen Vorgaben und häufig der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde, da das zu bewahrende Vermögen nur der Stiftung als juristische Person und nicht mehr dem Stifter gehört. Die Stiftung verfügt zudem selbst über keine Mitglieder oder Anteilseigner, sondern „gehört sich faktisch selbst“. Mit der Reform werden künftig jedoch Strukturänderungen wie die Änderung von Satzungen, die Fusion oder die Auflösung erleichtert. Nach neuem Recht bedarf es nicht mehr der „Unmöglichkeit“ als Voraussetzung für wichtige Änderungen, wonach beispielsweise der Stiftungszweck nach geltendem Recht nur geändert werden darf, wenn die Stiftung ihren Zweck gar nicht mehr erfüllen kann.

 

 

 

Dasselbe gilt bislang für die Umwandlung in eine nur auf bestimmte Zeit angelegte Verbrauchsstiftung. Die Regelung zielt darauf ab, ob eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Künftig wird somit eine Begrenzung des Stiftungszwecks, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung oder eine leichtere Auflösung von Not leidenden Stiftungen ermöglicht werden.

Die prägenden Bestimmungen der Stiftungssatzung können zudem zukünftig bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse angepasst werden. Für andere Regelungen gilt dies, wenn die Änderung dem Stiftungszweck dient. Bei Errichtung der Stiftung können hiervon Abweichungen, insbesondere erleichterte Voraussetzungen für Satzungsänderungen, im Stiftungsgeschäft vorgesehen werden.

Stiftungsregister

Ergänzend zu den neuen Vorschriften wird ab 2026 ein für jedermann einsehbares Stiftungsregister eingeführt. Die Pflicht zur Anmeldung gilt für zukünftige und bestehende Stiftungen. Letztere haben für die Einreichung der erforderlichen Angaben bis Ende 2026 Zeit. Das Stiftungsregister enthält Namen und Sitz der Stiftung, Satzung und Änderungen sowie Angaben zu den vertretungsberechtigten Organmitgliedern. Dies soll für mehr Transparenz und
rechtsgeschäftliche Sicherheit sorgen. Familienstiftungen, deren Satzungen oft auch persönliche und wirtschaftliche Informationen enthalten, sehen dieser neuen Regelung mit einer gewissen Skepsis entgegen. Gerade weil diese Informationen für einen häufig geforderten Nachweis der Vertretungsberechtigung nicht erforderlich sind, empfiehlt es sich, Stiftungsdokumente so zu gestalten, dass nur zwingend notwendige Informationen enthalten sind.

Ausblick

Die Stiftungsrechtsreform bietet bestehenden und zukünftigen Stiftungen die Möglichkeit, ihre Satzung zu modernisieren. So lassen sich nicht bewährte Regelungen verändern. Vor allem aber sollte jede Stiftung prüfen, ob es ab dem 1. Juli 2023 Widersprüche zwischen Satzung und Gesetz
gibt und diese durch eine Satzungsanpassung vermeiden, sodass vorrangig der Wille des Stifters zur Entfaltung kommt. 


Über den Autor:

Mark Pawlytta ist seit 2011 bei der Rechtsanwaltsgesellschaft KPMG Law. Seit 2019 ist er Partner und leitet den Bereich Familienunternehmen, Nachfolge & Stiftungen.

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