Fundatio ist als Verbrauchsstiftung konzipiert, die aber laut Satzung in eine Dauerstiftung umgewandelt werden kann, sofern es ihr gelingt, die dafür erforderliche Vermögensausstattung zu generieren. Schon mit der möglichen Umwandlung einer Verbrauchs- in eine Dauerstiftung greift die Satzung eine offene Rechtsfrage auf, die – im Gegensatz zum umgekehrten Fall - auch das neue Stiftungsrecht nicht regelt. Und dies ist nur eine aus einer ganzen Reihe juristischer Streitfragen, die in der Fundatio-Satzung angelegt sind, wie etwa die freie Wahl des Stiftungssitzes, die Satzungsänderung durch die Organe, oder die Gestaltbarkeit der Zu- oder Zusammenlegung. Auch einige der regelmäßig im Vermögensmanagement auftretenden Unsicherheiten sind in der Satzung angesprochen:
- Wonach bemisst sich die anfängliche Mindestvermögensausstattung einer Stiftung?
- Darf die Vermögensausstattung in Raten einbezahlt werden?
- Kann der Stifter dem Vorstand freie Hand lassen, das gesamte Vermögen in Aktien anzulegen?
- Dürfen die Organe Kriterien der ethischen Nachhaltigkeit bei der Anlageentscheidung stärker gewichten als materielle?
Unsere Kernthese: Wo das Stiftungsrecht auf eine zwingende Regelung verzichtet, besteht uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit für die Stiftenden, die auch die Verwaltungspraxis grundsätzlich nicht einschränken darf. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Stiftungsrechts. Einen Teil dieses Zwecks, die Fortentwicklung des Stiftungsrechts durch das Herbeiführen von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen, verfolgt sie bereits durch ihre Gründung, indem sie die Ergebnisse der Vorprüfungs- beziehungsweise Anerkennungsverfahren sowie eventueller Gerichtsverfahren der interessierten Öffentlichkeit zugänglich macht. Sämtliche Vorgänge und die betreffenden Fachdiskussionen sind online unter www.fundatio.info abrufbar.
Behördenreaktionen
Der Antrag auf Vorprüfung führte bei keiner der kontaktierten Aufsichtsbehörden zu einem positiven Ergebnis. In einigen Fällen sah die Behörde die Durchführung des freiwilligen Verfahrens mangels Ernstlichkeit des Stiftungsvorhabens als nicht veranlasst an. Dennoch lassen sich aus den Behördenreaktionen bereits einige Schwerpunkte der Diskussion ableiten.
An der Spitze der Ablehnungsgründe steht die mangelnde Vermögensausstattung. Eine Behörde scheint als Anerkennungsvoraussetzung generell eine stiftungsrechtlich äußerst fragwürdige Mindestausstattung von 100.000 Euro zu erwarten. Andere wiesen die Summe pauschal als zu gering zurück. Keine Behörde war bislang bereit, sich in der Vorprüfung mit der vorgelegten Prognoserechnung auseinanderzusetzen. Am zweithäufigsten wurde die Ablehnung mit einer unzulässigen Sitzwahl begründet. Fundatio soll bundesweit tätig sein. Somit wäre aus Sicht der Stifter der juristische Sitz und somit die Zuständigkeit jeder Stiftungsbehörde in Deutschland begründbar. In zahlreichen Fällen verlangten die Behörden aber darüber hinaus die Ansässigkeit mindestens eines Stifters oder der späteren Stiftungsverwaltung in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich.
Eines der Antwortschreiben stufte das Vorgehen der Stifter, parallel mehrere Vorprüfungen anzustoßen, als missbräuchliche Inanspruchnahme der behördlichen Leistungen ein. Diesen Vorwurf wollen wir so nicht stehenlassen. Unser Vorhaben zielt darauf ab, bestehende Rechtsunsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen. Dadurch solle es gerade dazu beitragen, die knappen finanziellen und personellen Ressourcen der öffentlichen Hand bestmöglich im Sinne der neuen Rechtslage wirksam werden zu lassen.
Nächste Schritte
Die Möglichkeiten des Vorprüfungsverfahrens scheinen weitestgehend ausgeschöpft. Die Ergebnisse reichen über eine erste Einschätzung der einzelnen Behörden nicht hinaus. Um eine verbindliche und gerichtlich überprüfbare Entscheidung herbeizuführen, ist im nächsten Schritt die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens erforderlich. Hierzu werden sich die Stifter für eine oder mehrere Behörden entscheiden. Daneben steht auch die Prüfung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt an. Mit dem neuen, vereinheitlichten Stiftungsrecht bietet sich erstmals die Chance, bundesweit einheitliche Standards sowohl für die Errichtung als auch für das Management von Stiftungen zu schaffen. Davon dürften alle Beteiligten profitieren: Stifterinnen und Stifter, Finanz- und Rechtsberatende und nicht zuletzt auch die Aufsichtsseite.
Über die Autoren:
Erich Theodor Barzen ist tätig bei der Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft. Vor dieser zeit war er unter anderem Vorsitzender des Stiftungsrats
Stefan Fritz ist Geschäftsführer mehrerer kirchlicher Stiftungen und Autor der Controlling- und Compliance-Software Stiftungscockpit. Vor dieser Zeit war er knapp elf Jahre bei der Hypovereinsbank, zuletzt als Leiter des Stiftungsmanagements.
Christoph Mecking ist Herausgeber von Stiftung&Sponsoring sowie geschäftsführender Gesellschafter des Instituts für Stiftungsberatung und von Legatur, [email protected], www.kanzlei-mecking.de.